Abgaben für Betreiber einer mineralischen Gewinnungsstätte
Inflationsanpassung erst mit 1.1.2024
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Das OÖ Landschaftsabgabegesetz legt die Höhe der indexgebundenen Landschaftsabgabe von 15,95 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoff fest. Ausnahmen von der Abgabepflicht sind in § 1 Abs. 2 genannt. Abgabepflichtig ist der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials. Die Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der jüngsten Vergangenheit soll durch Änderung des § 5 Abs. 2 die Inflationsanpassung nicht bereits per 1. Jänner 2023 stattfinden, sondern erst per 1. Jänner 2024. Die Abgabenbehörde hat zwecks Einspeisung in das OÖ Rohstoffinformationssystem festgelegte Daten der zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
Die Novelle wurde am 14. November 2022 kundgemacht und tritt mit 15. November 2022 in Kraft und betrifft alle mineralische Rohstoffe gewinnende Betriebe.
Links
- LGBl. Nr. 95/2022 – OÖ Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2022
- Oö. Landschaftsabgebegesetz
- Ausschussbericht zur vorliegenden Novelle
Stand: 15.11.2022