Lächelnde Person mit Brillen, Hände in die Hosentaschen gesteckt steht in Konfernzraum
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

Bestimmungen für Unternehmen: Grundlagen, Berechnung, Befreiung

Lesedauer: 4 Minuten

Beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer, die im Wirtschaftskammergesetz (WKG) in den §§ 122 und 126 geregelt ist. Der DZ wird auch Kammerumlage 2 genannt.

Wer ist verpflichtet den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen?

Alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet den DZ zu bezahlen. 

Hinweis: Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden. Maßgebend für die DZ-Pflicht ist, dass der Dienstnehmer aufgrund der EU Sozialrechtsverordnungen den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, d.h. in Österreich sozialversichert ist.

Als Dienstnehmer gelten:

  • Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG)
  • freie Dienstnehmer und
  • an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen, wenn die Beschäftigung in der Kapitalgesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist (Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% - wesentliche Beteiligung). Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Bezüge fast aller Gesellschafter-Geschäftsführer lohnnebenkostenpflichtig sind. Das wesentliche Kriterium, auf das abgestellt wird, ist die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Betrieb. Dies ist bereits dann gegeben, wenn jemand für längere Zeit als Geschäftsführer tätig ist.

Wird neben der Tätigkeit, welche die Kammermitgliedschaft begründet, auch eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche nicht begründet, so ist nur für Dienstnehmer, die in erstgenannten Teilbereichen des Unternehmens tätig sind, der DZ zu entrichten.

Bei Personengesellschaften, bei denen der Komplementär eine juristische Person ist (z.B. GesmbH & Co KG), gehören die Arbeitslöhne bei der Komplementärgesellschaft auch dann zur Bemessungsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft kein Kammermitglied ist (also keine Berechtigung nach § 2 WKG besitzt).

Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so ist der DZ (hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der ARGE anfallen) durch die ARGE zu entrichten.

Was ist Grundlage für Ermittlung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag?

Als Bemessungsgrundlage für den DZ ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage sind daher sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an oben erwähnte Dienstnehmer gewährt werden. 

Hinweis: Bei freien Dienstnehmern und an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Geschäftsführern zählen auch die an diese Personen gewährten Reisekostenersätze und Auslagenersätze zur Bemessungsgrundlage für den DZ.

Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind folgende Bezugsbestandteile:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge; dazu gehören auch Pensionsabfindungen und begünstigte Bezüge im Rahmen von Sozialplänen
  • gesetzliche und freiwillige Abfertigungen (Abfertigungssystem „alt“)
  • Die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten steuerfreien Bezüge z.B. begünstigte Auslandstätigkeit, Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei erhaltene Sachzuwendungen, freie und verbilligte Mahlzeiten, Trinkgelder, Tages- und Nächtigungsgelder, etc.    
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 an wesentlich Beteiligte gewährt werden (ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gem. den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden
  • Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter für die Kalenderjahre 2020 und 2021 bis zu einem Betrag von EUR 3.000 (Corona-Prämie)
  • Teuerungsprämie
  • mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteile aus der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (die nach dem Tarif zu besteuernden Entgelte sind Bemessungsgrundlage)
  • Mitarbeiterprämie

Hinweis: Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören auch die nicht steuerbaren Leistungen des Arbeitgebers gem. § 26 EStG (z.B. Reisekosten, Tagesgebühren, Auslagenersätze, soweit sie nicht der Lohnsteuer unterliegen). Aber Achtung: Das gilt nicht für freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Geschäftsführer.


Welche Freigrenze gibt es beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?

Es gilt die gleiche Freigrenze wie beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten

Bruttolöhne nicht den Betrag von 1.460 EUR, so kann dieser Betrag um 1.095 EUR reduziert werden.

Wie hoch ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?

Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12 % (2019-2023: 0,14 %) und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. 

Aus diesen unterschiedlichen Landeskammeranteilen ergeben sich für jedes Bundesland verschiedene DZ-Sätze.

Die folgende Tabelle stellt die DZ-Sätze für die Kalenderjahre 2019 bis 2024 (Landeskammeranteil inklusive Bundeskammeranteil) für das jeweilige Bundesland dar. 

Bundesland Höhe DZ 2024 Höhe DZ 2023 Höhe DZ 2020, 2021, 2022 Höhe DZ 2019
Burgenland 0,40% 0,42% 0,42% 0,42%
Kärnten 0,37% 0,39% 0,39% 0,39%
Niederösterreich 0,35% 0,38% 0,38% 0,38%
Oberösterreich 0,32% 0,34% 0,34% 0,34%
Salzburg 0,36% 0,39% 0,39% 0,40%
Steiermark 0,34% 0,36% 0,37% 0,37%
Tirol 0,39% 0,41% 0,41% 0,41%
Vorarlberg 0,33% 0,37% 0,37% 0,37%
Wien 0,36% 0,38% 0,38% 0,38%

Welcher DZ-Satz ist anzuwenden, wenn mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern existieren?

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern, so liegt in jedem Bundesland, in dem eine Betriebsstätte gemeldet ist, Kammermitgliedschaft bei der jeweiligen Landeskammer vor.

Für die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Betriebsstätten ist jeweils der Satz der zuständigen Landeskammer, der jeweiligen Betriebsstätte, heranzuziehen. Dies auch, wenn die Personalverrechnung zentral für alle Betriebsstätten vorgenommen wird und der DZ zur Gänze an ein bestimmtes Betriebsfinanzamt (das der Zentrale) abgeführt wird.


Beispiel:

Ein Unternehmen hat in Wien die Zentrale. Im Burgenland, Niederösterreich und Kärnten befinden sich Zweigniederlassungen, die als weitere Betriebsstätten bei den einzelnen Landeskammern gemeldet sind. Dadurch wird bei der jeweiligen Landeskammer die Mitgliedschaft begründet. In Wien sind 3, in allen Zweigniederlassungen jeweils 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Personalverrechnung wird zentral in Wien durchgeführt und der DZ zur Gänze an das Betriebsfinanzamt Wien abgeführt.

  • Für die 3 Dienstnehmer in Wien ist der Wiener Satz von 0,36 %,
  • für die 10 in Niederösterreich ist der NÖ-Satz von 0,35 %,
  • für die 10 in Burgenland ist der Bgld-Satz von 0,40 %,
  • für die 10 in Kärnten ist der Kärntner Satz von 0,37 % anzuwenden.

Wer schreibt den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor?

Der DZ ist eine Selbstberechnungsabgabe, d.h. sie wird nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Kammermitglied selbst zu berechnen und an das Betriebsfinanzamt (Bezeichnung „DZ“) abzuführen.

Wann ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu bezahlen?

Der Dienstgeberzuschlag ist monatlich zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Kalendermonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.

Gibt es eine generelle Befreiung vom Dienstgeberzuschlag?

Selbständige, die unter das Neugründungsförderungsgesetz fallen und eine betriebliche Struktur neu schaffen ("Neugründer"), sind unter bestimmten Voraussetzungen für maximal 12 Monate von der Entrichtung des DZ befreit.

Details finden Sie auf unserer Infoseite Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)- für Neugründer.

Rechtsgrundlagen: Wirtschaftskammergesetz (§ 122), Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41ff), Neugründungs-Förderungsgesetz (§ 1), Start-Up-Förderungsgesetz

Stand: 01.01.2024