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Entsendung aus dem EU-/EWR-Raum

Entsendung von EU-/EWR-Bürgern - Entsendung von Kroatien und Drittstaatsangehörigen - EU-Entsendebestätigung - Strafbestimmungen

Lesedauer: 3 Minuten

Setzt ein Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere zur Erfüllung eines Werkvertrages, vorübergehend seine Mitarbeiter:innen in Österreich ein, spricht man von Entsendung.

Inhaltsverzeichnis

Entsendung von EU-/EWR-Bürgern:innen

Entsendet ein/eine Arbeitgeber:in mit Betriebssitz im EU-/EWR-Raum EU-/EWR-Bürger:innen nach Österreich, sind keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen erforderlich.

Meldepflicht des/der ausländischen Arbeitgebers:in

Der/Die ausländische Arbeitgeber:in hat aber

  • die Entsendung vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen (= ZKO) zu melden und
  • eine Abschrift der Meldung einem/einer Beauftragten zu übergeben.

Die Anzeige hat ausschließlich elektronisch über das Formularservice des Bundesrechenzentrums mit dem Formular „ZKO 3“ zu erfolgen.

Der/Die Arbeitgeber:in kann einen/eine Arbeitnehmer:in zum/zur Beauftragten bestellen und diesem/diese die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den entsandten Mitarbeitern:innen übertragen. Bei dem/der beauftragten Arbeitnehmer:in handelt es sich meist um den/die Partieführer:in bzw. den/die Bauleiter:in. Eine Abschrift dieser Meldung ist am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.


Beispiel:

Ein slowakisches Unternehmen entsendet 5 Mitarbeiter:innen mit slowakischer Staatsbürgerschaft nach Österreich, um Parkettböden zu verlegen. Einer/Eine der 5 entsandten Mitarbeiter:innen ist der/die Partieführer:in. Er/Sie hat gegenüber seinen 4 anderen Kollegen:innen Weisungsrechte des/der Arbeitgebers:in, die ihm/ihr vom/von der Chef:in übertragen worden sind.

Dieser/Diese Partieführer:in ist in der Meldung gegenüber der ZKO als mit der Ausübung des Weisungsrechts des/der Arbeitgebers:in gegenüber den entsandten Arbeitnehmern:innen Beauftragter/Beauftragte zu bezeichnen.


Bereithaltung von Unterlagen

Folgende Unterlagen betreffend die entsandten Arbeitnehmer:innen sind am Arbeits(Einsatz)ort für die Dauer der Beschäftigung in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten und bei einer Kontrolle zur Einsicht vorzulegen bzw. in elektronischer Form zugänglich zu machen:

  • die Abschrift der gegenüber der ZKO erstatteten Meldung (Entsendemeldung),
  • Unterlagen über die Anmeldung des/der Arbeitnehmers:in zur Sozialversicherung (Formular A1), sofern für die entsandten Arbeitnehmer:innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.

Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Entsendet ein/eine Arbeitgeber:in mit Sitz im EU/EWR-Raum Drittstaatsangehörige nach Österreich, ist eine EU-Entsendebestätigung durch den/die Arbeitgeber:in zu beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass die ausländischen Arbeitnehmer:innen

  • zur Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen sind,
  • sie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
  • die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.


Beispiel:
Ein österreichischer Industriebetrieb beauftragt eine deutsche Firma ohne inländischen Sitz mit der Installation einer Produktionsmaschine in Österreich durch russische Arbeitnehmer:innen.


EU-Entsendebestätigung

Die Meldung der entsandten ausländischen Arbeitnehmer:innen ist durch den/die Arbeitgeber:in an die ZKO zu erstatten. Die Meldung muss unter anderem enthalten:

  • die Staatsbürgerschaft der entsandten Arbeitnehmer:innen,
  • die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Entsendestaat sowie
  • die Aufenthaltsgenehmigung im Entsendestaat.

Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung dem zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln. Das AMS hat binnen 2 Wochen ab Einlangen der Meldung dem/der Arbeitgeber:in und dem/der österreichischen Auftraggeber:in die EU–Entsendebestätigung auszustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf die Beschäftigung aber auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

Strafbestimmungen

Das Nichteinhalten der Meldebestimmungen oder das Nichtbereithalten der erforderlichen Unterlagen (Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung) unterliegt Verwaltungsstrafen. Eine solche Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen. Das Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen unterliegt ebenfalls Verwaltungsstrafen. Diese betragen bis zu € 20.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,--. Wer Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle setzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen. Auch eine Unterentlohnung ist unter Strafe gestellt. Sie beträgt mindestens bis zu € 50.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 50.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,--.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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