Person in blau-weiß gestreiften Hemd lächelt und hat die Hände auf der Laptoptastatur, im Hintergrund weitere Personen am Tisch sitzend
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Wann benötigt man eine Gewerbe­berechtigung?

Eine Gewerbe­berechtigung muss bei der gewerbs­mäßigen Ausübung einer Tätig­keit, die der Gewerbe­ordnung unterliegt, vorhanden sein.

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Die Berechtigung wird durch die Gewerbeanmeldung erlangt, wenn die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Mit der Gewerbeanmeldung wird auch eine Gewerbelizenz erworben, wenn zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch keine Gewerbeberechtigung vorhanden ist. Die Gewerbelizenz ist das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben und kann durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert werden. Gebühren fallen hierfür keine an.

Der Gewerbeordnung unterliegen zahlreiche Berufe: z.B. Baumeister, IT-Dienstleistungen, Handelsagenten, Handelsgewerbe, Massage, Spediteure, Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Tischler, Vermögensberatung, Unternehmensberatung, Versicherungsagenten, Versicherungsmakler etc.

Gewerbsmäßigkeit

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht betrieben wird. Eine Gewerbeberechtigung kann nur für Tätigkeiten erlangt werden, die der Gewerbeordnung unterliegen, nicht gesetzlich verboten oder sittenwidrig sind. Zum Beispiel unterliegen gewerbsmäßiger Diebstahl und Hehlerei nicht der Gewerbeordnung. 

Selbstständigkeit

Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbstständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder u.a. auch bloß für eigenen Verdienstausfall trägt. Die Beurteilung hat nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild zu erfolgen. Nicht allein ausschlaggebend sind daher äußere rechtlichen Formen wie Verträge, Vereinbarungen etc. Selbstständigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit zwar nicht persönlich ausgeübt wird, aber das Unternehmerrisiko dafür getragen wird.

Selbstständigkeit wird z.B. in folgenden Fällen angenommen: Ausstellen von Rechnungen im eigenen Namen, Tätigkeiten auf Provisions- oder Honorarbasis, Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Tätigkeit eines stillen Gesellschafters, wenn anstelle einer Geldeinlage Arbeitsleistungen oder eine über die Geldeinlage hinausgehende (unbegrenzte) Verlustbeteiligung vereinbart wird.

Arbeitnehmer und "Freie Dienstnehmer"

Arbeitnehmer sind als nicht selbstständig anzusehen. Bei „freien Dienstnehmern“, d.h. Personen, die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbstständigkeit anzunehmen, wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als „echter“ Arbeitnehmer zukommt (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, insbesondere dessen Weisungsstrukturen, Anwesenheitspflichten, Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel bei der Arbeitsleistung).

Regelmäßigkeit

Eine Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt, wenn sie in bestimmten Zeitabständen wiederholt (= laufend) vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung. 

Einmalige Tätigkeiten, die längere Zeit erfordern

Als solche sind z.B. anzusehen: Ausführung von Planungs-, IT- und/oder Beratungsprojekten, Hausbau/-sanierung und vielfach sonstige Arbeiten des Baunebengewerbes.

Anbieten an einen größeren Personenkreis 

Dies liegt z.B. vor bei: eigener Homepage, Zeitungsinseraten, Verteilen von Flyern Schaltung in Branchenverzeichnissen, Anbringen einer Firmentafel, Teilnahme an Ausschreibungen

Ertragserzielungsabsicht

Ertragserzielungsabsicht liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit – mit Ausnahme der eigenen Arbeitskraft − im Zusammenhang stehenden vollen Kosten (Unkosten) übersteigt. Auf die tatsächlich erzielten Erträge kommt es aber nicht an. Ertragserzielungsabsicht kann nämlich auch dann vorliegen, wenn tatsächlich Verluste erzielt werden (z.B. in der Startphase eines Unternehmens). Bei Entgeltlichkeit wird nämlich grundsätzlich Ertragserzielungsabsicht vermutet. Dabei ist es egal, für welchen Zweck der Ertrag verwendet wird (z.B. zu Gunsten anderer Personen oder aus karitativen Zwecken). Sogar Gratisleistungen kann Ertragsabsicht unterstellt werden, wenn die gesamte Tätigkeit an sich auf Gewinn gerichtet ist.

Ertragserzielungsabsicht ist somit u.a. anzunehmen bei: Erzielung eines Entgeltes für die eigene Arbeitskraft, Erwerb von Waren in der Absicht, diese mit Gewinn weiter zu veräußern; Betrieb einer Vereinskantine, um sonstige Ausgaben der Vereinstätigkeit zu decken; über die bloße Nachbarschaftshilfe hinausgehende Leistungen beim Hausbau (z.B. als Gegenleistung für Dachdeckerarbeiten sind Heizungsinstallationsleistungen zu erbringen). 

Ausnahmen von der Gewerbeordnung

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Gewerbeordnung durch Bundesgesetze, verfassungsrechtliche Bestimmungen oder wegen Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Diese Tätigkeiten sind häufig in anderen Gesetzen geregelt. In einigen Fällen gibt es aber auch keine gesetzliche Regelung, wie z.B. für die Tätigkeiten von Künstlern, Journalisten und Schriftstellern.

Von der GewO ausgenommen sind beispielsweise: die Landwirtschaft und ihre Nebengewerbe, Bergbau, Verrichtungen einfachster Art, häusliche Nebenbeschäftigung, freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Psychologen etc.), Privatunterricht, Banken, Versicherungen, Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, Theater, Herausgabe periodischer Druckwerke (Zeitungen) sowie deren Herstellung, Verbreitung und Kleinverkauf, Elektrizitätsunternehmen.

Landesgewerberecht

Für gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, die nicht der Bundeskompetenz unterliegen, gibt es unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen wie z.B. für: Bergführer, Buschenschänken, Betrieb von Campingplätzen, Betrieb von Sportanlagen, Kinos, Privatzimmervermietung, Schi- und Sportschulen, Theater, Tanzschulen, Veranstaltungen, Wettbüros usw. 

Sondergewerberecht

Einzelne Gesetze wie z.B. das Güterbeförderungsgesetz, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und das Rohrleitungsgesetz enthalten besondere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten, verweisen aber z.B. etwa hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen auf die Gewerbeordnung.

Stand: 01.01.2024