Nahaufnahme eines Taschenrechners, auf dem 2025 steht. Dahinter sind verschiedene Euroscheine sowie Euromünzen.
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Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht 2025

Vom Telearbeitsgesetz bis zur KI-Verordnung

Lesedauer: 2 Minuten

06.02.2025

Im neuen Jahr 2025 gibt es einige gesetzliche Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht über die es zu informieren gilt. Ein großes Thema stellt dabei das Telearbeitsgesetz dar.

Telearbeitsgesetz

Ab 1.1.2025 gilt das neue Telearbeitsgesetz, wobei „Homeoffice“ vom Begriff der Telearbeit abgelöst wird und Rahmenbedingungen für ortsungebundenes Arbeiten außerhalb der Wohnung festgelegt werden.

Im Gegensatz zu „Homeoffice“, das sich auf Arbeiten in der Wohnung bzw bei nahen Angehörigen beschränkte, kann Telearbeit auch im Park, im Kaffeehaus oder einem Coworking Space geleistet werden. Die Örtlichkeiten, an denen Telearbeit geleistet werden darf, sind schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Damit einhergehend wurde der Wegunfall neu geregelt. Man unterscheidet zwischen Wegunfällen bei Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn. Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn sind der Haupt- und Nebenwohnsitz, die Wohnung von nahen Angehörigen und Coworking Spaces, sofern sie sich in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder in der Nähe der Betriebsstätte befinden oder die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht. Alle anderen Örtlichkeiten stellen Telearbeit im weiteren Sinn dar. Nur Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im engeren Sinn gelten als Arbeitsunfall, Wegunfälle im Zusammenhang mit Telearbeit im weiteren Sinn gelten nicht als Arbeitsunfall. Die tatsächliche Tätigkeit ist in beiden Fällen geschützt.

Barrierefreiheitsbeauftragter

Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigen, sind ab 1.1.2025 verpflichtet, einen Barrierefreiheits­beauftragten und Stellvertreter zu ernennen.

Der Barrierefreiheitsbeauftragte ist dazu berufen sich innerhalb seiner Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen. Die Zuständigkeit umfasst nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche, wie Information und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Induktionsanlagen, Gebärdensprachdolmetscher etc.

Die Funktion ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben und die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Dem Barrierefreiheits­beauftragten steht unter Fortzahlung seines Entgelts die zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus- und Weiterbildung notwendige freie Zeit zu. Er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Spengler und BUAG

Spenglerbetriebe werden seit 1.1.2024 schrittweise in den Geltungsbereich der BUAG aufgenommen. Die Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub erfolgte mit 1.1.2024, ab 1.1.2025 erfolgt die Einbeziehung in den Sachbereich des Über­brückungsgeldes. Die Aufnahme in den Bereich Abfertigung erfolgt mit 1.1.2026.

KI-Verordnung

Am 1.8.2024 ist die KI-Verordnung der EU („AI-Act“) in Kraft getreten, die einzelnen Bestimmungen treten gestaffelt nach deren risikobasierter Einstufung in Geltung. Mit 2.2.2025 muss die Nutzung von KI-Systemen eingestellt werden, die ein inakzeptables Risiko darstellen. Außerdem ist es verpflichtend Mitarbeiter über die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme nachweislich zu schulen. Ab 2.8.2026 gelten die übrigen Verpflichtungen der KI-Verordnung, wie zB die Transparenzpflichten.

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Die Antragstellungen auf Arbeitslosengeld sowie die Kommunikation des AMS mit seinen Kunden sollen ab 1.6.2025 vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS („eAMS-Konto“) erfolgen. Wiedermeldungen nach Unterbrechungen des Leistungsbezugs, etwa nach einem Krankenstand, haben spätestens am nächsten Tag zu erfolgen.

Aussetzen der (aliquotierten) Pensionsanpassungs­verzögerung 2026

Für das Jahr 2026 wurde die Verlängerung des Aussetzens der Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung beschlossen. Bereits die letzten Jahre wurde die anteilige Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2024 und 2025 ausgesetzt. Jene Personen, die 2023 bzw. 2024 die Pension angetreten haben, erhalten im darauffolgenden Jahr (2024 bzw. 2025) die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts. Diese Regelung gilt auch für 2026 und bedeutet für Personen, die im Jahr 2025 in Pension gehen, eine 100%-ige Pensionsanpassung im Jahr 2026.

Anhebung des amtlichen Kilometergeldes

Das amtliche Kilometergeld beträgt für PKW, Motorrad und Fahrrad ab 1.1.2025 50 Cent. Der Beitrag für Mitfahrer steigt von 5 Cent auf 15 Cent.