Gewerberechtliche Auswirkungen von Unternehmensumgründungen
Änderungen der Rechtsform oder Zusammenschlüsse und Verschmelzungen sind gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die häufig betriebswirtschaftliche, steuerliche und Haftungsfragen zum Hintergrund haben.
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Der Ein- und Austritt von Gesellschaftern, Änderungen in der Rechtsform oder Zusammenschlüsse und Verschmelzungen sind gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die häufig betriebswirtschaftliche, steuerliche und Haftungsfragen zum Hintergrund haben. Zu beachten sind aber auch die gewerberechtlichen Auswirkungen solcher Vorgänge.
Beispiele für Umgründungsvorgänge:
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- Verschmelzungen: von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Aktiengesellschaften
- Umwandlungen: Übertragung des Unternehmens auf 90 %-Hauptgesellschafter, errichtende Umwandlung: Übertragung auf OG, KG
- Einbringungen: Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Kapitalanteilen auf Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Dazu zählt auch die Einbringung von Unternehmen in eine dazu gegründete eingetragene Personengesellschaft.
- Zusammenschlüsse: Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen auf Personengesellschaften
- Realteilungen: Aufteilung von Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteilen) einer Personengesellschaft auf Nachfolgeunternehmen
- Spaltungen: Abspaltung bzw. Aufspaltung zur Neugründung bzw. zur Aufnahme
- Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch
In diesen Fällen geht die ursprüngliche Gewerbeberechtigung mit dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung der Umgründung auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn dieser
- über alle gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügt und
- den Übergang binnen 6 Monaten bei der Gewerbebehörde anzeigt und
- im Fall einer Gesellschaft einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.
Mit dem Übergang der Gewerbeberechtigung erwirbt das Nachfolgeunternehmen auch das Recht zur Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten und integrierten Betrieben des ursprünglichen Gewerbeinhabers, sofern die entsprechenden Betriebsgrundlagen übertragen werden.
Die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmens endet nach 6 Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Übergang nicht innerhalb dieser Frist bei der Gewerbebehörde angezeigt oder kein Geschäftsführer bestellt wurde. Bei den sogenannten Zuverlässigkeitsgewerben genügt es, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb von 6 Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach dieser Frist erteilt wurde.
In manchen Fällen der Umgründungen, z.B. Einbringungen, Spaltungen, kann es zu einer "Vervielfältigung“ von Gewerbeberechtigungen kommen, wenn die Umgründung die Rechtspersönlichkeit des ursprünglichen Gewerbeinhabers unberührt lässt.
Wenn nicht eine Gesellschaft im Zuge der Umgründung durch Löschung im Firmenbuch untergeht, so endet die ursprüngliche Gewerbeberechtigung nicht automatisch durch die Umgründung. Wenn z.B. ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht wird, so geht die Gewerbeberechtigung auf die GmbH über, ohne deswegen beim (ehemaligen) Einzelunternehmer zu enden. Da ein Weiterbestehen dieser Gewerbeberechtigung in der Praxis oft weder notwendig noch gewünscht ist, empfiehlt sich eine Zurücklegung der Berechtigung.
Der bloße Gesellschafterwechsel innerhalb einer GmbH oder AG hat keine gewerberechtlichen Auswirkungen und muss auch nicht der Gewerbebehörde gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaftsanteile zu 100 % übertragen werden.
Gesellschafterwechsel bei eingetragenen Personengesellschaften
Der bloße Gesellschafterwechsel (Ein- und Austritt, Wechsel von Komplementär zur Kommanditistenstellung etc.) ist ebenso wie bei Kapitalgesellschaften ohne gewerberechtliche Auswirkungen. Einen Sonderfall stellt allerdings das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters dar. Gesellschaftsrechtlich ist damit die Personengesellschaft aufgelöst. Häufig wird das Unternehmen vom verbleibenden Gesellschafter als im Firmenbuch eingetragenes (e.U.) oder nicht eingetragenes Einzelunternehmen weitergeführt.
Auch in einem solchen Fall geht die Gewerbeberechtigung der eingetragenen Personengesellschaft mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über. Dieser hat den Übergang innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Erfüllt der verbleibende Gesellschafter als künftiger Einzelunternehmer den allenfalls erforderlichen Befähigungsnachweis nicht, so muss er binnen eines Monats einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und der Behörde namhaft machen. Die übergegangene Gewerbeberechtigung endet, wenn die Anzeige nicht fristgerecht erstattet oder kein Geschäftsführer bestellt wurde.
Rechtsformänderungen bei eingetragenen Personengesellschaften sowie rechtsformändernde Umwandlungen von AG in GmbH und umgekehrt
Bei der Rechtsformänderung einer OG in eine KG oder umgekehrt von einer KG in eine OG bleibt die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft unberührt. Gleiches gilt, wenn eine AG in eine GmbH bzw. eine GmbH in eine AG umgewandelt wird.
Eintragung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft infolge Erreichens der Bilanzierungspflicht
In diesem Fall gehen die ursprünglichen Gewerbeberechtigungen der Gesellschafter der Ges.n.b.R unter den oben unter "Beispiele für Umgründungsvorgänge“ genannten Bedingungen auf die eingetragene Personengesellschaft über.
Alle genannten Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde die Anzeigen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
Stand: 22.12.2023