Biozidprodukte-Gebührentarifverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 291/2014)
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Die BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 (BGBl. II Nr. 291/2014) legt Gebühren insbesondere fest für:
- Genehmigung von Wirkstoffen
- Zulassung von Biozidprodukten oder Biozidproduktfamilien (reguläres Verfahren, vereinfachtes Verfahren, gegenseitige Anerkennung, Parallelhandel etc.)
- Meldung von Experimenten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
- Jahresgebühr für zugelassene Biozidprodukte bzw. Biozidproduktfamilien (ausgenommen bei Unionszulassung)
Unternehmen, die Biozid-Wirkstoffe oder Biozidprodukte in Österreich genehmigen lassen oder in Verkehr bringen wollen sind davon betroffen.
Für zahlreiche Vorgänge wird unterschieden zwischen einer Validierungsgebühr (Gebühr für die Prüfung auf formelle Vollständigkeit der Unterlagen) und einer Bewertungsgebühr (Gebühr für die inhaltliche Bewertung der vorgelegten Unterlagen). Kleine und mittlere Unternehmen können für Bewertungsgebühr um Teilzahlung über einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren ansuchen, wenn der Betrag EUR 50.000,- übersteigt.
Die Jahresgebühren (EUR 500,- für ein zugelassenes Biozidprodukt bzw. EUR 1.000,- für eine zugelassene Biozidproduktfamilie pro Kalenderjahr) werden erstmals im Kalenderjahr nach der Zulassung fällig. Die Jahresgebühr ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten.
Die Verordnung tritt am 18. November 2014 in Kraft. Die bisher geltenden Gebührentarifverordnungen für Biozidwirkstoffe bzw. Biozidprodukte (BGBl. II Nr. 251/2002 und BGBl. II Nr. 331/2003 idF BGBl. II Nr. 75/2012) treten mit 18. November 2014 außer Kraft.
Für am 18. November 2014 anhängige Verfahren, in denen nach den Übergangsbestimmungen der EU-Biozidprodukteverordnung ausschließlich die alte Biozidrichtlinie 98/8/EG zur Anwendung kommt, gelten abweichend davon die Tarife nach den bisherigen Gebührentarifverordnungen. Für andere anhängige Verfahren gelten die alten Gebührentarifverordnungen nur dann, wenn am 18. November 2014 mit der Bewertung bereits begonnen wurde.
Am 18. November 2014 bereits zugelassene Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien gelten im Hinblick auf die Jahresgebühren als im Jahr 2014 erstmals zugelassen. Die Jahresgebühr ist damit erstmals bis 31. März 2016 für das Jahr 2015 fällig. Rahmenformulierungen gelten in diesem Zusammenhang als Biozidproduktfamilien.
Stand: 08.11.2021