Umweltmanagementsystem EMAS: Berichtigung der deutschen Fassung des Anhangs IV der EMAS-Verordnung
ABl. L 303, 17. September 2020
Lesedauer: 2 Minuten
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2026 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
ABl. L 303, 17. September 2020
• Seite 20, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt A Satz 1:
Anstatt: „Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen.“
muss es heißen: „Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und sollten vorzugsweise in elektronischer Form vorgelegt werden.“
• Seite 20, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe g:
Anstatt: „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;“
muss es heißen: „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;“
• Seite 21, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a Absatz 2 Satz 2:
Anstatt: „Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht wesentlich sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln.“
muss es heißen: „Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht relevant sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln.“
• Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i Absatz 4:
Anstatt: „Die Energie ist vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.“
muss es heißen: „Die Energie sollte vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten angegeben werden.“
• Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii Absatz 2:
Anstatt: „Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, ist ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt anzugeben.“
muss es heißen: „Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, sollte ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt angegeben werden.“
• Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi erster Gedankenstrich:
Anstatt: „— Die ‚jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen‘ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2- Äquivalent.“
muss es heißen: „— Die ‚jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen‘ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, FKW, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2- Äquivalent.“