Checkliste
Allgemeine Informationen
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Informationen, Erklärungen
Eine Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist (§ 74 Gewerbeordnung 1994).
Das kann z.B. eine Produktionshalle, ein Geschäft, ein Bürogebäude, ein Lagerraum, ein Lagerplatz oder auch nur ein Platz sein, der regelmäßig gewerblich genutzt wird (z.B. zum Betrieb eines Grillanhängers).
Information 1
Bauliche Maßnahmen sind insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten (§ 2 OÖ. Bautechnikgesetz 2013)
Information 2
Eine Änderung des Verwendungszwecks ist zB die Verwendung einer genehmigten Garage als Werkstätte oder einer genehmigten Lagerhalle als Produktionshalle.
Information 3
Jedes Grundstück besitzt eine bestimmte Flächenwidmung (zB Wohngebiet, gemischtes Baugebiet oder Betriebsbaugebiet). Die Flächenwidmung bestimmt die zulässige Nutzung des Grundstücks.
So ist zB die Errichtung lärmintensiver Betriebe im gemischten Baugebiet nicht erlaubt. Im Wohngebiet sind nur Büros oder Betriebe mit Nahversorgungscharakter zulässig. Genauere Kriterien über die erlaubte Nutzung finden Sie im OÖ. Raumordnungsgesetz und in der OÖ. Betriebstypenverordnung.
In Sonderfällen kann ein betriebstypologisches Gutachten erforderlich sein (Oö Betriebstypenverordnung §§ 2).
Die bestehende und die für Ihr Vorhaben erforderliche Flächenwidmung erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde. Auch im Internet können Sie Sich über die bestehende Flächenwidmung erkundigen, verbindlich ist aber jener Flächenwidmungsplan, der in der Gemeinde aufliegt - https://www.doris.at/themen/bauenwohnen/flaewi.aspx.
Zur Änderung einer bestehenden Flächenwidmung (zB von Grünland auf Betriebsbaugebiet) ist bei der Gemeinde ein Umwidmungsverfahren zur beantragen.
Weiterführende Informationen:
- Flächenwidmungskategorien: §§ 22 – 24 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Welche Flächenwidmung brauche ich für meinen Betrieb? Dazu gibt es eine Auflistung, die das für viele Betriebsarten verbindlich festlegt: Oö. Betriebstypenverordnung
- WKOÖ-Merkblatt Tipps aus der Praxis für Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren
- Gewerbliche Nutzung von Bauernhöfen
Information 4
Speziell im städtischen Bereich und in Ortszentren bestehen zusätzlich zu den Flächenwidmungsplänen häufig auch Bebauungspläne. Diese können zB Vorschriften über die maximale Geschoßzahl oder die räumliche Anordnung von Gebäuden enthalten.
Informationen über das Vorhandensein und eventuelle Vorgaben eines Bebauungsplans bekommen Sie bei der Gemeinde.
Weiterführende Informationen:
- Bebauungsplan: § 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- WKOÖ-Merkblatt Tipps aus der Praxis für Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren
Information 5
Ein Betrieb ist in diesem Sinn dann rechtmäßig bestehend, wenn der bisherige Betriebsumfang vollständig baurechtlich genehmigt ist.
Information 6
Zu- und Umbauten rechtmäßig bestehender Betriebe, die sich in einer Flächenwidmung befinden, wo sie nicht mehr neu errichtet werden dürfen, sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt (§ 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz). Das betrifft insbesondere die Lärmbelastung der benachbarten Grundstücke. Details dazu sind in der Oö. Grenzwerteverordnung geregelt.
Im Zweifelsfall ist diese Frage mit der Gemeinde zu klären.
Weiterführende Informationen:
- Änderungen in der "unpassenden Widmung": § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Grenzwerteverordnung
Information 7
Es geht hier um die theoretische Möglichkeit negativer Auswirkungen und um die damit verbundene Frage der Betriebsanlagengenehmigung!
Eine Belästigung oder Gefährdung von Nachbarn ist möglich zB durch Abgase, Geruch, Staub, Lärm oder Erschütterungen.
Mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind zB eine Verunreinigung des Grundwassers bei der Verwendung wassergefährdender Stoffe wie Mineralöle, organische Lösungsmittel oder Säuren.
