Nahaufnahme einer Seite eines grauen, metallischen Objekts. In der linken Hälfte des Objekts ist ein Loch, über dem ein graues, sich eindrehendes Gitter montiert ist
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Ökodesign-Anforderungen für Ventilatoren

Die Verordnung (EU) 2024/1834 regelt Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung ≥ 125 W und ≤ 500 kW

Lesedauer: 3 Minuten

10.07.2024

In der Verordnung (EU) 2024/1834 sind Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW (≥ 125 W und ≤ 500 kW) am Bestpunkt (BEP) festgelegt, darunter auch Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die entsprechende Geräte herstellen oder aus dem Nicht-EU-Raum importieren. 

Diese Verordnung gilt nicht für: 

  1. an der Welle von Elektromotoren montierte Ventilatoren-Laufräder, die ausschließlich der Kühlung des Motors selbst dienen;
  2. in Wäschetrockner und Waschtrockner integrierte Ventilatoren mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von höchstens 3 kW;
  3. in Küchenabzugshauben integrierte Ventilatoren mit einer dem/den Ventilator(en) zuzuordnenden maximalen elektrischen Eingangsleistung von weniger als 280 W;
  4. Ventilatoren, deren Bestpunkt bei 8 000 Umdrehungen pro Minute oder darüber liegt;
  5. Strahlventilatoren mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von weniger als 750 W. 

Diese Verordnung gilt nicht für Ventilatoren, die ausschließlich für eine der folgenden Verwendungen spezifiziert sind und speziell dafür ausgelegt und vermarktet werden:  

  1. in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
  2. Verwendung nur in Notfällen im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wobei die Ventilatoren im Kurzzeitbetrieb von mindestens einer Stunde bei Temperaturen von 300 °C oder mehr eingesetzt werden können;
  3. in kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates;
  4. in militärischen Einrichtungen (Bunkern) und Zivilschutzeinrichtungen (Luftschutzräumen);
  5. in Fällen, in denen die Betriebstemperatur des bewegten Gases über 100 °C oder unter – 40 °C oder beides betragen kann;
  6. in Fällen, in denen die Umgebungslufttemperaturen des Antriebsmotors über 60 °C oder unter – 30 °C oder beides betragen können, wenn sich dieser außerhalb des Gasstroms befindet;
  7. mit einer Versorgungsspannung von mehr als 1 000 V Wechselstrom oder mehr als 1 500 V Gleichstrom,
  8. für die Handhabung von giftigen, hochkorrosiven oder entzündbaren Gasen oder Dämpfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  9. für den Materialtransport, der durch die Handhabung von Stoffen mit einer Konzentration fester Partikel von mehr als 10 mg/m3 und von Partikeln mit einer mittleren Größe von mindestens 0,1 mm und einer Härte von mindestens 2 auf der Mohs-Skala gekennzeichnet ist, wobei der mittlere Blattwinkel 50° bis 90° beträgt;
  10. für die Handhabung von Gasen, die biogefährliche Stoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten;
  11. für die Handhabung von Gasen, die Karzinogene oder Mutagene gemäß der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten;
  12. für die Handhabung von Gasen, deren auf die zweite Dezimalstelle gerundeter Kompressibilitätsfaktor im festgelegten Druck- und Temperaturbereich des Anwendungsbereichs nicht 1,00 beträgt;
  13. in schnurlosen oder batteriebetriebenen Geräten;
  14. in Handgeräten, deren Gewicht während des Betriebs von Hand abgestützt wird;
  15. in handgeführten mobilen Geräten, die während des Betriebs bewegt werden;
  16. als Umwälzventilatoren.

 Für mehr Details siehe Verordnung selbst. 


Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aufgehoben. Die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung gelten jedoch bis zum 24. Juli 2037 weiterhin für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.

Es wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 24. Juli 2024 und dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen. 

Die Verordnung (EU) 2024/1834 wurde am 4. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 24.7.2024 in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Juli 2026. Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 24. Juli 2024. 

Links:

  • Verordnung (EU) 2024/1834 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011
  • Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (Link zum EU-Rechtsakt)
  • Verordnung (EU) Nr. 327/2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden
  • Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
  • Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
  • Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
  • WKO-Info zur Ökodesign-Richtlinie

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