Versteigerung von Emissionszertifikaten
Neue Vorschriften aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs sowie Verbesserungen aufgrund von Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug
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Seit 2012 werden Emissionszertifikate versteigert, um sicherzustellen, dass die Versteigerung von Zertifikaten auf offene, transparente, harmonisierte und nicht diskriminierende Weise im Rahmen eines festgelegten Verfahrens erfolgt. Gemäß dem Paket „Fit für 55“ und den im Europäischen Klimagesetz festgelegten EU-Ziel zur Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % sind die Vorgaben für die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten anzupassen. Die Vorschriften für die Versteigerung sind auch wegen des erweiterten Anwendungsbereichs (See-, Gebäude- und Straßen- sowie Luftverkehr, Berücksichtigung von Fonds), Berücksichtigung von Fonds, Verbesserungen bei der Marktbeaufsichtigung und Transparenz, Löschung von Zertifikaten und Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug umzugestalten.
Die delegierte Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten. Die Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten. Die Mitgliedstaaten versteigern Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten.
Das Konzept der Versteigerungen ist im Kapitel II (Artikel 4 bis 7) dargelegt und beinhaltet Regelungen zu den Auktionsobjekten, Format der Versteigerung, Einstellung und Rücknahme von Geboten, Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote.
Im Bereich Auktionskalender (Kapitel III – Artikel 8 bis 14) werden Zeitplan, Frequenz und Verteilung der Zertifikatmenge sowie Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern; Jahresmengen für den Luftverkehr sowie Vorgaben für Einzelversteigerungen und weiters Anpassungen der Auktionskalender und der zu versteigernden Zertifikatmenge festgelegt.
Das Kapitel Zugang zu Versteigerung (Kapitel IV – Artikel 15 bis 21) gibt Vorgaben zu den Bietern, Zugangsmöglichkeiten zur Auktionsplattform, berechtigte Personen (Bieterzulassung, Anforderungen, Anträge sowie Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Bieterzulassung)
Kapitel V (Artikel 22 und 23) regelt die Bestellung und Aufgaben des Auktionators.
Vorgaben für die Versteigerung von Zertifikaten für Fonds (Innovationsfonds, Modernisierungsfonds, Aufbau- und Resilienzfazilität und den Klima-Sozialfonds) und Löschung von Zertifikaten sind in Kapitel VI (Artikel 24 und 25) angeführt.
Regelungen betreffend Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform und von ihr erbrachte Dienstleistungen werden im Kapitel VII (Artikel 26 bis 28) behandelt.
Weiters sind Bestimmungen über Opt-Out-Auktionsplattformen von Mitgliedstaaten (Kapitel VII -Artikel 29 bis 31), Voraussetzungen für die Bestellung von Auktionatoren und Auktionsplattformen (Kapitel IX – Artikel 32 und 33), Meldung von Transaktionen (Kapitel X – Artikel 34), Zahlung und Überweisung der Auktionserlöse (Kapitel XI – Artikel 35 und 36), Lieferung der versteigerten Zertifikate (Kapitel XII – Artikel 37 bis 39), Gebühren und Kosten (Kapitel XIV – Artikel 42 und 43), Auktionsüberwachung, Abhilfemaßnahmen und Sanktionen (Kapitel XV – Artikel 44 bis 50) sowie Transparenz und Vertraulichkeit (Kapitel XVI - Artikel 51 bis 54) angeführt. Den Schlussbestimmungen (Kapitel XVII – Artikel 55 bis 58) sind noch der Anhang I (Antrag auf Bieterzulassung) und Anhang II (Formular für die Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat) angefügt.
Die delegierte Verordnung wurde am 20. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit 21. Dezember 2023 (nächsten Tag nach Veröffentlichung) in Kraft. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird aufgehoben. Betroffen sind alle Unternehmen, die am Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten teilnehmen.
Weiterführende Informationen
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
- Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
- Verordnung 1031/2010/EU über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
- WKO-Infos zum Klimaschutz im Unternehmen - Emissionshandel
- BMK-Infos zum EU-Emissionshandel
- Europäische Kommission – EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS)