
Omnibus Paket und Berichtspflichten – wie geht’s weiter?
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15.04.2025
Inhaltsverzeichnis
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Vereinfachte Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Änderung mehrerer Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeit vorgestellt.
Das am 26.2.2025 von der EU-Kommission präsentierte „Omnibus 1" Entlastungspaket soll unverhältnismäßige Vorschriften abbauen und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduzieren. Diese Rechtsanpassung muss allerdings noch mit dem Rat und dem EU-Parlament abgestimmt und gegebenenfalls in nationales Recht umgesetzt werden.
WIE sehen die wichtigsten geplanten Erleichterungen im Detail aus, und für WEN gelten diese:
- Nachhaltigkeitsbericht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD):
Die CSRD-Richtlinie standardisiert die nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet Unternehmen, im Lagebericht über ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) zu berichten.- Reduzierung des Anwendungsbereichs:
Berichtspflichten gelten nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern (statt bisher 250) UND zusätzlich entweder über 50 Mio. Euro Umsatz oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme. Somit unterliegen 80 % weniger Unternehmen der CSRD-Berichtspflicht. - Verschiebung der Berichtspflichten:
Unternehmen, die 2024 noch nicht berichten mussten, erhalten zwei Jahre mehr Zeit. - Erleichterungen für KMU:
Große Unternehmen dürfen von KMU in der Lieferkette keine zusätzlichen Informationen verlangen, die über den VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-Listed SMEs) bzw. dessen Nachfolgestandard hinausgehen.
- Reduzierung des Anwendungsbereichs:
- Europäisches Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive):
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Wertschöpfungsketten. Betroffene Unternehmen müssen einen Klimatransformationsplan inklusive Emissionsreduktionszielen erarbeiten.
- Verlängerung der Fristen
Die Frist für die nationale Umsetzung der CSDDD wird um ein Jahr auf den 26. Juli 2027, die erste Phase der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größten Unternehmen wird auf den 26. Juli 2028 verschoben
- Begrenzung der Informationspflichten für KMU
Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern nur die Informationen anfordern, die in den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtstandards (VSME-Standard) der CSRD definiert sind - Begrenzung der Sorgfaltspflichten
Eine umfassende Due Diligence konzentriert sich zumeist nur mehr auf die Prüfung direkter Geschäftspartner.
- Verlängerung der Fristen
- Taxonomie-VO:
Die EU-Taxonomie-Verordnung definiert ein Klassifizierungssystem, das wirtschaftliche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig einstuft, um Investitionen in nachhaltige Projekte zu lenken.- Verpflichtende Taxonomie-Berichterstattung erst für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter und einem Umsatz von 450 Mio. Euro. Unter die CSRD zu fallen, heißt nicht mehr automatisch auch unter die Taxonomie-VO zu fallen.
- Vereinfachte Berichte:
Reduzierung der Datenpunkte um fast 70 % und Weglassen wirtschaftlich unbedeutender Aktivitäten (unter 10 % des Umsatzes oder der Investitionen).
- CBAM - CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus
Der CBAM gleicht die CO2-Preisdifferenz zwischen Drittländern und dem EU-Emissionshandelssystem aus. Betroffen sind Importeure bei der Einfuhr gewisser Warengruppen (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff) mit Ursprung außerhalb der EU.- Befreiung kleiner Importeure von CBAM-Verpflichtungen (bis 50 Tonnen pro Jahr). Diese Änderung betrifft 90 % der Importeure, während weiterhin 99 % der CO₂-Emissionen erfasst bleiben.
- Vereinfachung der Prozesse für verbleibende Importeure (Autorisierung, Emissionsberechnungen, Berichtspflichten, finanzielle Haftung).
Zusammengefasst hält die EU an ihren Green-Deal-Zielen fest. Durch eine praxisnahe Anpassung der Regeln soll ein unternehmensfreundlicheres Umfeld geschaffen und letztlich der Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft erleichtert werden. Es kommt zu einer deutlichen Entlastung von KMU durch Schutz vor übermäßigen Berichtspflichten und weniger Informationsanforderungen.
Eine offizielle Zusammenfassung des EU-Kommissionsvorschlags finden Sie hier
