In der Bildmitte ist ein Weg. Links und rechts davon sind hohe, grüne Bäume. Unter denen Bäumen sind Büsche und übereinander gestapelte Holzstämme. Die Sonne scheint durch die Bäume
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Europaschutzgebiet Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald

Zusammenziehung mehrerer Schutzgebiete in einer neuen Verordnung

Lesedauer: 2 Minuten

10.12.2024

Mit LGBl. Nr. 111/2024 wurde die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ veröffentlicht. 

Eine direkte Betroffenheit von Betrieben ist allfällig in Schutzgebietsnähe gegeben. Betroffen können die Tourismuswirtschaft und Freizeitveranstaltungen sein. 

Durch die Ausweisung des Europaschutzgebiets „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ werden das Vogelschutzgebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ (nach legistischen Anpassungen) und das FFH-Schutzgebiet „Wiesenflächen im Mühlviertel“ zusammengezogen. Für die Teilfläche „Wiesengebiete im Mühlviertel wird ein Landschaftspflegeplan erlassen.  

Das Europaschutzgebiet „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ hat eine Größe von etwa 2563 ha und besteht aus vielen Teilgebieten in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt. Etwa 70 Prozent des FFH-Gebiets „Wiesengebiete im Mühlviertel" (Gebietskennziffer AT3129000 – ca. 566 ha) sind zugleich Teil des Vogelschutzgebiets „Wiesengebiete im Freiwald“. Dies erfordert eine wechselseitige Berücksichtigung des jeweils anderen Gebiets. 

Die Naturschutzgebiete (Bumau, Richterbergau und Tannermoor) mit einer Gesamtfläche von ca. 163 ha sind als Zone A zusammengefasst. Hier gelten insbesondere die strengen Bestimmungen der Naturschutzgebietsverordnungen. Zone B sind Flächen von insgesamt etwa 2.138 ha, die ausschließlich Vogelschutzgebiet, die allfällig von Flächen des FFH-Gebietes Wiesengebiete im Mühlviertel überlappt werden. Diese sind zumeist auf die Schutzgutarten des Vogelschutzgebietes abgestellt. In der Zone C (ca. 126 ha) sind vorrangig Wiesen-, Moor- oder Gewässerlebensräume. Die erlaubten Maßnahmen sind sowohl auf die Schutzgüter der FFH- als auch der Vorgelschutzrichtlinie abgestimmt. Zone D beinhaltet Flächen von Wiesenlebensraumtypen. Für die ca. 62 ha sind die Maßnahmen auf die Schutzgutarten der FFH-Richtlinie (zB Böhmischer Enzian) abgestimmt. Zone E (ca. 96 ha) beinhaltet Flächen des FFH-Gebietes „Wiesengebiete im Mühlviertel“ ohne kartierte Lebensräume. 

Zum Vogelschutzgebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ werden 4 Vogelarten bzw. weitere 5 Zugvogelarten als Schutzgüter genannt. Zum FFH-Schutzgebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ sind 6 Lebensraumtypen (davon zwei prioritär) und 1 geschützte Pflanzenarten (Böhmischer Enzian) als Schutzgut ausgewiesen und durch einen Landschaftspflegeplan konkretisiert. 

Für das ausgewiesene Gebiet besteht ein Verschlechterungsverbot. Der Erhaltungszustand ist Grundlage für die Pflegemaßnahmen (§ 6) bzw. erlaubten Tätigkeiten (§ 4). Die Umsetzung von Pflege- bzw. Managementmaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands soll vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den Grundeigentümern bzw. nutzungsberechtigten Personen erfolgen. 

Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungsverfahren von Betrieben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen der Betriebe berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening (§ 24 Abs. 3 Oö NSchG) bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt. Bei UVP-Verfahren ist allfällig mit geänderten Schwellenwerten zu rechnen. 

Die Verordnung wurde am 5. Dezember 2024 kundgemacht und tritt mit 6. Dezember 2024 in Kraft.  

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