Unternehmenssanierung: So können wir Ihnen helfen
Informationen, geförderte Beratungen und weiterführende Links
Lesedauer: 5 Minuten
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Individuelle Beratung und die Sichtweise von außen geben allein durch den Perspektivenwechsel oft den notwendigen Anstoß für die richtigen Schritte.
Wir helfen Ihnen dabei, im Rahmen einer geförderten Beratung den für Ihr Unternehmen optimalen Begleiter für eine Krisensituation oder eine Unternehmenssanierung zu finden:
Förderservice der WKNÖ
Wirtschaftskammer-Platz 1
3100 St. Pölten
T +43 2742 851 16801
E foerderservice@wknoe.at
H zum Beratungsablauf
Wichtig: Setzen Sie den ersten Schritt rechtzeitig. Ist einmal eine Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) eingetreten, wird es auch in zeitlicher Hinsicht schnell knapp: Binnen 60 Tagen muss dann beim Landesgericht ein Antrag auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Ist das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, kann versucht werden, mit den Gläubigern Stundungsvereinbarungen zu treffen. Dies ist auch mit dem Finanzamt möglich.
Das sollten Sie wissen:
- Was ist zu tun, wenn doch Insolvenz droht?
- Sanierungsplan: So ist die Fortführung des Unternehmens auch in der Insolvenz möglich
- Sanierung über eine Auffanggesellschaft
- „Privatinsolvenz“ auch für Unternehmen?
- Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
- Gewerbeausschluss: Nichteröffnung mangels Vermögen vermeiden!
- Wann kommt es zur Restschuldbefreiung?
- Weiterführende Links
Was ist zu tun, wenn doch Insolvenz droht?
Auch hier gilt: So schnell wie möglich einen persönlichen Berater über das Förderservice in Anspruch nehmen. Denn: Ohne guten Sanierungsplan geht (fast) nichts!
- Wichtig: Ab eingetretener Insolvenz müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Es wäre also unzulässig, besonders „lästige“ oder andrängende Gläubiger vollständig zu bezahlen, andere jedoch nicht oder nur teilweise oder unterschiedliche Stundungsvereinbarungen zu treffen.
- Tipp: Vor Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens (Sanierungs- oder Konkursverfahren) können die 60 Tage auch genutzt werden, einen außergerichtlichen Ausgleich anzustreben.
- Vorteil: Hier ist eine Ungleichbehandlung einzelner Gläubiger dann möglich, wenn dies allen Gläubigern offengelegt wird. Bei den Verhandlungen geht es im Wesentlichen darum, den Gläubigern darzustellen, dass die ihnen angebotene(n) Quote(n) immer noch höher ist (sind) als die zu erwartende Quote eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens bei Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs.
Sanierungsplan: So ist die Fortführung des Unternehmens auch in der Insolvenz möglich
Das moderne Insolvenzverfahren ist nicht ohne Grund von einem Konkursverfahren zu einem Sanierungsverfahren (davon spricht man, wenn das Unternehmen saniert, also weitergeführt werden soll) geworden.
Das Unternehmen kann auch während eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens weitergeführt werden – sogar in Eigenverwaltung (ohne Insolvenzverwalter). Wichtig dafür ist allerdings, dass das Unternehmen nicht vom Insolvenzverwalter geschlossen wird. Dazu ist es erforderlich, möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung einen Sanierungsplan zu beantragen: Mindestens 20% der Verbindlichkeiten müssen innerhalb von zwei Jahren zurückgezahlt werden. Die Gläubiger stimmen dann über diesen Sanierungsplan ab. Ein gut vorbereiteter Sanierungsplan ist daher das zentrale Element einer Unternehmenssanierung.
Um die Fortführung eines Unternehmens zu erleichtern, ist die Auflösungsmöglichkeit von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners gesetzlich stark eingeschränkt, wenn dies die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
Sanierung über eine Auffanggesellschaft
Eine Unternehmenssanierung kann aber auch über eine Auffanggesellschaft erfolgen.
- Vorteil: Wird ein Unternehmen von einer Auffanggesellschaft in einem Insolvenzverfahren gekauft, so ist zwar das Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter und eine Genehmigung des Insolvenzgerichtes erforderlich, wobei jeweils die Gläubigerinteressen ausschlaggebend sind. Dafür kann das Unternehmen aber von der Auffanggesellschaft ohne Haftung für Altschulden und sogar ohne Eintrittsverpflichtung in bestehende Dienstverträge gekauft und fortgeführt werden.
- Wichtig: Dies ist nur möglich, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Unternehmen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter verkauft wird. In der Regel setzt ein Unternehmensverkauf auch voraus, dass das Unternehmen nicht schon vom Insolvenzverwalter geschlossen wurde.
- Details: Auffanggesellschaft – Ein Weg aus der Krise?
„Privatinsolvenz“ auch für Unternehmen?
