Auslandspraktikum für Lehrlinge
Förderung für Praktika und vorbereitende Sprachkurse
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Diese Förderung unterstützt Lehrbetriebe, die ihren Lehrlingen einen Sprachkurs sowie ein damit zusammenhängendes berufsbezogenes Auslandspraktikum ermöglichen und die Lehrlinge selbst.
Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.
Wer ist förderbar?
Alle Lehrbetriebe, die einen oder mehrere Lehrlinge (aufrechter Lehrvertrag) einen Auslandsaufenthalt (Praktikum sowie ein auf das Praktikum vorbereitender Sprachkurs) absolvieren lassen. Eine Förderung kann nur für diejenigen Lehrlinge erfolgen, deren Lehrberechtigte § 2 BAG sowie § 2 Abs. 1 LFBAG und den in der RL genannten Voraussetzungen entsprechen. Ausgenommen davon sind die Gebietskörperschaften und politische Parteien. Nicht gefördert werden selbstständige Ausbildungseinrichtungen gem. §§ 29, 30, 30 b, 8 c BAG, Träger gem. JASG, § 15 a LFBAG udgl.
- Alle Lehrlinge von förderbaren Lehrberechtigten sowie
- Lehrlinge von Gebietskörperschaften sofern der absolvierte Auslandsaufenthalt über eine geeignete Einrichtung organisiert wurde.
Sollten Auslandspraktika aufgrund der Covid 19 Pandemie abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sein, werden die nachgeholten Auslandspraktika dann gefördert, wenn der Lehrvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung zum abgesagten Praktikum aufrecht war.
Folgende Möglichkeiten der Organisation eines berufsbezogenen Auslandspraktikums sind förderbar:
- selbstständige Organisation eines grenzüberschreitenden Sprachkurses und/oder berufsbezogenen Praktikums in einem ausländischen Betrieb durch den Lehrbetrieb;
- Organisation eines grenzüberschreitenden Sprachkurses und/oder berufsbezogenen Praktikums durch eine damit speziell befasste Einrichtung wie etwa IFA.
Achtung: Eine Einrichtung (wie z.B. eine Berufsschule), die zwar berufsbezogene Praktika organisiert, aber keine Praktikumsprämie vorab an den teilnehmenden Lehrling auszahlt, ist keine geeignete Einrichtung im Sinne dieser Förderrichtlinie. - Informationen zu organisierten Auslandssprachkursen und Auslandspraktika durch IFA
Was wird gefördert?
Sie bekommen das Bruttolehrlingseinkommen für jenen Zeitraum ersetzt, in dem Ihr Lehrling in einem Sprachkurs und/oder berufsbezogenen Auslandspraktikum tätig (und daher nicht in Ihrem Betrieb anwesend) ist. Ein Sprachkurs wird nur gefördert, wenn er mit einem (zumindest schon geplanten) Auslandspraktikum in Zusammenhang steht. Wird das Praktikum mit einem Erholungsurlaub kombiniert, wird nur der berufsbezogene Zeitraum ersetzt.
Weiters bekommen Sie
- die für die Dauer des Kurses notwendigen Aufenthaltskosten des Lehrlings am Ort des Sprachkurses im Ausland und/oder
- die Kosten des Sprachkurses und/oder
- die Kosten der jeweils einmaligen An- und Abreise zwischen Wohn- oder Beschäftigungsort des Lehrlings und dem Ort des Sprachkurses im Ausland.
- Die Höhe der Förderung ist mit dem im Programm Erasmus+ festgelegten maximalen Förderbeträgen gedeckelt.
- Schließlich erhält der Lehrling eine Prämie von 15 Euro pro Aufenthaltstag im Ausland.
Wie komme ich zur Förderung?
Unmittelbar nach Absolvierung des Praktikums – SPÄTESTENS ABER DREI MONATE DANACH – stellen Sie bitte den Förderantrag.
Die Lehrlinge erhalten die Praktikumsprämie ausgezahlt
- entweder nach dem Auslandsaufenthalt durch den Lehrberechtigten, wenn dieser den Auslandsaufenthalt selbst organisiert hat
- oder vor dem Auslandsaufenthalt durch die geeignete Einrichtung, die den Aufenthalt organisiert hat.
Neben der Angabe der für den Zeitpunkt des Sprachkurses und/oder Praktikums bezahlten Bruttolehrlingseinkommens benötigen Sie:
Bei selbstständiger Organisation eines Auslandspraktikums legen Sie bitte bei:
- eine vor Beginn des Praktikums abgeschlossene schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen dem inländischen Lehrberechtigten und dem ausländischen Lehrbetrieb
- einen Nachweis über die tatsächliche Absolvierung durch das Unternehmen in dem das Auslandpraktikum stattgefunden hat.
Beide Dokumente sind notwendige Beilagen zum Antrag.
Bei selbstständiger Organisation eines Sprachkurses bis 2 Wochen Dauer im Ausland legen Sie bitte bei:
Hier wird nur gefördert, was über Erasmus+ grundsätzlich nicht förderbar ist! Das Unternehmen hat eine Bestätigung der Österreichischen Nationalagentur Erasmus+ Bildung (OeAD GmbH) über die Nichtförderbarkeit dem Antrag beizulegen.