Schon die Möglichkeit negativer Auswirkungen führt zu einer Genehmigungspflicht durch die Gewerbebehörde!
In der Regel sind zB folgende Betriebsarten auf Grund ihrer Auswirkungen genehmigungspflichtig:
- Tischlereien und Zimmereien
- KFZ-Abstellplätze (Transportunternehmen, KFZ-Handel), KFZ-Servicestationen und KFZ-Werkstätten
- Lagerplätze
- Schlossereien, Spenglereien und Maschinenbaubetriebe
- Lackieranlagen, Druckereien und Lager für brennbare Lösungsmittel
- Gaststätten, Bars und Diskotheken
- Einkaufszentren
Eine Verordnung legt fest, welche Arten von Betriebsanlagen wegen ihrer geringen Auswirkungen jedenfalls keine Betriebsanlagengenehmigung benötigen („2. Genehmigungsfreistellungsverordnung“). Nachstehende Betriebe benötigen keine eigenständige Betriebsanlagengenehmigung:
- Einzelhandelsbetriebe (einschließlich Lebensmittelhandel) bis 600 m²
- Bürobetriebe
- Lager
- Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massagebetriebe
- Friseure, Floristen und Bandagisten
- Änderungsschneidereien und Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
- Schuhservicebetriebe
- Fotografen
- Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors
- Beherbergungsbetriebe bis 30 Gästebetten
- Eissalons
- Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
- Rechenzentren
- Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
- Betriebsanlagen bis 400 m² im Rahmen einer genehmigten Betriebsanlage
Sonstige Genehmigungspflichten, zum Beispiel nach dem Baurecht, bleiben bestehen.
Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist die Einhaltung festgelegter Betriebszeiten bzw. von Zeiten für die An- und Ablieferung (Nacht- bzw. Wochenendruhe). Außerhalb der Gebäudehülle dürfen sich auch keine mechanischen Anlagenteile zur Be- und Entlüftung oder zur Wärmeübertragung befinden (z.B. Gebläse von Absaugungen oder Ventilatoren für Wärmetauscher von Klimaanlagen). Gefährliche Produkte wie Lösungsmittel, Spraydosen etc. dürfen in Lagern nur in Mengen unter den Bagatellgrenzen der jeweiligen Verordnungen gelagert werden. Musikdarbietungen sind nur in Form von Hintergrundmusik erlaubt.
Darüber hinaus ist auch für andere Betriebe keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, wenn im Einzelfall feststeht, dass keine negativen Auswirkungen auf Nachbarschaft und Umwelt eintreten können.
Klären Sie im Zweifelsfall diese Frage mit der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat)!
Weiterführende Informationen:
- Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht: § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994
- -2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
- WKOÖ-Merkblatt zu Betriebsanlagensprechtagen der Behörden
Information 8
Es geht hier um betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen durch die Gewerbebehörde. Baugenehmigungen sind gesondert zu beurteilen, siehe oben Frage 1!
Die Änderung muss nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sein.
- Bei Austausch einer gleichartigen Maschine, Gerät und Ausstattung gemäß § 81 Abs. 2 Z 5 GewO ist keine Anzeige bzw. Genehmigungsverfahren vorgesehen. Empfehlung: Dokumentation des Austausches und "Berücksichtigung bei der § 82b GewO-Eigenüberprüfung"
- Emissionsneutrale Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO. Durch die Änderung wird das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflusst. Es ist keine Anzeige der Genehmigungspflicht vorgesehen. Eine Änderung ist dann Emissionsneutral, wenn der Vergleich der (Gesamt)emissionen der Anlage vor der Änderung zu den Emissionen nach der Änderung keine Erhöhung von Lärm, Geruch, etc. ergibt.
- Nachbarneutrale Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 sind anzeigepflichtig. Die Auswirkungen müssen in Bezug auf die Nachbarn neutral sein (d.h. keine Verschlechterung beim Nachbarn). Eine solche Änderung darf erst nach Kenntnisnahme der Anzeige mit Bescheid der Behörde in Betrieb genommen werden.
- Ist die Änderung nicht nachbarneutral, so ist dies gemäß § 81 Abs. 1 GewO genehmigungspflichtig.
