Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung im BAG
Gleichhaltung einer ausländischen Berufsausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung
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Informelle Anerkennung
Jeder Arbeitgeber kann erworbene Kompetenzen von Mitarbeitern bei deren Einstufung und Bezahlung anerkennen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist.
Formelle Anerkennung
Im Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist nur die formale Anerkennung von ausländischen Ausbildungen geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Anerkennung von Abschlüssen
- Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Anerkennung von Abschlüssen
Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen gleichzuhalten, wenn dies in Staatsverträgen oder in Verordnungen des Wirtschaftsministeriums festgelegt worden ist (§ 27 a BAG). Solche Abkommen gibt es für Prüfungszeugnisse aus Deutschland, Ungarn und Südtirol. Auf Antrag kann auch eine Bestätigung des Wirtschaftsministeriums bzw. der Lehrlingsstelle ausgestellt werden.
Für sonstige Prüfungszeugnisse ist die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einzelfall durch Antrag beim Wirtschaftsministerium möglich. Dieses kann
- bei voller Gleichwertigkeit die Gleichhaltung mit einer österreichischen Lehrabschlussprüfung durch Bescheid feststellen.
- bei weitgehender Übereinstimmung der Ausbildung die Zulassung zu einer eingeschränkten LAP aussprechen (maximal gesamter praktischer Prüfungsteil).
Für zumindest dreijährige (österreichische) berufsbildende mittlere und höhere Schulen ist im § 34 a BAG die Gleichwertigkeit des Abschlussprüfungszeugnisses der Schule mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung für den Bereich der beruflichen Qualifikation, des Arbeitsrechts einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechts festgelegt.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Für die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrvertrag in Österreich gibt es folgende Möglichkeiten:
- Die Ausbildungszeit im Ausland wird aufgrund der formalen Gleichhaltung durch Staatsverträge zwingend angerechnet (§ 13 Abs. 2 lit. g i.V.m. § 27 b).
- Die Ausbildungszeit wird nach einer Stellungnahme des Landesberufsausbildungsbeirates auf die Lehrzeit angerechnet (§ 13 Abs. 2 lit. e).
- Bei Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling sowie eine positive Stellungnahme des Landesberufsausbildungsbeirates können Praxis- und Ausbildungszeiten bis zu 2/3 der Lehrzeit laut Lehrberufsliste angerechnet werden (§ 13 Abs. 2 lit. k).
Außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Für Personen über 18 Jahren, die über entsprechende lange Anlerntätigkeit, praktische Tätigkeit, sonstige Ausbildung (Ausmaß: mind. Hälfte der Lehrzeit) im Hinblick auf einen Lehrberuf verfügen, ist die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung möglich. Hier werden auch Tätigkeiten oder Ausbildungen im Ausland berücksichtigt. Zuständig ist die Lehrlingsstelle am Wohn- oder Arbeitsort des Antragstellers. Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Gleichhaltung einer ausländischen Berufsausbildung mit der österreichischen LAP
Im Ausland absolvierte Berufsausbildungen können auf Antrag vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) mit einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden.
Einige in Deutschland, Ungarn oder Südtirol abgeschlossene Berufsausbildungen sind aufgrund von Berufsbildungsabkommen gleichgehalten. Auf Ersuchen stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine Information darüber aus.
Weitere Informationen (BMAW)
Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen: Leitfäden
Mit den zunehmenden Aktivitäten im Export der dualen Berufsausbildung in andere Länder und dem Engagement österreichischer Unternehmen in der Berufsausbildung in diesen Zielländern, entsteht die Anforderung, dass die in den Zielländern vermittelte Ausbildung einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten wird.
Die Gleichhaltung der ausländischen Ausbildungen mit österreichischen Lehrabschlüssen spielt in unterschiedlichen Zusammenhängen eine große Rolle:
- international Anerkennung einer formalen Facharbeiterqualifikation
- Qualitätsmerkmal für die angebotene Ausbildung und damit ein „Verkaufsargument“ für die ausbildenden Betriebe
- Zugang zu unterschiedlichen Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Höherqualifizierungsangeboten
- Einstufung als Facharbeiter bei der Entsendung durch den Ausbildungsbetrieb nach Österreich oder in andere Länder
- berufsrechtlicher Befähigungsnachweis
Eine entsprechende Gleichhaltung hat somit sowohl für die Teilnehmer an diesen Ausbildungen als auch für die ausbildenden Betriebe eine große Bedeutung. Derzeit ist der Informationsstand über die Rechtslage und über die zu setzenden Schritte unbefriedigend. Daher wurden zwei Leitfäden entwickelt um den Informationsstand von Betrieben und Fachkräften zu verbessern.
» Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung (PDF)
Stand: 25.09.2019