Änderung AAEV, IEV und Methodenverordnung Wasser

Alternative Überwachungsmöglichkeiten für Fettabscheider der Gastronomie

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Mit BGBl. II Nr. 332/2019 wird die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Indirekteinleiterverordnung und die Methodenverordnung Wasser geändert.

Wesentliche Änderungen:

  • In der Anlage A der AAEV wird der Grenzwert für schwerflüchtige, lipophile Stoffe von 100 mg/l auf 200 mg/l angehoben und für den pH-Wert der Bereich von 6,5 bis 9,5 auf 5,0 bis 9,5 ausgeweitet.
  • Mit der Änderung wird für Indirekteinleitern aus dem Bereich des Gastgewerbes die Möglichkeit geschaffen anstelle von Abwasseruntersuchungen alternative Überwachungsmöglichkeiten durchzuführen (Entleerung und Reinigung, Entsorgungsnachweise, 5 jährliche Überprüfung, Wartungsvertrag). Dazu ist jedoch die Absprache mit den Kanalisationsunternehmen erforderlich.
  • In der Methodenverordnung Wasser erfolgen Anpassungen an Verweise.

Die Änderungen sind mit 19. November 2019 in Kraft getreten. § 4 Abs. 5a Indirekteinleiterverordnung mit den Vorgaben zur alternativen Überwachung fetthaltiger Abwässer des Gastgewerbes tritt mit 19. November 2020 in Kraft. 


Weiterführende Informationen:

Stand: 18.12.2020