Pflanze wächst aus dem Boden heraus und Sonnenlicht strahlt darauf
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Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)

BGBl. I Nr. 103/2021

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Die EU-Düngemittelverordnung (Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt) wurde in das österreichische Recht eingebettet.

Die EU-Düngemittel-Verordnung trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Sie gilt grundsätzlich jedoch ab dem 16. Juli 2022. Einige ihrer Bestimmungen sind jedoch im Hinblick auf ihre reibungslose Umsetzung zu einem früheren Zeitpunkt in Geltung, so insbesondere die Meldung von zuständigen Stellen.

Das Düngemittelgesetz 2021 regelt - wie bereits das bisherige Düngemittelgesetz - die national zu regelnden Aspekte, wie die Zulassung oder Kontrollen. Festgelegt wird auch die zuständige Behörde, welche weiterhin das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist.

Mit der neuen EU-Düngemittelverordnung haben s.g. „CE-Düngeprodukte“ vollständig den Anforderungen der EU-DüngemittelVO zu entsprechen, andere Düngeprodukte haben den Anforderungen des österreichischen Düngemittelgesetzes zu entsprechen.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, außer Kraft.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, bescheidmäßig unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden.

Düngemittel mit der Bezeichnung „EG‑Düngemittel“ dürfen noch bis 15. Juli 2022 erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Das Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 103/2021) tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Behörde hat das gemäß § 10 einzurichtende Register mit 1. Jänner 2022 öffentlich zugänglich zu machen.

Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr.100/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2019, bleibt als Verordnung im Sinne der §§ 5, 6 Abs. 3, 7, 8 sowie 13 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes so lange weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Link:

Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)

 

Weitere Informationen:

Stand: 17.06.2022

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