- Einen Einstufungstest mit Angabe der Stufe des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
- Eine inhaltliche Beschreibung des Sprachkurses
- Eine Teilnahmebestätigung über die Dauer des Sprachkurses und mit Einstufung des Teilnehmers im Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
- Rechnungen über den Sprachkurs, die An- und Abreisekosten, die Aufenthaltskosten
- Zahlungsnachweise oder Zahlungsbestätigungen für die Rechnungen
Alle genannten Dokumente sind notwendige Beilagen zum Antrag.
Bei Organisation eines grenzüberschreitenden Sprachkurses / berufsbezogenen Praktikums bis 2 Wochen Dauer durch eine damit speziell befasste Einrichtung:
- Wenn der Sprachkurs/das Auslandspraktikum durch eine geeignete Einrichtung organisiert wurde (z.B. IFA, odgl.), brauchen Sie keine Nachweise und keine Praktikumsvereinbarung beizulegen. Die Nachweise werden von der Förderstelle bei dem durchführenden Verein eingeholt.
- Achtung: Der Entfall der Nachweise gilt nur bei jenen Organisationen, die den Sprachkurs/das Praktikum über das EU Programm Erasmus+ oder gem. deren Richtlinien organisieren und die die Praktikumsprämie vor Reiseantritt an die Lehrlinge auszahlen. Wenn eine Einrichtung nicht nach dem EU Programm Erasmus+ bzw. gem. deren Richtlinien abwickelt, müssen die Nachweise über den Sprachkurs / das Praktikum sowie die Praktikumsvereinbarung dem Antrag beigelegt werden.
Was muss die Praktikumsvereinbarung beinhalten?
Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Praktikumsbetrieb zur Einhaltung der für den Lehrling geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, als würde die Tätigkeit in Österreich stattfinden. Dies umfasst insbesondere für unter 18-jährige Lehrlinge auch die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).
Als ausschließlicher Ausbildungszweck sollte grundsätzlich eine dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder – soweit mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar – auch darüber hinausgehende Ausbildung des Lehrlings vereinbart werden. Außerdem hat die Praktikumsvereinbarung auch Ort, Zeitrahmen und Dauer (wie viele Tage) sowie die Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsinhalte zu enthalten. Eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Beschäftigung ist nicht zulässig.
Die Vereinbarung kann in englischer oder deutscher Sprache abgefasst werden.
Download eines Muster-Vereinbarungsformulares
Was muss der Nachweis über die tatsächliche Absolvierung des Praktikums beinhalten?
Das aufnehmende Unternehmen muss einen Nachweis über die Anwesenheit des Lehrlings und seinen anrechenbaren Teil des Praktikums in ihrem Unternehmen ausstellen. Diese Bestätigung beinhaltet zwingend Ort, Dauer und eine kurze Darstellung der tatsächlichen Inhalte des Praktikums sowie der damit erzielten Lern- und Ausbildungsergebnisse.
Die Bestätigung kann in englischer oder deutscher Sprache abgefasst werden.
Download eines Muster Bestätigungsformulares
Wer beantragt die Förderung bis wann?
- Der Förderantrag inkl. Belege (z.B. Gehaltsnachweis, wenn selbstorganisiert auch Praktikumsvereinbarung etc.) ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
- Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Abschluss des Praktikums bzw. des Sprachkurses.
Wege der Antragstellung
- E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (=ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
Falls ihr Mailserver keine Transportverschlüsselung (TLS - Transport Layer Security) unterstützt, sind die per Mail an uns übermittelten Daten beim Versand nicht vor unbefugter Einsicht und Manipulation durch Dritte geschützt. Ob der Schutz gegeben ist, können Sie u.a. auf diversen Webseiten (z.B. starttls-everywhere.org) selbst überprüfen. - Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer, auch per e-Fax.
- Ein mit TLS 1.0 oder 1.1 gesendetes Mail wird von uns empfangen und verarbeitet wie ein unverschlüsseltes E-Mail.
- Unverschlüsselter gescannter Anhang zu einem E-Mail ohne Verschlüsselung an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
- Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert).
Was gilt nicht als fristwahrende Antragstellung?
Nicht zulässige Antragstellungen sind nachstehend gelistete Varianten, da die Inhalte bzw. Anhänge weder gelesen noch verarbeitet werden. Diese Varianten der versuchten Antragstellung können daher keine fristwahrende Antragstellung begründen.
- Die Bereitstellung eines ausgefüllten Antragsformulares inkl. Beilagen in der Cloud, etwa als Link in einem E-Mail, beispielsweise durch Google-Drive oder andere Dienste.
Aus Sicherheitsgründen werden keine Links in E-Mails angeklickt. - Eine E-Mail, die samt ihren Anhängen anders als mit dem Standard TLS verschlüsselt versendet wird.
Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird. - Eine E-Mail, deren Anhänge irgendwie verschlüsselt wurden. Die Anhänge werden gelöscht.
Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird.
Wie komme ich zu meinem Förderantrag und wer sind meine Ansprechpartner?
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Stand: 19.12.2023