Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Bestimmungen für Unternehmen: Grundlagen, Berechnung, Befreiung
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Beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer, die im Wirtschaftskammergesetz (WKG) in den §§ 122 und 126 geregelt ist. Der DZ wird auch Kammerumlage 2 genannt.
Wer ist verpflichtet den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen?
Alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet den DZ zu bezahlen.
Hinweis: Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden.
Als Dienstnehmer gelten:
- Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- freie Dienstnehmer und
- an Kapitalgesellschaften wesentlich (mehr als 25 %) beteiligte Personen, wenn die Beschäftigung in der Kapitalgesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
Wird neben der Tätigkeit, welche die Kammermitgliedschaft begründet, auch eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche nicht begründet, so ist nur für Dienstnehmer, die in erstgenannten Teilbereichen des Unternehmens tätig sind, der DZ zu entrichten.
Bei Personengesellschaften, bei denen der Komplementär eine juristische Person ist (z.B. GesmbH & Co KG), gehören die Arbeitslöhne bei der Komplementärgesellschaft auch dann zur Bemessungsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft kein Kammermitglied ist (also keine Berechtigung nach § 2 WKG besitzt).
Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so ist der DZ (hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der ARGE anfallen) durch die ARGE zu entrichten.
Was ist Grundlage für Ermittlung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag?
Als Bemessungsgrundlage für den DZ ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) heranzuziehen.
Bemessungsgrundlage sind daher sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an oben erwähnte Dienstnehmer gewährt werden.
Hinweis: Bei freien Dienstnehmern und an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Geschäftsführern zählen auch die an diese Personen gewährten Reisekostenersätze und Auslagenersätze zur Bemessungsgrundlage für den DZ.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind folgende Bezugsbestandteile:
- Ruhe- und Versorgungsbezüge
- gesetzliche und freiwillige Abfertigungen (Abfertigungssystem „alt“)
- Die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten steuerfreien Bezüge z.B. begünstigte Auslandstätigkeit, Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei erhaltene Sachzuwendungen, freie und verbilligte Mahlzeiten, Trinkgelder, Tages- und Nächtigungsgelder, etc.
- Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist
- Arbeitslöhne für nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Personen
- Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
- Teuerungsprämie
- mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteile aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
- Mitarbeiterprämie
Die Aufzählung wurde zwecks Verständlichkeit vereinfacht dargestellt. Den genauen Wortlaut und die entsprechenden Einschränkungen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.
Hinweis: Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören auch die nicht steuerbaren Leistungen des Arbeitgebers gem. § 26 EStG (z.B. Reisekosten, Tagesgebühren, Auslagenersätze, soweit sie nicht der Lohnsteuer unterliegen). Aber Achtung: Das gilt nicht für freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Geschäftsführer.
Welche Freigrenze gibt es beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?
Es gilt die gleiche Freigrenze wie beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten
Bruttolöhne nicht den Betrag von 1.460 EUR, so kann dieser Betrag um 1.095 EUR reduziert werden.
Wie hoch ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12 % (2020-2023: 0,14 %) und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen.
Aus diesen unterschiedlichen Landeskammeranteilen ergeben sich für jedes Bundesland verschiedene DZ-Sätze.
Die folgende Tabelle stellt die DZ-Sätze für die Kalenderjahre 2020 bis 2025 (Landeskammeranteil inklusive Bundeskammeranteil) für das jeweilige Bundesland dar.
Bundesland | Höhe DZ 2025 | Höhe DZ 2024 | Höhe DZ 2023 | Höhe DZ 2020, 2021, 2022 |
---|---|---|---|---|
Burgenland | 0,40% | 0,40% | 0,42% | 0,42% |
Kärnten | 0,37% | 0,37% | 0,39% | 0,39% |
Niederösterreich | 0,34% | 0,35% | 0,38% | 0,38% |
Oberösterreich | 0,31% | 0,32% | 0,34% | 0,34% |
Salzburg | 0,36% | 0,36% | 0,39% | 0,39% |
Steiermark | 0,34% | 0,34% | 0,36% | 0,37% |
Tirol | 0,39% | 0,39% | 0,41% | 0,41% |
Vorarlberg | 0,33% | 0,33% | 0,37% | 0,37% |
Wien | 0,36% | 0,36% | 0,38% | 0,38% |
Welcher DZ-Satz ist anzuwenden, wenn mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern existieren?
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern, so liegt in jedem Bundesland, in dem eine Betriebsstätte gemeldet ist, Kammermitgliedschaft bei der jeweiligen Landeskammer vor.
Für die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Betriebsstätten ist jeweils der Satz der zuständigen Landeskammer, der jeweiligen Betriebsstätte, heranzuziehen. Dies auch, wenn die Personalverrechnung zentral für alle Betriebsstätten vorgenommen wird und der DZ zur Gänze an ein bestimmtes Betriebsfinanzamt (das der Zentrale) abgeführt wird.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat in Wien die Zentrale. Im Burgenland, Niederösterreich und Kärnten befinden sich Zweigniederlassungen, die als weitere Betriebsstätten bei den einzelnen Landeskammern gemeldet sind. Dadurch wird bei der jeweiligen Landeskammer die Mitgliedschaft begründet. In Wien sind 3, in allen Zweigniederlassungen jeweils 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Personalverrechnung wird zentral in Wien durchgeführt und der DZ zur Gänze an das Betriebsfinanzamt Wien abgeführt.
- Für die 3 Dienstnehmer in Wien ist der Wiener Satz von 0,36 %,
- für die 10 in Niederösterreich ist der NÖ-Satz von 0,34 %,
- für die 10 in Burgenland ist der Bgld-Satz von 0,40 %,
- für die 10 in Kärnten ist der Kärntner Satz von 0,37 % anzuwenden.
Wer schreibt den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor?
Der DZ ist eine Selbstberechnungsabgabe, d.h. sie wird nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Kammermitglied selbst zu berechnen und an das Betriebsfinanzamt (Bezeichnung „DZ“) abzuführen.
Wann ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu bezahlen?
Der Dienstgeberzuschlag ist monatlich zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Kalendermonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
Gibt es eine generelle Befreiung vom Dienstgeberzuschlag?
Selbständige, die unter das Neugründungsförderungsgesetz fallen und eine betriebliche Struktur neu schaffen ("Neugründer"), sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Entrichtung des DZ befreit.
Details finden Sie auf unserer Infoseite Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG)- für Neugründer.
Rechtsgrundlagen: Wirtschaftskammergesetz (§ 122), Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41ff), Neugründungs-Förderungsgesetz (§ 1), Start-Up-Förderungsgesetz
Stand: 01.01.2025