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Entsendung aus dem EU-/EWR-Raum

Entsendung von EU-/EWR-Bürgern - Entsendung von Kroatien und Drittstaatsangehörigen - EU-Entsendebestätigung - Strafbestimmungen

Lesedauer: 3 Minuten

Setzt ein Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere zur Erfüllung eines Werkvertrages, vorübergehend seine Mitarbeiter in Österreich ein, spricht man von Entsendung.

Entsendung von EU-/EWR-Bürgern

Entsendet ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im EU-/EWR-Raum EU-/EWR-Bürger nach Österreich, sind keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen erforderlich.


Hinweis:
Mit 30.6.2020 sind die Übergangsfristen für Kroatien ausgelaufen und auch kroatische Staatsangehörige haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.


Meldepflicht des ausländischen Arbeitgebers

Der ausländische Arbeitgeber hat aber
  • die Entsendung vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen (= ZKO) zu melden und
  • eine Abschrift der Meldung einem Beauftragten zu übergeben.

Die Anzeige hat ausschließlich elektronisch über das Formularservice des Bundesrechenzentrums mit dem Formular „ZKO 3“ zu erfolgen.

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer zum Beauftragten bestellen und diesem die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den entsandten Mitarbeitern übertragen. Bei dem beauftragten Arbeitnehmer handelt es sich meist um den Partieführer bzw. den Bauleiter. Eine Abschrift dieser Meldung ist am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.


Vorsicht!
Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte die Meldung bei der ZKO zu erstatten.



Beispiel:
Ein slowakisches Unternehmen entsendet 5 Mitarbeiter mit slowakischer Staatsbürgerschaft nach Österreich, um Parkettböden zu verlegen. Einer der 5 entsandten Mitarbeiter ist der Partieführer. Er hat gegenüber seinen 4 anderen Kollegen Weisungsrechte des Arbeitgebers, die ihm vom Chef übertragen worden sind.

Dieser Partieführer ist in der Meldung gegenüber der ZKO als mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter zu bezeichnen.


Bereithaltung von Unterlagen

Folgende Unterlagen betreffend die entsandten Arbeitnehmer sind am Arbeits(Einsatz)ort für die Dauer der Beschäftigung in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten und bei einer Kontrolle zur Einsicht vorzulegen bzw. in elektronischer Form zugänglich zu machen:

  • die Abschrift der gegenüber der ZKO erstatteten Meldung (Entsendemeldung),
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Formular A1), sofern für die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.

Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im EU/EWR-Raum Drittstaatsangehörige nach Österreich, ist eine EU-Entsendebestätigung durch den Arbeitgeber zu beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass die ausländischen Arbeitnehmer

  • zur Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen sind,
  • sie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
  •  die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Beispiel:
Ein österreichischer Industriebetrieb beauftragt eine deutsche Firma ohne inländischen Sitz mit der Installation einer Produktionsmaschine in Österreich durch russische Arbeitnehmer.


EU-Entsendebestätigung

Die Meldung der entsandten ausländischen Arbeitnehmer ist durch den Arbeitgeber an die ZKO zu erstatten.

Die Meldung muss unter anderem enthalten:

  • die Staatsbürgerschaft der entsandten Arbeitnehmer,
  • die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Entsendestaat sowie
  • die Aufenthaltsgenehmigung im Entsendestaat.

Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung dem zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln. Das AMS hat binnen 2 Wochen ab Einlangen der Meldung dem Arbeitgeber und dem österreichischen Auftraggeber die EU–Entsendebestätigung auszustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf die Beschäftigung aber auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

Strafbestimmungen

Das Nichteinhalten der Meldebestimmungen oder das Nichtbereithalten der erforderlichen Unterlagen (Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung) unterliegt Verwaltungsstrafen. Eine solche Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen. Das Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen unterliegt ebenfalls Verwaltungsstrafen. Diese betragen bis zu € 20.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,--. Wer Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle setzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen. Auch eine Unterentlohnung ist unter Strafe gestellt. Sie beträgt mindestens bis zu € 50.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 50.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,--.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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