Im Zweifelsfall mit der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat klären, ob eine geplante Änderung genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist!
Weiterführende Informationen:
- Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht für die Änderung genehmigter Betriebsanlagen: § 81 Gewerbeordnung 1994
- Verfahrensbestimmungen zu Anzeigen nach § 81: § 345 Abs. 6 GewO 1994
- Formular Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO "nachbarneutrale Änderung"
- Hinweise und Musterformulare zu anzeigenfreien Änderungen gem. § 81 GewO
- Broschüre zu § 82 b Überprüfungen gem. GewO 1994
- § 82 b der GewO 1994
- WKOÖ-Merkblatt zu Betriebsanlagensprechtagen der Behörden
- Einreichunterlagen zum gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren inkl. Ausfüllhilfen
Information 9
§ 81 Abs. 2 GewO zählt Änderungen auf, die nur anzeigepflichtig oder überhaupt nicht genehmigungspflichtig sind.
Folgende Änderungen sind nur anzeigepflichtig:
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs. 2 Z. 7)
Im Zweifelsfall die Frage beim Anlagensprechtag der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats klären!
Eine anzeigepflichtige Änderung muss der zuständigen Gewerbebehörde vor ihrer Umsetzung angezeigt werden.
Bei dieser Änderung ist eine generelle Emissionsneutralität nicht erforderlich. Es müssen die Auswirkungen lediglich in Bezug auf die Nachbarn neutral sein (keine Verschlechterung).
Weiterführende Informationen:
- Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht für die Änderung genehmigter Betriebsanlagen: § 81 Gewerbeordnung 1994
- WKOÖ-Merkblatt zu Betriebsanlagensprechtagen der Behörden
- Auskünfte zum Betriebsanlagenrecht und Information über passende Förderangebote beim Umweltservice der WKOÖ
- Verfahrensbestimmungen zu Anzeigen nach § 81: § 345 Abs. 6 Gewerbeordnung
- Formular Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO "nachbarneutrale Änderung"
Information 10
Es kommt hier nicht auf die Anzahl und das Beschäftigungsausmaß der vorgesehenen ArbeitnehmerInnen an, sondern nur auf die Entscheidung ja oder nein.
Wenn ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden sollen, sind bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
Bedenken Sie auch mittelfristige Entwicklung Ihres Betriebs! Auch wenn sie erst in ein oder zwei Jahren MitarbeiterInnen einstellen wollen, sollten Sie die Betriebsräumlichkeiten schon jetzt daraufhin prüfen, ob sie die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes erfüllen. Damit vermeiden Sie Probleme und unliebsame Überraschungen bei der späteren Anstellung von ArbeitnehmerInnen.
Wenn Sie keine ArbeitnehmerInnen beschäftigen wollen, ist das Arbeitsinspektorat nicht in das Genehmigungsverfahren einzubinden.
Weiterführende Informationen:
- Merkblatt Betriebsprüfung durch das Arbeitsinspektorat
- Merkblatt mein erster Mitarbeiter
- Gesetzessammlung zum technischen Arbeitnehmerschutz
Information 11
Weitere Genehmigungen oder Zustimmungen könnten zB nach dem Wasserrecht (Ableitung betrieblicher Abwässer in Oberflächengewässer, Grundwasserentnahme zB für Kühlzwecke), dem Straßenrecht, dem Naturschutzrecht oder dem Forstrecht erforderlich sein.
Im Zweifelsfall die Frage mit der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) klären!
Information 12
Beispielsweise gelten beim Umgang mit Lebensmitteln (Handel, Gastronomie, Catering …) die Hygienevorschriften nach dem Lebensmittelrecht unabhängig von einer Genehmigungspflicht. Anforderungen an die Hygiene sind sowohl bei der Planung und Ausführung eines Projekts als auch beim laufenden Betrieb zu beachten.
Weitere Beispiele wären die Vorschriften des Tabakgesetzes zum Nichtraucherschutz oder die Vorschriften des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (Barrierefreiheit).
Im Zweifelsfall diese Frage mit der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) oder Fachleuten aus der jeweiligen Branche klären!
Weiterführende Informationen: