Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Alkoholmissbrauch
Fragerecht des Arbeitgebers - Arbeitnehmerschutz - Krankenstand - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Übermäßiger Alkoholkonsum (Alkoholmissbrauch) schädigt nicht nur die Gesundheit des Arbeitnehmers, sondern ist auch für den Arbeitgeber mit Folgen verbunden. Zudem kann Alkoholkonsum zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung) führen.
Mögliche Folgen von Suchtkonsum am Arbeitsplatz laut AUVA
- Sinken der Arbeitsleistung der Betroffenen (um bis zu -25%)
- Vermehrte Krankenstandstage (um bis zu +17%)
- Erhöhtes Risiko im sicherheitsrelevanten Bereich durch erhöhte Risikobereitschaft und herabgesetzte Wahrnehmungsfähigkeit für die Betroffenen als auch für das ganze Team
- Negativer Einfluss auf das Arbeitsklima durch problematisches Suchtverhalten einzelner Teammitglieder
- Verhaltensänderungen (z.B. auffälliges oft distanzloses, gereiztes Auftreten) können zu Problemen mit Kunden und/oder Kollegen sowie Vorgesetzten führen
Tipp!
Diese Probleme können dadurch vermieden werden, dass im Unternehmen rechtzeitig und richtig auf Alkoholismus reagiert wird. Es gibt viele Möglichkeiten professioneller Hilfe für Personen mit Alkoholproblemen, z.B. die Anonymen Alkoholiker (dazu weiter unten).
Fragerecht des Arbeitgebers
In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die Aufnahme der Frage nach einem Suchtmittelkonsum im Personalfragebogen einer Betriebsvereinbarung.
Arbeitnehmerschutz
Tipp!
Im Arbeitsvertrag sind Vereinbarungen eines absoluten Alkoholverbotes während der Arbeitszeit (inkl. der Ruhepausen) sowie eines Nüchternheitsgebotes zulässig.
Verringerte Arbeitsfähigkeit und Krankenstand
Liegt jedoch eine nachweisliche Alkoholsucht mit Krankheitswert vor, besteht sowohl bei einem Krankenstand nach einem Alkoholexzess, als auch bei einer Abwesenheit wegen Durchführung einer Entziehungskur, ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Alkoholmissbrauch kann den Arbeitgeber auch zur Entlassung berechtigen. Als Entlassungsgründe kommen insbesondere in Betracht:
- bei Angestellten: Vertrauensunwürdigkeit bei wiederholtem und trotz Verwarnung pflichtwidrigem und schuldhaftem Alkoholgenuss.
- bei Arbeitern: Trunksucht, solange sie als noch beherrschbar angesehen wird
(im Gegensatz zum pathologischen Alkoholmissbrauch) nach mindestens zweimaliger Verwarnung. - bei Angestellten und Arbeitern: Beharrliche Dienstverweigerung bzw. Weigerung, ein bestehendes Alkoholverbot zu beachten.
- bei Angestellten und Arbeitern: Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Eventuell aufgrund längerem Führerscheinentzug, wenn ein solcher für die geschuldete Arbeitsleistung erforderlich ist).
Zu beachten ist, dass im Falle eines pathologischen Suchtmittelmissbrauchs (Vorliegen einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit) die Entlassungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Die Anonymen Alkoholiker
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 10.07.2024