Lehrlingsausbildung
In Österreich erwirbt ein Lehrling an zwei Lernorten (Betrieb und Berufsschule) eine vollständige Berufsausbildung, die Kosten für die betriebliche Ausbildung übernimmt der Lehrbetrieb.
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Um Lehrlinge ausbilden zu dürfen, benötigt der Betrieb einen Feststellungsbescheid. Jeder Mitarbeiter eines Betriebs kann die Ausbildung übernehmen – er muss aber über eine Ausbilderprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Lehrlingsstellen
Zentrale Ansprechpartner für die Berufsausbildung sind die Lehrlingsstellen in den Bundesländern. Sie
- fungieren als Berufsausbildungsbehörde erster Instanz
- prüfen die Eignung der Lehrbetriebe in sachlicher und personeller Hinsicht
- sind für die Prüfung und Protokollierung der Lehrverträge zuständig
- sind Anlaufstelle für alle Fragen der Lehrlinge und der Lehrbetriebe
- wickeln die Lehrabschlussprüfungen und die Förderungen für Lehrbetriebe ab.
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Das BAG enthält die grundlegenden rechtlichen Bestimmungen, die für die berufliche Ausbildung in der Lehre erlassen wurden.
Lehrabschlussprüfung (LAP)
Die Lehrlingsausbildung steht allen Jugendlichen offen, die die 9-jährige Schulpflicht abgeschlossen haben – unabhängig vom Schulabschluss. Am Ende der Lehrzeit kann der Lehrling freiwillig eine Lehrabschlussprüfung ablegen.
So finden Sie den richtigen Lehrling
Es gibt viele Möglichkeiten, Jugendliche auf Ihren Betrieb aufmerksam zu machen, z.B. Betriebserkundungen oder Präsentationen und Vorträge in Schulen. Je mehr Maßnahmen Sie setzen, desto höher sind die Chancen, den richtigen Lehrling für Ihren Betrieb zu finden.
Qualität in der Lehre
In der Broschüre „Qualität in der Lehre“ erhalten Sie einen Überblick über die vielfältigen Qualitätsmaßnahmen im Bereich der Lehrlingsausbildung. Die Maßnahmen reichen von der laufenden Modernisierung bestehender Lehrberufe über zielgerichtete Förderungen für Ausbildungsbetriebe und die Entwicklung von konkreten Ausbildungstools bis hin zum Angebot „Lehre mit Matura“.
Auslandspraktika für Lehrlinge
Internationale Mobilität in der beruflichen Erstausbildung, insbesondere im Rahmen der Lehrlingsausbildung, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Auslandspraktika sind nicht nur für Lehrlinge eine besonders nachhaltige und interessante Chance, internationale Kompetenzen zu erwerben, sondern immer auch eine Investition in ein Unternehmen sowie in eine Ausbildungseinrichtung.
Der Internationale Fachkräfteaustausch (IFA) organisiert als zentrale Anlaufstelle für die Information und Beratung Auslandspraktika in Österreich. Unternehmen, die ihren Lehrlingen während der betrieblichen Ausbildungszeit ein Auslandspraktikum ermöglichen, können eine Förderung der Lehrlingseinkommen für den Zeitraum des Praktikums beantragen.
Außerdem berät, bewirbt und unterstützt der Österreichische Austauschdienst (OeAD-GmbH) in allen Belangen internationaler Mobilität. In Europa ist „Erasmus“ das erfolgreichste Programm im Bildungsbereich und wird in Österreich ebenfalls von der OeAD GmbH angeboten.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zur Lehrlingsmobilität.
Rechtsinformationen
- Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu verwenden = Behaltezeit / Weiterbeschäftigung
- Für die Beschäftigung von Ausländer:innen in Österreich gilt grundsätzlich, dass eine Arbeit nur von Personen aufgenommen werden darf, die auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Vorlehrzeiten oder Schulzeiten auf die Lehrzeit angerechnet werden.
- Die Auflösung des Lehrvertrages während der Probezeit ist immer ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist möglich.
- Im Ausland absolvierte Berufsausbildungen können auf Antrag vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) mit einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden.
- Lösungsmöglichkeiten von Lehrverträgen
Anträge und Formulare zur Lehrlingsausbildung
Hier finden Sie Anträge und Formulare zur Lehrlingsausbildung für Ihr Bundesland.