Person mit Mundnasenschutz, Haarnetz und Schutzhandschuhen tippt auf Notebook in Labor
© dusanpetkovic1 | stock.adobe.com

Änderung betreffend Genehmigung Wirkstoff Azadirachtin

Durchführungsverordnung /EU) Nr. 2020/1293/EU

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Die Genehmigung für den Wirkstoff Azadirachtin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 war auf Anwendungen als Insektizid beschränkt.

    In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass bei Verwendung des Pflanzenschutzmittels als Akarizid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Es is daher angebracht, die Beschränkung der Anwendung von Azadirachtin nur als Insektizid nicht beizubehalten.

    Im Anhang Teil A Zeile 343, Azadirachtin, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ist die Spalte mit „Sonderbestimmungen“ zu beachten.

    Die Verordnung wurde am 16. September 2020 kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

     

     


    Weitere Infos:

     

    Stand: 25.09.2020

    Weitere interessante Artikel
    • Arbeitsplatz in Labor mit Mikroskop
      Nichtgenehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff als nichtletaler Lockstoff für Trüffelkäfer
      Weiterlesen
    • Person in weißem Arbeitskittel und Gummihandschuhe mit Brille blickt auf Gerät
      Auslauf der Genehmigungen für Adoxophyes orana granulovirus und Flutriafol
      Weiterlesen