Zwei Personen mit Schürzen sitzen an Tisch in einem Lokal und sichten Rechnungen
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Dienstleistungen an ausländische Privatkunden – B2C-Leistungen

Steuervorschriften für Unternehmen im Überblick

Lesedauer: 8 Minuten

Unternehmen, die an ausländische Privatkunden Dienstleistungen erbringen, haben eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Diese Infoseite soll Ihnen Schritt für Schritt dabei helfen, die Umsatzsteuer richtig zu berechnen. Für die Erbringung von Dienstleistungen für ausländische Firmenkunden und damit zusammenhängende Umsatzsteuerfragen gibt es eine eigene Infoseite: Dienstleistungen an ausländische Unternehmer – B2B-Leistungen

Auftraggeber (Leistungsempfänger) ist Privatkunde

Im ersten Schritt müssen Sie prüfen, ob der Auftraggeber ein Privatkunde oder ein Unternehmer ist.

Kommt der Auftraggeber aus einem anderen EU-Land, können Sie solange davon ausgehen, dass er ein Privatkunde ist, solange er Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) bekannt gibt. Kommt der Auftraggeber aus einem Drittland, muss er durch andere geeignete Unterlagen nachweisen, dass er Unternehmer ist. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung erfolgen.

Aber selbst dann, wenn ein Auftraggeber eine UID-Nr. bekannt gibt oder eine Unternehmerbescheinigung vorlegt, gilt er als Privatkunde, wenn er die Dienstleistung ausschließlich für private Zwecke bezieht. Bei Unklarheiten muss Ihnen der ausländische Auftraggeber schriftlich erklären, dass er die Leistung nicht ausschließlich für private Zwecke bezieht.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Privatkunde und Unternehmerkunde ist wichtig, weil für die Besteuerung der Dienstleistung unterschiedliche Vorschriften gelten.

Ort der Dienstleistung

Im zweiten Schritt müssen Sie anhand nachstehender Ausführungen den Ort der Dienstleistung feststellen.

Generalklausel

Dienstleistungen an Privatkunden gelten dort als ausgeführt, wo Sie Ihr Unternehmen betreiben (Unternehmerort). Wird die Dienstleistung von einer Betriebsstätte Ihres Unternehmens erbracht, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort.

Ort der Dienstleistung − Sonderregeln

Für zahlreiche Dienstleistungen gibt es von der Generalklausel abweichende Sondervorschriften. 

Grundstücksleistungen

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten dort als ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Zum Grundstück zählen auch Gebäude samt Zubehör, Superädifikate, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurecht).

Im Zusammenhang mit Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden stehen Dienstleistungen, die der Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung und Verwertung dienen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zählen dazu auch

  • die Leistungen der Grundstücksmakler und Sachverständigen,
  • die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z.B. Ferienlager, Campingplätze),
  • die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken (z.B. Servitute), die Vermietung und Verpachtung,
  • Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).

Beförderungsleistungen

Personen- und Güterbeförderungen gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung auf mehrere Länder, ist das Beförderungsentgelt im Verhältnis der zurückgelegten Wegstrecken auf die einzelnen Länder aufzuteilen.

Davon abweichend gilt eine innergemeinschaftliche (ig) Güterbeförderung an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt (Abgangsort). Eine ig Güterbeförderung ist eine Beförderung, die im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates endet.

Tätigkeitsortleistungen

Die nachstehenden Leistungen gelten dort als ausgeführt, wo Sie bei der Ausführung der Dienstleistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werden:

  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und  Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter.
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind.
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Eisenbahnen)
  • Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen (z.B. Reparatur, Wartung) und die Begutachtung dieser Gegenstände.

Beachte: Werden die Arbeiten für einen drittländischen privaten Auftraggeber ausgeführt, so sind sie als Reparatur oder Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Siehe dazu auch unsere Infoseite: Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenreparaturen

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Die Dienstleistung wird am Ort der tatsächlichen Übergabe des Beförderungsmittels erbracht. Unter Beförderungsmittel sind alle Fahrzeuge zu verstehen, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind.

Die Vermietung ist kurzfristig, wenn sie ununterbrochen nicht länger als 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen nicht länger als 90 Tage erfolgt.

