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Lohnverrechnung: Abrechnung von Dienstnehmern ab 1.1.2024

Alles auf einen Blick: Innerbetriebliche und außerbetriebliche Abrechnung

Lesedauer: 4 Minuten

Bei Abrechnungen von Bezügen der Dienstnehmer sind neben den verschiedenen arbeits- und abgabenrechtlichen Gesetzen die zuständigen Kollektivverträge und bestehende Betriebsvereinbarungen zu beachten.

Pro Abrechnungsperiode (= Kalendermonat) ist

  • die innerbetriebliche Abrechnung und
  • die außerbetriebliche Abrechnung

zu unterscheiden und durchzuführen.


Innerbetriebliche Abrechnung

Die innerbetriebliche Abrechnung umfasst die gesamte Abrechnung aller Bezüge der in einem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Der Arbeitgeber hat dem Dienstnehmer eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen.

Der Auszahlungsbetrag (=Nettobezug) ist nach folgendem Abrechnungsschema zu ermitteln:

Grundbezug (= Bruttolohn bzw. Bruttogehalt)
+ (ev.) zusätzliche Bezugsbestandteile wie zB Überstundenentlohnung, Krankenentgelt

=     Bruttobezug (= Gesamtbezug)

−     Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung 1)
(= Zwischensumme = Bemessungsgrundlage Lohnsteuer)
     Lohnsteuer 2)
Auszahlungsbetrag netto

zu 1) bei laufenden Bezügen

  • Arbeiter und Angestellte: 18,07 %
  • Höchstbeitragsgrundlage: 6.060 EUR monatlich

Für Entgelte, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen werden keine Sozialversicherungsbeiträge eingehoben.

Bei geringen Einkünften reduziert sich der Dienstnehmeranteil zur SV (Arbeitslosenversicherungsbeitrag) gemäß folgender Tabelle: 

Monatliche Beitragsgrundlage in EUR Reduktion um …
Bis 1.951  2,95 %
Über 1.951 bis 2.128 1,95 %
Über 2.128 bis 2.306 0,95 %

Achtung bei Sonderzahlungen: 
Liegt eine Sonderzahlung vor, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, jährliche Leistungsprämie etc., unterliegt dieser Bezug nicht der Arbeiterkammerumlage und nicht dem Wohnbauförderungsbeitrag. Der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt deshalb bei Arbeitern und Angestellten nur mehr 17,07 % (bzw. 16,12 %, 15,12 %, 14,12 %) Höchstbeitragsgrundlage für SZ = 12.120 EUR jährlich.


zu 2) Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Einhebungsform der Einkommensteuer. Sie ist eine Steuer des Dienstnehmers, die der Arbeitgeber einzubehalten und in einer Monatssumme für alle seine Dienstnehmer spätestens am 15. Tag des folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Österreich abzuführen hat.

Effektivtabelle: Lohnsteuertabelle für unselbständig Beschäftigte

Monatslohn bis Grenz-Steuersatz Abzug Absetzbeträge
      Familienbonus <18Jahre Familienbonus
   ≥18 Jahre
VKAB AVAB, AEAB
ganz halb ganz halb   für 1 Kind für 2 Kinder für jedes weitere
1.079,00 0,00%                  
1.745,83 20,00% 215,80 166,68 83,34 54,18 27,09 38,58 47,67 64,50 + 21,25
2.887,08  30,00% 390,38 166,68 83,34 54,18 27,09 38,58 47,67 64,50  + 21,25
5.562,00 40,00% 679,09 166,68 83,34 54,18 27,09 38,58 47,67 64,50  + 21,25
8.283,17 48,00% 1.124,05 166,68 83,34 54,18 27,09 38,58 47,67 64,50 + 21,25
83.344,33 50,00% 1.289,72 166,68 83,34  54,18 27,09 38,58 47,67 64,50 + 21,25
darüber 55,00% 5.456,93 166,68 83,34 54,18 27,09 38,58 47,67 64,50 + 21,25
  • Monatslohn = Bruttobezug abzüglich SV-Beiträge und Freibeträge, jedoch vor Abzug von Werbungskostenpauschale (132 EUR pro Jahr)
  • Der Familienbonus ist als erster Absetzbetrag bis maximal Null abzuziehen.
  • VKAB = Verkehrs-Absetzbetrag | AVAB, AEAB = Alleinverdiener-, Alleinerzieher-Absetzbetrag

Achtung: Liegt ein sonstiger Bezug vor, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungsprämie, etc., wird die Lohnsteuer nicht an Hand der oben genannten Tabelle ermittelt, sondern mit einem festen Steuersatz (6 % bis 25.000 EUR bei höheren Sonstigen Bezügen 27 % bzw. 35,75 %) unter Berücksichtigung eines Freibetrages von max. 620 EUR berechnet. Details: Infoseite Sonstige Bezüge – Steuerliche Behandlung.


