Drei Personen in weißen Kitteln mit Schutzbrillen in Labor, eine Person schwenkt Glas mit Flüssigkeit, eine andere blickt auf Clipboard
© Kzenon | stock.adobe.com

Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Biozidprodukte-Wirkstoff der Produktarten 3 und 4

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Biozidprodukte der Produktarten 3 und 4, in denen Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid verwendet wird, erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. 

    Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 genehmigt. 

    Die Genehmigung gilt von 1. November 2022 bis 31. Oktober 2032. 

    Die Verordnung wurde am 29. Juni 20201 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

     

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

     


    Weitere Informationen: 

     

    Stand: 12.07.2021

    Weitere interessante Artikel
    • Person mit weißem Haarnetz, weißer Arbeitsbekleidung und blauen Handschuhen kontrolliert eine Liste und tippt in einem Taschenrechner ein, während Becher auf einer Waage stehen
      Formaldehyd als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 genehmigt
      Weiterlesen
    • Nahaufnahme von einem Kalenderblatt mit Pins zur Markierung von Tagen
      Beschluss zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
      Weiterlesen
    • Weißes Info-Zeichen lehnt bei einer blauen Wand und steht auf einem Holzboden
      Widerruf der Genehmigung für den Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff Alpha-Cypermethrin
      Weiterlesen