Förderung: Zusatzausbildungswochen für Lehrlinge der Bauindustrie
Häufige Fragen & Antworten im Überblick
Lesedauer: 3 Minuten
Was wird gefördert?
- Zusatzausbildungen von Lehrlingen (ergänzend oder vertiefend zur überbetrieblichen Ausbildung auf Basis der im Kollektivvertrag geregelten Lehrbauhof-Einberufung).
- Jährlich werden bis zu drei Zusatzausbildungswochen pro Lehrling an einer der acht österreichischen BAUAkademien oder an einer firmeneigenen Bildungseinrichtung gefördert. Firmeneigene Bildungseinrichtungen müssen vom Fachverband der Bauindustrie akkreditiert worden sein (aktuell akkreditierte Bildungseinrichtungen).
- Der aktuelle Förderzeitraum umfasst die „erweiterten Kalenderjahre“ 2023 bis 2025 (Details: siehe unten).
- Gefördert werden ausschließlich Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen aktiver Lehrverhältnisse in folgenden Lehrberufen:
- Maurer:in, Hochbau, Hochbauspezialist:in
- Schalungsbau, Betonbau, Betonbauspezialist:in
- Tiefbauer:in, Tiefbau, Tiefbauspezialist:in
- Gleisbautechnik
- Doppellehren müssen zumindest einen dieser Bau-Lehrberufe umfassen (z.B. Hochbau + Zimmerei).
- Nicht förderbar sind Teilqualifikationen nach § 8b Abs 2 BAG.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Betrieb (= der Lehrberechtigte) muss Mitglied im Fachverband der Bauindustrie sein.
- Der Lehrvertrag ist dem Fachverband der Bauindustrie (Fachgruppe 209) zugeteilt und beinhaltet zumindest einen Bau-Lehrberuf (siehe oben).
- Der Bau-Lehrling ist beim antragstellenden Unternehmen während der gesamten Dauer der Zusatzausbildung in einem aufrechten Lehrverhältnis.
- Eine Zusatzausbildungswoche umfasst grundsätzlich 5 Arbeitstage. Gemäß Förderkriterien des Fachverbandes der Bauindustrie ist die Mindestvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung eine tatsächliche Anwesenheit des Bau-Lehrlings im Ausmaß von zumindest 3,5 Arbeitstagen in der jeweiligen Zusatzausbildungswoche. Dies gilt auch für den Fall, dass als wöchentliche Ausbildungszeit weniger als 5 Arbeitstage vorgesehen sind.
- Es kann für jeden Bau-Lehrling pro „erweitertem Kalenderjahr“ nur ein Förderantrag gestellt werden (d.h. es darf für diesen Zeitraum für den betreffenden Bau-Lehrling noch kein Förderantrag gestellt worden sein).
- Mit dem Förderantrag ist eine Teilnahmebestätigung (gegebenenfalls auch in Form einer Teilnehmerliste) einzureichen, die von der Bildungseinrichtung ausgestellt wurde. Aus der Bestätigung muss hervorgehen, dass der Bau-Lehrling die jeweilige Zusatzausbildungswoche erfolgreich absolviert hat und dabei mindestens 3,5 Arbeitstage anwesend war.
Was versteht man unter dem „erweiterten Kalenderjahr“?
- Das „erweiterte Kalenderjahr“ umfasst die (optionale) Einbeziehung des dem Kalenderjahr vorgelagerten und nachgelagerten Quartals. Damit ist gewährleistet, dass Ausbildungsmaßnahmen, die über den Jahreswechsel laufen, nicht auf zwei Abrechnungszeiträume aufgeteilt werden müssen, sondern einem Förderjahr zugerechnet werden können.
- Beispielsweise können Zusatzausbildungswochen aus dem 4. Quartal 2022 oder dem 1. Quartal 2024 dem „erweiterten Kalenderjahr“ 2023 zugerechnet werden.
- In die Förderanträge für die jeweiligen Kalenderjahre können somit optional auch Ausbildungsmaßnahmen in folgenden Zeiträumen aufgenommen werden:
- 2023: 10−12/2022 und 1−3/2024
- 2024: 10−12/2023 und 1−3/2025
- 2025: 10−12/2024 und 1−3/2026
Wie hoch ist die Förderung und wie setzt sie sich zusammen?
- Die Förderung beträgt pro Bau-Lehrling höchstens 2.000 Euro für maximal drei Zusatzausbildungswochen pro „erweitertem Kalenderjahr“:
- Für die 1. Woche: 700 Euro
- Für die 2. Woche: 700 Euro
- Für die 3. Woche: 600 Euro
- Für die gesamte Lehrzeit ergeben sich daraus folgende maximale Fördersummen:
- 3-jährige Lehrberufe: 6.000 Euro
- 4-jährige Lehrberufe (Doppellehren, Kaderlehren oder verlängerte Lehrzeiten): 8.000 Euro
- Falls absolvierte Schulzeiten (z.B. HTL) auf die Lehrzeit angerechnet werden, sind volle Anrechnungsjahre von der maximalen Fördersumme in Abzug zu bringen.
- Wechselt ein Bau-Lehrling von einem Mitglied des Fachverbandes der Bauindustrie (= Bauindustrieunternehmen) zu einem anderen Mitglied, können beide Unternehmen für das Jahr, in dem der Wechsel stattfindet, die volle Förderung von bis zu drei Zusatzausbildungswochen für diesen Bau-Lehrling beantragen, sofern die Zusatzausbildungszeit in die Lehrzeit beim antragstellenden Unternehmen fällt.
- Bei Änderung der Lehrvertragsdauer (Wechsel von einer 3-jährigen in eine 4-jährige Lehre oder umgekehrt) erhöht bzw. verringert sich die maximale Gesamtfördersumme entsprechend.
Was ist bei einem Förderantrag zu beachten?
- Der Förderantrag kann ausschließlich über das Onlineportal lehre.fördern-Online-Service (LOS) beantragt werden.
- Der Förderantrag inkl. Teilnahmebestätigung ist durch den Lehrberechtigten oder eine dazu bevollmächtigte Person einzubringen.
- Das antragstellende Unternehmen kann pro Bau-Lehrling für alle Zusatzausbildungswochen eines „erweiterten Kalenderjahres“ nur einen Antrag stellen.
- Nicht beantragte Zusatzausbildungswochen einer Vorperiode sind nicht auf spätere Zeiträume übertragbar.
- Die Frist für die Antragstellung endet immer drei Monate nach Ende des jeweiligen „erweiterten Kalenderjahres“ (d.h. für 2023 am 30.6.2024, für 2024 am 30.6.2025 und für 2025 am 30.6.2026).
Wer steht als Ansprechpartner:innen zur Verfügung?
- Für Fragen zum lehre.fördern-Online-Service (LOS), zur Antragstellung oder zu bereits gestellten Anträgen steht das Inhouse Förderservice (E-Mail: zusatzausbildungswochen@inhouse.wko.at | Tel: +43 (0)5 90 900 3803) zur Verfügung.
- Bei Auskünften zu den Förderrichtlinien sowie bei der Akkreditierung von firmeneigenen Bildungseinrichtungen ist die Geschäftsstelle Bau (E-Mail: office@bau.or.at | Tel: +43 (0)5 90 900 5222) behilflich.
Stand: 18.12.2023