Bedingungen für die Einstufung von Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz ohne Prüfung hinsichtlich ihres Brandverhaltens
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Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz gehören zu den Bauprodukten, für die diese Delegierte Verordnung gilt.
Prüfungen haben ergeben, dass Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz hinsichtlich des Brandverhaltens stabil und berechenbar sind, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der durchschnittlichen Mindestdichte des Holzes, der Mindestdicke des Profils und der Endverwendung des Produkts erfüllen und das Holz keiner anderen Behandlung als der künstlichen Trocknung unterzogen wird.
In der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1399 wurde nun folgendes erlassen:
Artikel 1:
Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz, die die Bedingungen des Anhangs erfüllen, gelten ohne Prüfung als den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechend.
Artikel 2:
Tabelle 2, einschließlich der Buchstaben a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG, wird gestrichen und durch die Tabelle sowie die Buchstaben a und b im Anhang ersetzt.
Die delegierte Verordnung wurde am 22. Mai 2024 kundgemacht und tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nähere Details (Tabelle; Abbildungen) siehe Verordnung (EU) 2024/1399.