Ökosoziale Steuerreform
Laufend aktualisiert: Steuerliche Hauptinhalte
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Die ökosoziale Steuerreform wurde am 14.2.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachfolgend werden die steuerlichen Hauptinhalte des 1. und 2. Teils des insgesamt drei Teile umfassenden Gesetzes dargestellt (der 3. Teil des Gesetzesentwurfes behandelt die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge).
Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung
Um die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu gestalten, sind Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu 3.000 EUR pro aktiven Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei.
Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt. Dabei dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen den unternehmensrechtlichen Gewinn (EBIT) bzw. den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit.
Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1.1.2022 gewährt werden.
Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag für den kein Investitionserfordernis besteht beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher bis zu 3.900 EUR).
Investitionsfreibetrag
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden.
Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter.
Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er in Höhe von 15% zu. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.
Der Investitionsfreibetrag darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.
Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
- unkörperliche WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
- Gebrauchte WG
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Senkung der Einkommensteuer
- Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR): von 35% auf 30% mit 1.7.2022.
- Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR): von 42% auf 40% mit 1.7.2023.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird die unterjährige Senkung des Steuersatzes durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 32,5% für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt; im Jahr 2023 durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 41%.
Für Arbeitnehmer werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 enden der Mischsteuersatz von 32,5% bzw. 41% zur Anwendung kommen, wobei für 2022 eine Aufrollungsverpflichtung bis Ende Mai vorgesehen ist, wenn der Mischsteuersatz Anfang 2022 noch nicht angewandt werden kann.
Senkung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt.
Besteuerung von Kryptowährungen
Mit 1.3.2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Ab 1.3.2022 gibt es die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs. Die KESt-Abzugsverpflichtung ist ab 2024 vorgesehen.
Ausgaben für thermische Sanierung und Austausch eines Heizungssystems als Sonderausgaben
Private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können ab 2022 unter gewissen Voraussetzungen (zB Bezug einer Förderung des Bundes, Ausgaben abzüglich Förderung übersteigen den Betrag von 4.000 EUR [Sanierung] bzw. 2.000 EUR [Heizungssystem]) pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Dabei sollen die tatsächlichen Ausgaben verteilt auf fünf Kalenderjahre durch einen Pauschalbetrag automatisch berücksichtigt werden. Das Pauschale zur thermischen Sanierung soll daher 800 EUR/Jahr und das Pauschale zum Austausch eines Heizungssystems 400 EUR/Jahr betragen.
Erhöhung Familienbonus plus
Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von 125 EUR/Monat auf 166,68 EUR/Monat angehoben. Für Kinder ab 18 Jahren ist eine Erhöhung von 41,68 EUR/Monat auf 54,18 EUR/Monat vorgesehen.
CO2 – Bepreisung/Klimabonus
Neben zahlreichen Entlastungmaßnahmen wird mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 als wesentliche Ökologisierungsmaßnahme ab 1. Juli 2022 eine nationale CO2-Bepreisung (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz – NEHG 2022) eingeführt und folgt damit weitgehend dem Vorbild Deutschlands.
Damit werden auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels - Gebäude, Verkehr, Teile der Industrie - berücksichtigt. Die Handelsteilnehmer (z.B. Mineralölunternehmen, Gaslieferanten) müssen Zertifikate erwerben, um das Recht zu erhalten, bestimmte Stoffe (z.B. Mineralöl, Kraft- und Heizstoffe, Kohle) in Verkehr zu bringen. Die dadurch beim Inverkehrbringer entstehenden Mehrkosten werden von diesem an die Verbraucher weitergegeben werden, wodurch auf Verbraucherebene ein Anreiz zur CO2-Reduktion gesetzt werden soll.
Der nationale Emissionshandel gliedert sich in mehrere Phasen. Mittelfristiges Ziel ist eine Überführung bzw. Anrechnung im Rahmen des erweiterten EU-Emissionshandels ab dem Jahr 2026 (aktueller Vorschlag der EU-Kommission). Eine Doppelbelastung soll dabei vermieden werden. Für besonders betroffene Unternehmen sind Kompensationsregelungen vorgesehen (Carbon Leakage, Härtefall).
