Portrait einer lächelnden Person mit kreisrunden Brillen und Kopftuch, im Hintergrund verschwommen Glaswände eines Büros
© Liubomir | stock.adobe.com

Beschäftigungsbewilligung

Inhalt - Voraussetzungen - Aufenthaltsrecht - Arbeitsmarktlage

Lesedauer: 4 Minuten

Inhaltsverzeichnis

berechtigt diese:n zur Beschäftigung der konkret beantragten ausländischen Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz. Soll die Ausländerin bzw. der Ausländer an mehreren Betriebsstandorten oder in mehreren Bezirken bzw. Bundesländern beschäftigt werden, muss dies ausdrücklich beantragt werden.

Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber an der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS mittels Formular zu stellen. Antrags- bzw. Anzeigeformulare stehen auf der Homepage des AMS (www.ams.at) zum Download bereit.

Aufenthaltsrecht

Die Beschäftigungsbewilligung wird nur für Ausländer:innen erteilt, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen oder Niederlassungsfreiheit genießen, zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aber eine zusätzliche Genehmigung brauchen.

Eine Beschäftigungsbewilligung kommt in Frage für:

  • Schüler und Studenten mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung;
  • Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen,
  • Betriebsentsandte,
  • Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (Familienangehörige von Künstlern, Sonderfällen unselbständiger Erwerbsfähigkeit, Studierenden und Forschern),
  • kurzfristig beschäftigte Künstler,
  • Asylwerber nach 3 Monaten, Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie sogenannte Geduldete, die früher asylberechtigt waren oder subsidiären Schutz hatten,
  • türkische Assoziationsarbeitnehmer
  • Lehrlinge
  • Projektmitarbeiter

Für Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, muss zuvor eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden. Es handelt sich dabei um die Zusicherung des AMS an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, dass für eine bestimmte Ausländerin bzw einen bestimmten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung bei Erhalt eines entsprechenden Visums ausgestellt wird. Soll eine Drittstaatsangehörige bzw. ein Drittstaatsangehöriger, die oder der zur visumfreien Einreise berechtigt ist, als Saisonier beschäftigt werden, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzuschließen.

Prüfung der Arbeitsmarktlage

Die Beschäftigungsbewilligung für eine Ausländerin bzw. einen Ausländer darf nur erteilt werden, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder eine Inländerin bzw. ein Inländer noch eine am Arbeitsmarkt verfügbare Ausländerin bzw. ein verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, die oder der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren).

Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz

Keine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn

  • die Ausländerin bzw. der Ausländer in den letzten 12 Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war oder
  • die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten wiederholt Ausländer:innen entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt hat oder
  • die Beschäftigung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers bereits vor Erteilung der Bewilligung begonnen hat.
  • Von letzteren beiden Punkten kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie z.B. ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass sie oder er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

Weitere Voraussetzungen

Die Beschäftigungsbewilligung für eine Ausländerin bzw. einen Ausländer darf weiters nur erteilt werden, wenn

  • die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ausländerin oder den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird,
  • die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  • eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung vorliegt,
  • die Beschäftigung nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung entstanden ist, von der die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen,
  • die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt bzw. deren oder dessen Einstellung abgelehnt hat, außer wenn der Grund nicht das Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers war,
  • die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bestätigt, dass der Saisonarbeitskraft für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird.

Verfahrensablauf

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen Geschäftsstelle des AMS schriftlich einzubringen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das AMS des Betriebssitzes zuständig.

Das AMS hat nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen 6 Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde binnen 4 Wochen an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Diese hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der regionalen Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.

Dauer

Eine Beschäftigungsbewilligung wird befristet erteilt, und zwar jeweils längstens für die Dauer eines Jahres bzw. für die in den Saisonier-Verordnungen festgelegte kürzere Dauer. Bei Lehrlingen ist die Bewilligung von vornherein für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Behaltezeit zu erteilen.

Der Ablauf einer Beschäftigungsbewilligung wird bei Schwangeren bis zum Ende des Kündigungsschutzes gehemmt.

Verlängerungsanträge müssen vor Ablauf einer Beschäftigungsbewilligung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt werden, diese gilt dann bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Antrag als verlängert.

Projektmitarbeiter

Eine Beschäftigungsbewilligung kann für sechs Monate für sog. Spezialisten beantragt werden, wenn diese im Rahmen eines Projektes vorübergehend beschäftigt werden. Das sind besonders qualifizierte Mitarbeiter:innen, die über unerlässliche Spezialkenntnisse für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung und über ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten mit spezifischen technischen Kenntnissen, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, verfügen (z.B. im IT-Bereich).


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2025