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (ausgenommen Sportboote) wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Privatkunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die langfristige Vermietung eines Sportbootes wird an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Privatkunden tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass dieser Ort mit dem Sitz oder dem Ort der Betriebsstätte des Vermieters des Sportbootes übereinstimmt. Trifft dies nicht zu, gilt auch bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten als Ort der Vermietung der Ort, wo der Privatkunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Katalogleistungen

Katalogleistungen an einen Privatkunden außerhalb der EU gelten in dem Land als ausgeführt, in dem der Privatkunde seinen (Wohn-) Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Katalogleistungen an Privatkunden in der EU gilt die Generalklausel (siehe oben).

Als Katalogleistungen gelten:

  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben,
  • die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen,
  • die Leistungen von Freiberuflern (z.B. Rechtsanwälten), Sachverständigen, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern und Übersetzern sowie ähnliche Leistungen  anderer Unternehmer,
  • die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung,
  • die Datenverarbeitung,
  • die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen,
  • die Personalgestellung,
  • die Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (siehe oben).

Bedeutung des Dienstleistungsortes

Der Ort gibt den Ausschlag, nach welchen Rechtsvorschriften die Dienstleistung zu versteuern ist. Liegt der Ort einer Dienstleistung im Inland, gilt das österreichische Umsatzsteuergesetz. Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland, sind die für das jeweilige Land geltenden Vorschriften anzuwenden.

Durchführung der Besteuerung 

Liegt der Ort der Dienstleistung im Inland, müssen Sie dem ausländischen Privatkunden im Regelfall Umsatzsteuer (10 %, 13 %, 20 %) verrechnen, sofern nicht im Einzelfall eine Steuerbefreiung in persönlicher Hinsicht (z.B. als Kleinunternehmer) oder in sachlicher Hinsicht (z.B. für grenzüberschreitende Güterbeförderungen in das oder aus dem Drittland) gilt. Die Umsätze sind in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Jahresumsatzsteuererklärung zu melden. 

Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland (Auslandsumsatz), findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung. Für Auslandsumsätze dürfen Sie keine österreichische Umsatzsteuer verrechnen. Sie sind weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Jahresumsatzsteuererklärung anzugeben.

Für Auslandsumsätze gelten ausschließlich die Vorschriften des Staates, in dem der Ort der Dienstleistung liegt. Nach ihnen ist zu beurteilen, ob Umsatzsteuer anfällt und wie hoch sie ist, wann die Steuer fällig ist, welche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten zu beachten sind und ob Sie sich bei der ausländischen Steuerverwaltung registrieren lassen müssen. Ihre Wirtschaftskammer unterstützt Sie bei der Beantwortung dieser Fragen.

Sonderregelung für die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege

Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer gibt es eine Sonderregelung hinsichtlich der Leistungsortregeln. Diese Dienstleistungen sind in jenem Land steuerbar, in dem der private Leistungsempfänger ansässig ist – somit gilt auch hier das Empfängerort-Prinzip, das auch bei B2B-Dienstleistungen als Generalklausel zur Anwendung kommt. 

Kauft eine Privatperson in Deutschland beispielsweise Leistungen per Download, wie z.B. Apps, Filme, Bücher, Musik Spiele, Software von einem Unternehmer in Österreich, so unterliegen diese Leistungen nicht der österreichischen, sondern der deutschen Umsatzsteuer.

Der österreichische Unternehmer kann sich im jeweiligen Mitgliedsstaat seiner Privatkunden umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Steuer abführen. Es gilt lokales Recht, der Unternehmer hat sich über die entsprechenden Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung bzw. Zahlung der Umsatzsteuer zu informieren bzw. einen Fiskalvertreter zu beauftragen

One Stop Shop (OSS) erspart die Registrierung in anderen Mitgliedsstaaten

Um sich nicht in allen anderen Mitgliedsstaaten registrieren zu müssen, gibt es eine Vereinfachungsmöglichkeit: OSS – One Stop Shop.

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Die Steuern, die in den jeweiligen Ländern zu zahlen sind, können auf das österreichische Finanzamt überwiesen werden. Das Finanzamt leitet die Steuerbeträge in die anderen Mitgliedsstaaten weiter. Die Registrierung erfolgt über Finanz Online.

Bis 30.6.2021 hieß die Plattform „MOSS“ (Mini One Stop Shop). Mit der Umstellung des innergemeinschaftlichen Versandhandels wurde aus dem MOSS der EU-OSS. Wenn ein Unternehmer bereits vor dem 1.7.2021 zum MOSS registriert war, bleibt die Registrierung auch nach dem 30.6.2021 aufrecht.

