Hospizkarenz: Rahmenbedingungen
Anrechnung, Urlaub und Sonderzahlungen, Schutz vor Diskriminierung sowie Kündigungs- und Entlassungsschutz
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Anrechnung auf dienstzeitabhängige arbeitsrechtliche Ansprüche
Zeiträume einer Hospizkarenz zählen – unabhängig, ob es sich um eine Verringerung der Arbeitszeit oder um eine gänzliche Freistellung handelt – für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und sind für die Berechnung der Abfertigung Alt, die Dauer der Entgeltfortzahlung, die Höhe des Urlaubsanspruches sowie die Berechnung der Kündigungsfrist entsprechend zu berücksichtigen.
Die BV-Beiträge der Abfertigung Neu entfallen arbeitgeberseitig während der Hospizkarenz zur Gänze (werden vom Familienlastenausgleichsfonds auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes an die BV-Kasse geleistet). Bei Hospizteilzeit gilt für die BV-Beiträge der Abfertigung Neu die Bemessungsgrundlage der vorherigen Normalarbeitszeit.
Urlaub und Sonderzahlungen
Für den Fall einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Entgelts tritt eine entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruchs sowie der Sonderzahlungen ein.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis während einer Hospizkarenz, so ist der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor Beginn der Sterbebegleitung zugrunde zu legen.
Für die Abgeltung des Urlaubes ist zu unterscheiden:
- Endet das Arbeitsverhältnis während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt heranzuziehen.
- Endet das Arbeitsverhältnis bei geänderter Arbeitszeit durch unverschuldete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung, ist jene Arbeitszeit heranzuziehen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war. Bei anderen Arten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird auf die Arbeitszeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Arbeitnehmer unterliegen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Hospizkarenz bis zum Ablauf von 4 Wochen nach deren Ende einem besonderen Kündigungs- und Entlassungs-schutz.
Eine Kündigung oder Entlassung kann während dieser Zeit nur nach vorhergehender Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen werden.
Im Einzelfall kommt es (mangels Kündigungs- oder Entlassungsgründe im Gesetz) zu einer Abwägung der betrieblichen Erfordernisse mit den Interessen des Arbeitnehmers.
Wird die Hospizmaßnahme freiwillig verlängert, endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz trotzdem mit dem gesetzlichen Anspruchsende.
Schutz vor Diskriminierung
Seit 1.11.2023 ist die Familienhospizkarenz vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Das heißt, dass Arbeitnehmer in Zusammenhang mit dem Recht auf Familienhospizkarenz nicht diskriminiert werden dürfen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024