Änderung AAEV, IEV und Methodenverordnung Wasser
Alternative Überwachungsmöglichkeiten für Fettabscheider der Gastronomie
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Mit BGBl. II Nr. 332/2019 wird die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Indirekteinleiterverordnung und die Methodenverordnung Wasser geändert.
Wesentliche Änderungen:
- In der Anlage A der AAEV wird der Grenzwert für schwerflüchtige, lipophile Stoffe von 100 mg/l auf 200 mg/l angehoben und für den pH-Wert der Bereich von 6,5 bis 9,5 auf 5,0 bis 9,5 ausgeweitet.
- Mit der Änderung wird für Indirekteinleitern aus dem Bereich des Gastgewerbes die Möglichkeit geschaffen anstelle von Abwasseruntersuchungen alternative Überwachungsmöglichkeiten durchzuführen (Entleerung und Reinigung, Entsorgungsnachweise, 5 jährliche Überprüfung, Wartungsvertrag). Dazu ist jedoch die Absprache mit den Kanalisationsunternehmen erforderlich.
- In der Methodenverordnung Wasser erfolgen Anpassungen an Verweise.
Die Änderungen sind mit 19. November 2019 in Kraft getreten. § 4 Abs. 5a Indirekteinleiterverordnung mit den Vorgaben zur alternativen Überwachung fetthaltiger Abwässer des Gastgewerbes tritt mit 19. November 2020 in Kraft.
Weiterführende Informationen:
- AAEV – Allgemeine Abwasseremissionsverordnung idgF
- Indirekteinleiterverordnung
- Methodenverordnung Wasser
- Wasserrechtsgesetz 1959
- Infoseiten zum Thema Wasser/Abwasser auf WKO.AT
- BMNT-Infos zum Thema Abwasser
Stand: 18.12.2020