Um die finanzielle Mehrbelastung auf Verbraucherebene abzufedern, wird ein sogenannter „Klimabonus“ geschaffen. Im Rahmen des Klimabonus erhalten natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland 100 EUR/Jahr als Ausgleich für Mehrbelastungen im Bereich Wohnen/Heizen und Konsum. Abhängig von der Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr, sowie Infrastruktureinrichtungen am Wohnort, usw. erhöht sich dieser Betrag um 33 EUR bis 100 EUR/Jahr, also auf maximal 200 Euro/Jahr. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 50% des Klimabonus. Der regionale Klimabonus wird jeder Person pro Kalenderjahr einmal ausbezahlt. Die erste Auszahlung ist für das Kalenderjahr 2022 vorgesehen.
Entlastung kleiner Einkommen
Ein Teil der ökosozialen Steuerreform sieht die Entlastung geringerer Einkommen vor.
Für Lohnsteuerpflichtige erfolgt die Entlastung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes. ZB wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben. Gleichzeitig soll die Einschleifregelung künftig erst bei einem Einkommen von 16 000 bis 24 500 Euro zur Anwendung kommen (bisher 15 500 bis 21 500 Euro). Entsprechend soll für Arbeitnehmer daher im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein, wonach bis zu 55% bestimmter Werbungskosten erstattet werden können und der SV- Bonus von bisher 400 Euro auf 650 Euro angehoben wird. Für Pensionisten werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben. Die Entlastungsmaßnahmen sollen bereits ab der Veranlagung 2021 zur Anwendung kommen.
Für kleinere selbständige Einkommen ist eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge vorgesehen.
Weitere bereits am 30.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entlastungen sind nunmehr in Geltung:
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige
Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird der Realität der modernen Arbeitswelt Rechnung getragen und es werden damit EPU, Startups und KMU entlastet (Entlastungsvolumen rd. 50 Mio. Euro).
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweisen) betrieblichen Nutzung der Wohnung zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Das als Betriebsausgabe geltend zu machende Arbeitsplatzpauschale unterscheidet zwischen „großem“ und „kleinem“ Arbeitsplatzpauschale:
- Ein Pauschale von 1.200.-Euro jährlich steht zu, falls andere Einkünfte lediglich bis zu 11.000 EUR erzielt werden für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht oder andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit über 11.000 EUR erzielt werden, hierfür aber kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
- Ein Pauschale von 300 EUR jährlich steht zu, falls andere Einkünfte von mehr als 11.000 EUR erzielt werden und hierfür ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (bis max. 300 EUR jährlich).
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
Bei laufendem Ratenzahlungsmodell werden für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen erhoben. Um die Entrichtung der monatlichen Raten zu erleichtern, soll ein weiterer Antrag auf Neuverteilung der Raten zulässig sein.
Lohnsteuer
Die Steuerfreiheit von Essensgutscheinen (8.-Euro pro Arbeitstag) steht auch für Mahlzeiten zu, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet oder geliefert bzw. selbst abgeholt, aber in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden.
Sonstige Maßnahmen iZm Corona
- Der bisher bis Ende 2021 befristete 0%-Umsatzsteuersatz für Schutzmasken wurde bis Ende Juni 2022 verlängert.
- Die bisher bis Ende 2021 vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der Alkoholsteuerbefreiung von Desinfektionsmitteln wurden bis Ende Juni 2022 verlängert.
- Bestandsverträge: Die bisher bis Ende Juni 2020 befristete Bestandsvertragsgebührenbefreiung für Veranstaltungen, die Covid-19-bedingt unterbleiben, wurde rückwirkend ab Anfang Juli 2021 bis Ende Juni 2022 verlängert.
- Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben: Die bisher bis Ende Juni 2020 befristete Befreiung bestimmter Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben zur Bewältigung der Covid-19-Krise (z.B. bestimmte Bürgschaften zur Liquiditätssicherung, Schriften und Amtshandlungen aufgrund erforderlicher hoheitlicher Maßnahmen etc.) wird rückwirkend ab Anfang Juli 2021 bis Ende Juni 2022 verlängert.
Ebenso wurde im Nationalrat die Verlängerung der Corona-Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform mit folgenden Eckpunkten beschlossen:
- Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro steuerfrei.
- Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden.
- Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.
- Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
- Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
- Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
- Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
Leider ist es nicht gelungen, den reduzierten USt-Satz über das Jahresende hinaus zu verlängern.
Stand: 17.02.2022