Neue Selbständige
Betroffener Personenkreis - Beginn und Ende der Pflichtversicherung - Versicherungsgrenzen - Höhe der Beiträge
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Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.
Die rechtliche Stellung des Neuen Selbständigen ist ausschließlich im Sozialversicherungsrecht geregelt. Es werden jene Personen in die Pflichtversicherung einbezogen, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderen Bestimmungen (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibender) vom Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind.
Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbständigenvorsorge.
Personenkreis
In der Praxis sind vor allem folgende Personen – sofern sie nicht ohnehin aufgrund dieser Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Gewerbetreibender…) - als Neue Selbständige versichert:
- Selbständig Erwerbstätige, die nicht Wirtschaftskammermitglied sind, wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
- freie Dienstnehmer; die sich wesentlicher eigener Betriebsmittel bedienen,
- „Werkvertragsnehmer“ ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft, also Personen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, sondern sich zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines Erfolges verpflichtet haben,
- erwerbstätige Kommanditisten (auch) von (wirtschaftskammerzugehörigen) Kommanditgesellschaften (KG), sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen,
- Personen, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (unbefugte Gewerbeausübung!),
- persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH- oder FlexKapG-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).
Beginn und Dauer der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt.
Die Meldungen des Versicherten an die SVS haben innerhalb einer einmonatigen Frist zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Meldungserstattung wird im Zweifel die Pflichtversicherung über das ganze Kalenderjahr angenommen, sofern nicht der spätere Beginn bzw. das frühere Ende der Pflichtversicherung glaubhaft gemacht wird.
Online-Versicherungsanmeldung für Neue Selbständige
Versicherungsgrenze
Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 6.221,28 jährlich überschreiten.
Diese Versicherungsgrenze ist auch immer die unterste Grenze für die Beitragsvorschreibung.
Bei Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides wird ein 9,3 %-iger Strafzuschlag seitens der SVS vorgeschrieben. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet worden ist.
Tipp!
Neue Selbständige können sich durch die Erklärung, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung“). Der Versicherte bleibt (ohne weitere Prüfung von Einkünften) bis zum Widerruf der Erklärung pflichtversichert.
Es gibt allerdings keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einkünfte geringer waren als die Versicherungsgrenze. Eine Einbeziehung ist auch nur in der Krankenversicherung („Opting In“) möglich. Dies führt auch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
Höhe der Beiträge
Für die Unfallversicherung ist ein monatlicher Betrag von € 11,35 zu entrichten. Als Beitragssatz gelten für die KV 6,80 % und die PV 18,50 % der Beitragsgrundlage; insgesamt daher 25,30 % (zuzüglich 1,53 % für die Selbständigenvorsorge). Beitragsgrundlage sind die im Einkommenssteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zuzüglich die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken-, Pensions- und freiwilligen Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Zunächst erfolgt die Beitragsvorschreibung aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage. Diese richtet sich nach den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Liegt der Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vor, erfolgt eine Nachberechnung der Beiträge (ausgenommen in der Selbständigenvorsorge). Dabei kann es zu einer Beitragsnachbelastung oder einer Gutschrift bzw. Erstattung von zu viel entrichteten Beiträgen kommen. Nach oben hin ist die Beitragsgrundlage mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG (€ 7.070,--) begrenzt, d.h. Einkünfte, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, sind in der PV und KV nicht mehr beitragspflichtig.
Altersausnahme
Personen, die am 1. Jänner 1998 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, sind von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung als Neue Selbständige ausgenommen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.08.2024