Außerbetriebliche Abrechnung

Die außerbetriebliche Abrechnung umfasst die Verrechnung der diversen Abzüge des Dienstnehmers (wie Lohnsteuer und Sozialversicherung) und die Zahlungen des Dienstgebers an die entsprechend dafür vorgesehenen außerbetrieblichen Stellen: 

Gesundheitskassa

An die Österreichische Gesundheitskassa (ÖGK) sind bis 15. des Folgemonats der vom Dienstnehmer einbehaltene DN-Anteil gemeinsam mit dem vom Dienstgeber zu bezahlenden DG-Anteil abzuführen:

Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

  • bei laufenden Bezügen | Arbeiter und Angestellte: 18,07 %
  • bei Sonderzahlungen | Arbeiter und Angestellte: 17,07 %

Reduktion bei geringen Einkünften um 1 % -3 % (siehe oben)

Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung

  • Arbeiter und Angestellte: 20,98 %

Achtung: Seit 1.1.2003 gilt das „Abfertigungssystem NEU“. Für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Dienstverhältnisse muss der Arbeitgeber 1,53 % BV-Beitrag (Betriebliche Vorsorge) vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt, gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 15. des nächstfolgenden Kalendermonats an die zuständige Krankenkasse einzahlen. Die ÖGK leitet diese BV-Beiträge an die vom Arbeitgeber ausgewählte BV-Kasse weiter.

In allen Betrieben, die erstmals Arbeitnehmer beschäftigen, hat die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) stattzufinden. Wählt der Arbeitgeber keine BV-Kasse aus, fordert ihn zunächst die Österreichische Gesundheitskassa auf, binnen weiterer 3 Monate eine BV-Kasse auszuwählen. Geschieht dies nicht, erfolgt eine automatische Zuweisung zu einer BV-Kasse durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Details: Infoseite Abfertigung Neu- Betriebliche Vorsorgekasse

Finanzamt

An das Finanzamt sind folgende Beträge abzuführen: 

Lohnsteuer

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds

  • 3,9 % der Summe der Arbeitslöhne in einem Kalendermonat

Achtung: Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) kann für die Jahre 2023 und 2024 von 3,9% auf 3,7 % reduziert werden. 

Die Reduktion von 3,9 % auf 3,7 % 

  • gilt für alle Beschäftigten, für die ein DB zu entrichten ist (d.h. nicht nur für echte Arbeitnehmer, sondern z.B. auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • und die Reduktion kann durch einen bloßen internen Aktenvermerk im Betrieb umgesetzt werden.

Details: Infoseite Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (=Wirtschaftskammerumlage 2)

von der Summe der Arbeitslöhne in einem Kalendermonat:

BundeslandHöhe DZ

Burgenland

0,40 %

Kärnten

0,37 %

Niederösterreich

0,35 %

Oberösterreich

0,32 %

Salzburg

0,36 %

Steiermark

0,34 %

Tirol

0,39 %

Vorarlberg

0,33 %

Wien

0,36 %

Details: Infoseite Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Gemeinde (Stadtkasse)

An die Gemeinde (Stadtkasse) sind folgende Beträge abzuführen:

  • Kommunalsteuer: 3 % der Summe der Arbeitslöhne in einem Kalendermonat
  • Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (nur für Bundesland Wien): 
    2 EUR pro Dienstnehmer pro angefangener Arbeitswoche

Erläuterungen zu Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Übersteigt die Beitragsgrundlage (= Summe der monatlichen Arbeitslöhne) nicht den Betrag von 1.460 EUR so verringert sie sich um 1.095 EUR.

Mehr Infos:

Stand: 01.01.2024