Anpassungen bei harmonisierten Normen bei persönlichen Schutzausrüstungen
Veröffentlichung von Fundstellen
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Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 betrifft persönliche Absturzschutzausrüstung, Atemschutzgeräte mit Gebläsefiltern, Schuhe, elektrisch isolierende Helme sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen.
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 wird entsprechend geändert. Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.
Details siehe Durchführungsbeschluss bzw. Anhang I: Tabelle
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 tritt am 8.10.2024 in Kraft. Anhang I Nummer 1 dieses Beschlusses gilt jedoch ab dem 8. April 2026 und Anhang I Nummer 2 dieses Beschlusses gilt ab dem 8. Oktober 2026.
Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die oben genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben, sowie Konformitätsbewertungsstellen.
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2599 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 hinsichtlich der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/ erstellten Normen für persönliche Absturzschutzausrüstung, Atemschutzgeräte mit Gebläsefiltern, Schuhe, elektrisch isolierende Helme sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen ABl. L, 2024/90712. Die Berichtigung gilt ab 08. November 2024.
In Anhang II werden berichtigt:
Anstatt:
„Die Tabellenzeilen 2, 3, 4, 5 und 16 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 erhalten folgende Fassung:“
muss es heißen:
„Die Tabellenzeilen 2, 3, 4, 5, 15 und 16 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 erhalten folgende Fassung:“.
Seite 6, Anhang II, Änderung des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941:
Anstatt:
„
‚5. | EN 172:1994 Persönlicher Augenschutz — Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch EN 172:1994/A1:2000 EN 172:1994/A2:2001 | 11.11.2025‘ |
‚16. | EN 1731:2006 Persönlicher Augenschutz — Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe | 11.11.2025‘ |
“
muss es heißen:
"
‚5. | EN 172:1994 Persönlicher Augenschutz — Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch EN 172:1994/A1:2000 EN 172:1994/A2:2001 | 11.11.2025‘ |
‚15. | EN 379:2003+A1:2009 Persönlicher Augenschutz — Automatische Schweißerschutzfilter | 11.11.2025‘ |
‚16. | EN 1731:2006 Persönlicher Augenschutz — Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe | 11.11.2025‘ |
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 hinsichtlich der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten Normen für persönliche Absturzschutzausrüstung, Atemschutzgeräte mit Gebläsefiltern, Schuhe, elektrisch isolierende Helme sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen
- Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen
- Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen
- Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
- WKO-Infos zur CE-Kennzeichnung