Eine Person in Rückenansicht mit Helm und Sicherheitsweste sitzt hinter einem großen Metallobjekt. In der linken Hand hält sie einen länglichen, flachen Metallstab, worauf sie blickt. Links daneben steht eine weitere Person in Schutzkleidung und lächelt.
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Anpassungen bei harmonisierten Normen bei persönlichen Schutzausrüstungen

Veröffentlichung von Fundstellen

Lesedauer: 2 Minuten

11.11.2024

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 betrifft persönliche Absturz­schutzausrüstung, Atemschutzgeräte mit Gebläsefiltern, Schuhe, elektrisch isolierende Helme sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen. 

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 wird entsprechend geändert. Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungs­rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten. 

Details siehe Durchführungsbeschluss bzw. Anhang I: Tabelle 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 tritt am 8.10.2024 in Kraft. Anhang I Nummer 1 dieses Beschlusses gilt jedoch ab dem 8. April 2026 und Anhang I Nummer 2 dieses Beschlusses gilt ab dem 8. Oktober 2026. 

Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die oben genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben, sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

In Anhang II werden berichtigt:

Anstatt:

„Die Tabellenzeilen 2, 3, 4, 5 und 16 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 erhalten folgende Fassung:“

muss es heißen:

„Die Tabellenzeilen 2, 3, 4, 5, 15 und 16 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 erhalten folgende Fassung:“.

Seite 6, Anhang II, Änderung des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941:

Anstatt:

‚5.

EN 172:1994

Persönlicher Augenschutz — Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch

EN 172:1994/A1:2000

EN 172:1994/A2:2001

11.11.2025‘
‚16.

EN 1731:2006

Persönlicher Augenschutz — Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe

11.11.2025‘

muss es heißen:

"

‚5.

EN 172:1994

Persönlicher Augenschutz — Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch

EN 172:1994/A1:2000

EN 172:1994/A2:2001

11.11.2025‘
‚15.

EN 379:2003+A1:2009

Persönlicher Augenschutz — Automatische Schweißerschutzfilter

11.11.2025‘
‚16.

EN 1731:2006

Persönlicher Augenschutz — Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe

11.11.2025‘


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