Die Steuererklärungen sind quartalsweise über EU-OSS am letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen. Die Steuerschuld ist ebenfalls bis zu diesem Tag an das österreichische Finanzamt zu überweisen. Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn keine Umsätze erzielt werden (Nullmeldung).


Beachte:

Um in den Genuss der Vereinfachungsregel zu kommen, ist es notwendig sich rechtzeitig registrieren zu lassen.

Wird die Registrierung vorgenommen, so kann die Erleichterung im Regelfall erst mit dem ersten Tag jenes Quartals vorgenommen werden, das auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt. Wird der Antrag z.B. am 10. Jänner gestellt, so ist der Beginn der Inanspruchnahme das 2. Quartal (ab 1. April). Die Erleichterung kann aber auch schon ab dem ersten Tag der Leistungserbringung in Anspruch genommen werden, wenn der Antrag spätestens am 10. Tag jenes Monats erfolgt, das auf den Monat der Leistungserbringung folgt (z.B. Leistungserbringung am 15. Mai, Antragstellung am 10. Juni – somit Beginn 15. Mai).


Vereinfachungen für Jahresumsätze bis zu 10.000 Euro

Vereinfachungen gibt es für jene Unternehmer, deren Umsatz für diese Leistungen und dem Umsatz aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel im laufenden und im vergangenen Jahr den Gesamtbetrag von jeweils 10.000 Euro nicht überschreitet bzw. überschritten hat. Diese Umsätze sind dann am Unternehmerort und nicht am Empfängerort steuerbar. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen kann auch die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden.

Der leistende Unternehmer kann auf diese Erleichterung allerdings freiwillig verzichten. Er ist dann zwei Kalenderjahre an diesen Verzicht gebunden.

Ausführliche Informationen stehen auch auf der Homepage des Finanzministeriums zur Verfügung.

Nachstehende Tabelle soll Ihnen helfen, den Ort der Dienstleistung zu bestimmen:

Art der sonstigen Leistungerbracht an Unternehmererbracht an Private
GeneralklauselEmpfängerortUnternehmerort
Vermittlungsleistung (ausgenommen Vermittlungsleistungen von Grundstücksmakler)EmpfängerortOrt des vermittelten Umsatzes
GrundstücksleistungOrt des GrundstücksOrt des Grundstücks
Güterbeförderung  
  • Güterbeförderung ohne ig Güterbeförderung
EmpfängerortWo bewirkt
  • ig Güterbeförderung
EmpfängerortAbgangsort
PersonenbeförderungWo bewirktWo bewirkt
Nebentätigkeiten zur BeförderungEmpfängerort 
Kulturelle, künstlerische, sportliche Tätigkeit  
  • Eintrittsberechtigung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet von Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung; Messen und Ausstellungen
VeranstaltungsortTätigkeitsort
  • In Echtzeit über das Internet übertragene Veranstaltungen
EmpfängerortEmpfängerort
Arbeiten an/Begutachtung von beweglichen, körperlichen GegenständenEmpfängerortTätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungs-Leistungen  
  • Bordverpflegung und Verpflegung Eisenbahn in EU
AbgangsortAbgangsort
  • sonstige
TätigkeitsortTätigkeitsort
Vermietung von Beförderungsmitteln  
  • kurzfristig (30/90 Tage)
Ort der ÜbergabeOrt der Übergabe
  • langfristig
EmpfängerortEmpfängerort
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergebenEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
Leistungen von Freiberuflern (z.B.: Rechtsanwälten), Sachverständigen, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern und Übersetzern sowie ähnliche Leistungen anderer UnternehmerEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
Rechtliche, technische und wirtschaftliche BeratungEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
DatenverarbeitungEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und ErfahrungenEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
PersonalgestellungEmpfängerort; Verlagerung des Leistungsortes vom Inland ins Drittland, wenn das überlassene Personal im Drittland eingesetzt ist.Empfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände, ausgenommen BeförderungsmittelEmpfängerortEmpfängerort (wenn Wohnsitz im Drittland)
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk-, FernsehdienstleistungenEmpfängerortEmpfängerort
Unternehmer im Drittland erbringt Katalogleistung an juristische Person des öffentlichen Rechts (Nichtunternehmer) Im Inland, wenn dort genutzt oder ausgewertet

Stand: 01.01.2024

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