
Dienstzeugnis
Anspruch auf Ausstellung - Form - Inhalt - Kosten - Verjährung
Lesedauer: 2 Minuten
Begriff
Das Dienstzeugnis ist eine von den Arbeitgeber:innen ausgestellte Urkunde, in der Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen bei den Arbeitgeber:innen bestätigt werden.
Anspruch auf Ausstellung
Alle Arbeitnehmer:innen haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Arbeitgeber:innen sind aber nicht automatisch dazu verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszustellen. Die Arbeitnehmer:innen müssen die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ausdrücklich verlangen.
Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses sind die Arbeitgeber:innen ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem (ausgelernten) Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen.
Alle Arbeitnehmer:innen haben auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Ein solches Dienstzeugnis heißt Zwischenzeugnis und muss ebenfalls von den Arbeitnehmer:innen ausdrücklich verlangt werden.
Form
Das Dienstzeugnis ist schriftlich auszustellen. Die Formulierung obliegt alleine den Arbeitgeber:innen.
Die Pflicht, bei Ausstellung des Dienstzeugnisses eine bestimmte „Form“ einzuhalten, besteht nicht. Zerrissenes oder verschmutztes Papier sowie gröbere Schreibfehler müssen die Arbeitnehmer:innen aber nicht akzeptieren.
Inhalt
Gesetzlicher Inhalt des Dienstzeugnisses ist
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie
- Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen bei den Arbeitgeber:innen.
Die Arbeitgeber:innen bestätigen den Arbeitnehmer:innen damit, dass diese von einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit bestimmten Aufgaben bei ihnen beschäftigt waren.
Beispiel:
Herr Manfred Huber, geboren am 10.8.1970, war vom 1.1. 2023 bis 31.5. 2023 im Gasthof „Wilder Mann“ als Kellner beschäftigt.
Angaben und Anmerkungen, welche die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten, sind unzulässig. Dies gilt auch für Angaben über die Ursache und Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – vor allem bei einer Entlassung oder einer Arbeitgeber:innenkündigung.
Positive Bewertungen der Qualifikation, der Arbeitsleistung oder der Person der Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Die Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf ein derartig „qualifiziertes“ Dienstzeugnis!
Tipp!
In der Praxis kommt es bei der Frage, ob eine Formulierung positiv oder negativ zu beurteilen ist, immer wieder zu Auffassungsdifferenzen. Es ist daher empfehlenswert, in das Dienstzeugnis nur die vom Gesetz vorgesehenen Inhalte aufzunehmen.
Maßgeblich sind der arbeitsrechtliche Beginn und das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Verlängerungen der Pflichtversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie etwa infolge Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung, sind außer Acht zu lassen.
Die Art der Beschäftigung muss näher ausgeführt werden, wenn dies für das Fortkommen der Arbeitnehmer:innen von Bedeutung sein kann. Es sind bloß Tatsachen zu bestätigen, wobei besondere Arbeitsschwerpunkte und Veränderungen der Tätigkeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses aufzuscheinen haben.
Beispiel:
Frau Ilse Huber, geboren am 10.8.1970, war vom 1.1.2001 bis 31.5.2024 als Sekretärin bei der Firma „Großhandel Müller“ beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfasste bis 31.12.2002 Schreibarbeiten und einfache administrative Tätigkeiten, ab 1.1.2003 die gesamte Korrespondenz und Terminplanung für die Geschäftsführung.
Kosten
Die Kosten eines Dienstzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen die Arbeitgeber:innen. Verlangen die Arbeitnehmer:innen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis, haben diese die Kosten für dessen Ausstellung selbst zu tragen.
Dienstzeugnisse (auch Lehrzeugnisse) sind gebührenfrei!
Verjährung
Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist 30 Jahre lang einklagbar, sofern der anzuwendende KV nicht eine Verfallsfrist vorsieht. Im Falle des Ablebens der Arbeitgeber:innen, sind ihre Erben verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszustellen. Zeugnisse der Arbeitnehmer:innen von früheren Arbeitsverhältnissen, die sich noch in Verwahrung der Arbeitgeber:innen befinden, sind den Arbeitnehmer:innen auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025