Nahaufnahme einer hinter einem Tisch sitzenden Person, die ihren linken Zeigefinger auf einem Taschenrechner hat. Die rechte Hand hält ein Papier und einen Stift. Auf dem Tisch liegen mit Statistiken und Diagrammen bedruckte Zettel
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Finanzpolizei

Betriebskontrolle - Auskunfts-/ Einsichtsrecht - Kontrolle ausländischer entsendeter Arbeitnehmer

Lesedauer: 2 Minuten

Die Finanzpolizei (früher „KIAB“) bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie die Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich.

Neben der Erfüllung dieser Aufgaben erheben die Kontrollorgane unter anderem

  • die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,
  • die Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  • die Einhaltung der Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
  • Verstöße gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, der Gewerbeordnung und des Strafgesetzbuches, insbesondere im Zusammenhang mit Sozialbetrug.

Recht zur Betriebskontrolle

Die Finanzpolizei ist berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten. Dies hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.


Vorsicht! 
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten könnten oder angenommen werden kann, dass darin Beweise für die Nichteinhaltung des AuslBG aufzufinden wären.


Die Finanzpolizei hat den Arbeitgeber sowie den Betriebsrat von der Anwesenheit zu verständigen. Der Beginn der Betriebskontrolle darf dadurch allerdings nicht unnötig verzögert werden.


Vorsicht!
Bei Abwesenheit des Arbeitgebers muss eine im Betrieb anwesende Person die notwendigen Anordnungen treffen sowie Auskünfte und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen erteilen können. Eine Verzögerung des Beginns der Betriebskontrolle von 30 Minuten wäre bereits zu lange.


Tipp! 

Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen.

Auskunfts- und Einsichtsrecht

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht umfasst sämtliche für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen und Unterlagen. 

Die Finanzpolizei ist berechtigt,

  • Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer zu verlangen,

  • die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt,

  • bei Gefahr im Verzug Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer eine illegale Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben oder ausüben wollen und der Verdacht des nicht rechtmäßigen Aufenthalts besteht.

Tipp!

Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf Anzahl und Namen der am Kontrollort anwesenden (oder nicht anwesenden) im Betrieb beschäftigten Ausländer. Die Auskunftspflicht umfasst nicht den Nachweis der Identität. Aus den fremdenrechtlichen Vorschriften ergibt sich vielmehr eine persönliche Ausweispflicht des Ausländers. Die Mitteilungspflicht betrifft auch nicht konkret angetroffene Ausländer, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zum kontrollierten Betrieb stehen.


Vorsicht!
Finanzorgane und Finanzpolizei kontrollieren manchmal in gemischten Teams Abgabenhinterziehung und illegale Ausländerbeschäftigung. Die einschreitenden Organe haben immer auch wegen Übertretung arbeits-, sozialversicherungs-, umweltschutz-, abgaben- oder gewerberechtlicher Vorschriften zu ermitteln und bei Verdacht die zuständigen Behörden zu verständigen.


Kontrolle der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland

Beschäftigen ausländische Arbeitgeber Arbeitnehmer im Inland, müssen die Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache im Inland bereitgehalten werden. Zu den Lohnunterlagen zählen jedenfalls die Arbeitszeitaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Arbeitnehmers (z.B. Arbeitsvertrag, Dienstzettel) sowie Lohnabrechnungs- oder –zahlungsbelege.

Werden Arbeitnehmer von Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandt, müssen weiters folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden  (siehe dazu unsere Info „Administrative Pflichten bei Entsendung und Überlassung von Arbeitnehmern aus dem EWR und der Schweiz“):

  • Sozialversicherungsdokument E 101/A1
  • Abschrift der Meldung des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers bei der ZKO,
  • gegebenenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach den Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers
  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (zur Überprüfung des während der Entsendung zustehenden kollektivvertraglichen Entgelts).

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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