Drei Personen in weißen Kitteln mit Schutzbrillen in Labor, eine Person schwenkt Glas mit Flüssigkeit, eine andere blickt auf Clipboard
© Kzenon | stock.adobe.com

Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Biozidprodukte-Wirkstoff der Produktarten 3 und 4

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

Lesedauer: 1 Minute

Biozidprodukte der Produktarten 3 und 4, in denen Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid verwendet wird, erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. 

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 genehmigt. 

Die Genehmigung gilt von 1. November 2022 bis 31. Oktober 2032. 

Die Verordnung wurde am 29. Juni 20201 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063

 


Weitere Informationen: 

 

Stand: 12.07.2021

Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme von mehreren Kalenderblättern
    Verlängerung der Erlaubnis für Irland, Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Estland zur Zulassung des Biozidproduktes BIOBOR JF
    Weiterlesen
  • Person mit Brillen blickt auf Tablet, das sie in Händen hält, im Hintergrund verschwommen Serverracks
    Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2
    Weiterlesen