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Entsendung aus einem Drittstaat

EU-Entsendebestätigung - Entsendebewilligung - kurzfristige Arbeitsleistungen - Joint Venture - Strafbestimmungen

Lesedauer: 2 Minuten

Setzt ein Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere zur Erfüllung eines Werkvertrages, vorübergehend seine Mitarbeiter in Österreich ein, spricht man von Entsendung. 

Entsendung aus einem Drittstaat 

Entsendet ein Arbeitgeber mit Betriebssitz außerhalb des EU/EWR-Raumes (= in einem Drittstaat) Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EWR-Bürger) nach Österreich, ist die Entsendung nicht an die ZKO zu melden, sondern eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.

Entsendebewilligung 

Die Entsendebewilligung ist vom inländischen Auftraggeber beim AMS für die ausländischen Arbeitnehmer zu beantragen. Einer Entsendebewilligung kann nur dann stattgegeben werden, wenn

  • die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden,
  • das Projekt nicht länger als 6 Monate dauert, 
  • die Entsendung der einzelnen ausländischen Arbeitskraft maximal 4 Monate dauert und
  • es sich nicht um Arbeiten handelt, die üblicherweise von Betrieben der Branchen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal erbracht werden.

Beschäftigungsbewilligung

Werden die genannten Zeiträume überschritten oder Tätigkeiten im Baubereich erbracht, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist vor Aufnahme der Arbeitsleistung bei Tätigkeiten im Baubereich bzw. vor Ablauf des vierten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom inländischen Auftraggeber beim AMS einzubringen. Im Falle der Ablehnung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des AMS zu beenden!

Kurzfristige Arbeitsleistungen 

Für ausländische Arbeitnehmer, die mit kurzfristigen Arbeitsleistungen beschäftigt werden, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich. Solche kurzfristigen Arbeitsleistungen sind z.B. geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen oder Teilnahme an Kongressen und dergleichen.

Joint Venture 

Für ausländische Arbeitnehmer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms in Österreich nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen österreichischen Betrieb entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich.  

Die Schulungsmaßnahme ist vom österreichischen Betrieb spätestens zwei Wochen vor Beginn dem AMS anzuzeigen. Dabei muss Folgendes beigelegt sein:

  • der Joint Venture Vertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber und
  • das Schulungsprogramm mit Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung.

Die betriebliche Einschulung darf erst nach Ausstellen der Anzeigebestätigung durch das AMS begonnen werden.  

Strafbestimmungen 

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen über die Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung drohen Verwaltungsstrafen in Höhe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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