Wenn alle Stricke reißen, kann auch ein Einzelunternehmen in „Privatinsolvenz“ (korrekt: „Schuldenregulierungsverfahren“) gehen, weil diese spezielle Form des Insolvenzverfahrens allen natürlichen Personen offensteht. Die Besonderheit besteht darin, dass trotz Scheiterns eines Sanierungsplanes eine Schuldenbefreiung (korrekt: Restschuldbefreiung) möglich ist: Entweder durch Abschluss eines Zahlungsplanes mit erleichterten Quoten oder sogar gegen den Willen der Gläubiger durch ein Abschöpfungsverfahren ohne Mindestquote.
Erst wenn sich im Zuge der Beratung herausstellt, dass die Unternehmenssanierung nicht mehr möglich ist, sollte das Unternehmen allenfalls geschlossen und der Gewerbeschein zurückgelegt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kein Unternehmen mehr vor, so ist statt des Landesgerichts das Bezirksgericht zuständig, es wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wird dadurch einfacher und billiger. Außerdem besteht eventuell die Möglichkeit, sich von der Schuldnerberatung vertreten zu lassen.
- Tipp: Nehmen Sie in jedem Fall zuerst Kontakt mit unserem Förderservice auf, um zu klären, ob eine geförderte Beratung noch sinnvoll ist.
- Achtung! Für eine geförderte Beratung ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung erforderlich!
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Ein Insolvenzverfahren wird vom Gericht auf Antrag entweder des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet.
- Achtung: Die sogenannte Eröffnungstagsatzung darf keinesfalls versäumt werden. Wenn das Unternehmen fortgeführt bzw. saniert werden soll, sollte jedenfalls gleichzeitig mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung auch ein Antrag auf einen Sanierungsplan gestellt werden. Dies soll verhindern, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen vorzeitig schließt.
- Achtung: Es ist mit der Vorschreibung eines Kostenvorschusses in der Höhe von ca. € 4.000,- zu rechnen. Für diesen Kostenvorschuss haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH persönlich.
- Details: Schnellübersicht über die Insolvenzverfahren
Gewerbeausschluss: Nichteröffnung mangels Vermögens vermeiden!
Sollte der Kostenvorschuss nicht bezahlt werden, so kommt es zur Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens. Ein Sanierungsplan ist dann nicht mehr möglich. Außerdem stellt dies (3 Jahre lang auch für zukünftige Gewerbeanmeldungen) einen Gewerbeausschlussgrund dar. Das bedeutet, dass das Unternehmen seine Gewerbeberechtigung verliert und dass z.B. ein Einzelunternehmer keinen neuen Gewerbeschein anmelden kann.
Ein bloßes Sanierungsverfahren/Insolvenzverfahren/Schuldenregulierungsverfahren ist hingegen (mit Ausnahme der Gewerbe der Versicherungsvermittlung) kein Gewerbeausschlussgrund.
Wann kommt es zur Restschuldbefreiung?
Wird der Sanierungsplan angenommen (dafür ist die Hälfte der nach Köpfen berechneten anwesenden Gläubiger notwendig; diese müssen außerdem die Hälfte der Forderungen repräsentieren), ist nur die im Sanierungsplan vereinbarte Quote (mindestens 20% in zwei Jahren), nicht aber die über die Quote hinausgehende „Restschuld“ zu bezahlen, („Restschuldbefreiung“). Soll das Unternehmen in Eigenverwaltung (also ohne Insolvenzverwalter) fortgeführt werden, ist eine Mindestquote von 30% erforderlich. Daher spricht man in diesen Fällen von einem Sanierungsverfahren.
Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Gläubigern, auch wenn sie ihre Forderungen nicht im Sanierungsverfahren angemeldet haben.
Wird der Sanierungsplan hingegen nicht angenommen, so wird allen Gläubigern eine gleiche Quote zugeteilt. In diesem Insolvenzverfahren kommt es zu keiner Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass die Gläubiger ihre verbleibenden Forderungen 30 Jahre in voller Höhe geltend machen können.
Weitere Möglichkeiten zur Restschuldbefreiung gibt es im Schuldenregulierungsverfahren.
Weiterführende Links:
- Alle rechtlichen Informationen zum Thema Sanierung und Insolvenzverfahren: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/insolvenzrecht.html
- Steuerliche Auswirkungen von Schuldennachlässen in Insolvenzverfahren: https://www.wko.at/service/steuern/Schuldnachlaesse_durch_Insolvenzverfahren_im_Einkommensteu.html
- Auflösungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz:
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Besondere_Aufloesungsmoeglichkeiten_von_Arbeitsverhaeltnis.html Videoserie zur Unternehmenssicherung
Kompaktes Wissen und praktische Tipps: Liquidität, Umgang mit Finanzpartnern, Zahlungsunfähigkeit, persönliches Krisenmanagement