Porträt lächelnden Person mit Brillen, die auf Tablet tippt und blickt, im Hintergrund verschwommen Besprechungsraum mit weiteren Personen
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Einzel­unternehmen

Überblick über Gründung, Haftung, Steuern und Sozialversicherung

Lesedauer: 4 Minuten

Begriff

Inhaber des Unternehmens ist eine einzige natürliche Person, die das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt. Der Einzelunternehmer kann Eigentümer oder Pächter des Unternehmens sein. Das Einzelunternehmen ist die in Österreich meist verwendete Rechtsform. Dass der Inhaber dieses Unternehmen allein betreibt, bedeutet nicht, dass er gänzlich auf sich allein gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigen, also Arbeitsverträge abschließen und sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Aufträge auch Erfüllungsgehilfen bedienen, sofern der Vertrag nicht seine höchstpersönliche Auftragserfüllung enthält. Diese Leistungserbringung kann aber nicht nur durch einen Arbeitnehmer, sondern auch durch einen selbstständigen Subunternehmer erfolgen.

Gründung

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides. Die Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) vorzunehmen.

Gewerbeberechtigung, Gewerbelizenz (seit 1.5.2018)

Der Einzelunternehmer benötigt für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung. Mit der erstmaligen Gewerbeanmeldung wird die Gewerbelizenz begründet. Die Gewerbelizenz fasst alle Gewerbeberechtigungen zusammen. Für bisherige Gewerbeinhaber besteht kein Handlungsbedarf. Er muss persönlich die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erfüllen.

Kann der Einzelunternehmer jedoch weder den Befähigungsnachweis erbringen, noch eine individuelle Befähigung erlangen, ist es ihm dennoch möglich, das Gewerbe auszuüben, wenn er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sich im Betrieb betätigen und bei reglementierten Gewerben als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

Haftung

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Auf Grund der persönlichen unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten ist die Kreditwürdigkeit des Einzelunternehmers hoch, jedoch selbstverständlich vom Vermögen und Einkommen des Inhabers abhängig.

Firma

Einzelunternehmer müssen sich erst ab Erreichung der Rechnungslegungspflicht in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenze der Rechnungslegungspflicht liegt bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,000.000 EUR in einem Jahr oder mehr als jeweils 700.000 EUR Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Bei Nichterreichung dieser Schwellenwerte ist eine freiwillige Eintragung möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht. Einzelunternehmer, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (nicht protokollierte Unternehmer), müssen zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden. Ins Firmenbuch eingetragene (protokollierte) Einzelunternehmer haben die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“ zu führen.

Der eingetragene „e.U.“ kann zwischen einer Namen-, Sach- oder Fantasiebezeichnung als Firma wählen und unter diesem Firmennamen nach außen auftreten. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind. Der Name des eingetragenen Einzelunternehmers muss jedenfalls auf der Homepage, Geschäftspapieren und Bestellscheinen angegeben werden.

Sozialversicherung

Der Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied und damit stets bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (GSVG) pflichtversichert. In der Krankenversicherung sind 6,80%, in der Pensionsversicherung sind 18,50% und in der Selbstständigenvorsorge sind 1,53% der Beitragsgrundlage als Beiträge zu zahlen. Für die Unfallversicherung ist ein fixer Betrag unabhängig vom Einkommen in der Höhe von monatlich 11,35 EUR (Wert 2024) zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gelten alle Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit. Jungunternehmer, die sich erstmals selbstständig machen und vorher noch nicht GSVG-versichert waren, werden in den ersten zwei Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Krankenversicherung begünstigt.

Der Einzelunternehmer kann sich von den Zahlungen in der Pensions- und Krankenversicherung auf Antrag ausnehmen lassen, wenn er einen Jahresumsatz von 35.000 EUR nicht überschreitet und einen Jahresgewinn von unter 6.221,28 EUR (Wert 2024) aufweist. Weiters darf der „Kleingewerbetreibende“ in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein. Jedenfalls ist der Beitrag für die Unfallversicherung in Höhe von 11,35 EUR p.M. (Wert 2024) zu bezahlen.

Steuern

Der Einzelunternehmer wird zur Einkommenssteuer veranlagt. Er hat innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebetriebes sowie den Standort bekannt zu geben.

Der Einzelunternehmer hat ebenfalls Umsatzsteuer, welche in der Regel für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erbracht werden, eingehoben wird, zu entrichten. In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20% vom Nettoentgelt. Es gibt auch noch reduzierte Steuersätze, z.B. 10% (z.B. für Lebensmittel, Bücher etc.) und 13% (z.B. für Brennholz, lebende Tiere, und Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen).

Liegen die jährlichen Umsätze unter 35.000 EUR exkl. USt. (Kleinunternehmerregelung), so ist keine Umsatzsteuer abzuführen und es kann im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Aber auch bei einem Jahresumsatz unter 35.000 EUR kann ein Antrag auf Regelbesteuerung gestellt werden. Wenn die Kunden hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind oder aus den Gründungskosten hohe Vorsteuerbeträge anfallen, kann dieser Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll sein. In diesem Fall ist bei jeder Rechnung die Umsatzsteuer anzuführen und ans zuständige Finanzamt - unter Abzug der entsprechenden Vorsteuerbeträge – abzuführen. Die Regelbesteuerungserklärung ist für mindestens fünf Jahre bindend.  

Die Umsatzsteuerzahllast ist jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats fällig. Für Einkommenssteuer und Umsatzsteuer ist das Finanzamt Österreich bzw. für Unternehmen mit mehr als 10 Millionen Euro Umsatz im Jahr das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

Stand: 23.02.2024