Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (DGA, U-Bahn Steuer)
Bestimmungen für Unternehmen: Grundlagen, Berechnung, Befreiungen
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Wer ist verpflichtet die Dienstgeberabgabe abzuführen?
Alle Dienstgeber, die in Wien mindestens einen Dienstnehmer beschäftigen, müssen die Dienstgeberabgabe abführen.
Als in Wien beschäftigt gilt ein Dienstnehmer, wenn sein Beschäftigungsort in Wien liegt. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort.
Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jedenfalls die Geschäftsleitung aber auch Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager u.a. zu verstehen.
Hinweis: Bei Bauausführungen, die länger als 6 Monate dauern oder voraussichtlich dauern werden, ist die Bauausführung selbst die feste Arbeitsstätte.
Wann liegt ein Dienstverhältnis vor?
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Freie Dienstnehmer sind von der U-Bahn-Steuer ausgenommen.
Welche Befreiungen gibt es bei der Dienstgeberabgabe?
Von der Abgabe befreit sind:
- Dienstverhältnisse mit Dienstnehmern, die das 55. Lebensjahr überschritten haben
- Dienstverhältnisse im Sinne des Behindertengesetzes, Opferfürsorgegesetzes und Behinderteneinstellungsgesetzes
- Lehrverhältnisse iSd Berufsausbildungsgesetzes
- Teilzeit - Dienstverhältnisse, bei denen die vom Dienstnehmer zu leistende Arbeitszeit wöchentlich das Ausmaß von zehn Stunden nicht übersteigt
- Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht. Ebenso Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.
- Dienstverhältnisse mit Hausbesorgern
- Dienstverhältnisse während der Zeit, in der der Dienstnehmer den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leistet.
- Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds
Welche Begünstigungen für Kleinbetriebe gibt es?
Die Dienstgeberabgabe ist jedenfalls zu entrichten, kann jedoch über Antrag rückerstattet werden, wenn die vom Dienstgeber monatlich gezahlten Entgelte insgesamt den Betrag von 218,02 EUR nicht erreichen und das steuerpflichtige Einkommen im Kalenderjahr 2.180,19 EUR nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für einen Ehegatten oder dem eingetragenen Partner um 20 % und für gegenüber dem Steuerpflichtigen Unterhaltsberechtigte um jeweils weitere 10 %.
Der Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Wie hoch ist die Dienstgeberabgabe?
Die Dienstgeberabgabe beträgt 2 EUR pro Dienstnehmer pro angefangene Arbeitswoche. Durch die Berechnung pro angefangene Arbeitswoche ergibt sich bei der Zahlung je nach Monat ein 4-wöchiger oder 5-wöchiger Abrechnungszeitraum.
Wer schreibt die Dienstgeberabgabe vor?
Die Dienstgeberabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu berechnen. Auf schriftlichen Antrag der Abgabepflichtigen (beispielsweise durch Online-Antrag) wird von der kontoführenden Stelle der Gemeinde Wien (MA 6 – Buchhaltungsabteilung 33) ein Abgabenkonto eröffnet.
Der Dienstgeber ist verpflichtet für die Erklärung das vom Magistrat zur Verfügung gestellte Online-Formular zu verwenden. Wenn die Verwendung des elektronischen Formulars unzumutbar ist, was etwa dann der Fall ist, wenn man nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt, kann die Erklärung noch in Papierform erfolgen.
Das Magistrat kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit dem Abgabepflichtigen abweichende Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
Wann ist die Dienstgeberabgabe zu bezahlen?
Die Dienstgeberabgabe ist monatlich zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats an die Stadtkasse (Magistrat) zu entrichten.
Wann ist die Jahreserklärung abzugeben?
Die Jahreserklärung ist bis zum 31. März des folgenden Jahres beim Magistrat abzugeben.
Rechtsgrundlage: Wr. Dienstgeberabgabegesetz
Stand: 01.01.2025