Zwei Personen sitzen an Schreibtisch vor aufgeklapptem Laptop mit Tabellen und Computermonitor mit Rechnung, eine Person blickt darauf, die andere Person deutet mit Stift auf Monitor
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Fortführung des Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Unternehmensweiterführung bei Insolvenzverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Mit einem Insolvenzverfahren können, je nach Verfahrensart, unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Einerseits kann die bestmögliche Begleichung der Gläubigerforderungen im Vordergrund stehen, andererseits auch die Erhaltung und Sanierung des Schuldnerunternehmens. Auch dabei ist auf die Interessen der Gläubiger Bedacht zu nehmen.

Prüfung der Fortführung

Längstens innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss  eine Berichtstagsatzung bei Gericht stattfinden, in der der Insolvenzverwalter darüber zu berichten hat, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des Unternehmens bzw. einzelner Unternehmensteile oder für eine Fortführung gegeben sind. 

Die Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Berichtstagsatzung (Prüfphase) dient dem Insolvenzverwalter dazu, sich mit der Situation des Unternehmens vertraut zu machen und die Chancen der Weiterführung des Unternehmens sowie die Erfolgsaussichten einer Sanierung zu prüfen. Der Insolvenzverwalter hat dabei das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung weiterzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung zu einer Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger führen wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Prüfung und Fortführung des Unternehmens erforderlichen Informationen zu erteilen. Dazu gehört insbesondere, eine Gläubigerliste sowie ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, die Bankverbindungen bekanntzugeben, den Insolvenzverwalter über bestehende Verträge sowie etwaige anhängige Gerichtsverfahren zu informieren und bei beabsichtigter Fortführung eine Aufstellung der monatlichen Fixkosten des Unternehmens vorzunehmen.

Zur Prüfung der Fortführbarkeit des Unternehmens müssen auch eine aktualisierte Buchführung sowie aktuelle Jahresabschlüsse vorliegen. Der Insolvenzverwalter analysiert das Zahlenmaterial und führt unter Berücksichtigung der Auftragslage und der liquiden Mittel eine Fortführungserfolgsrechnung durch. Ist das Ergebnis dieser Berechnung ein negatives Betriebsergebnis, so ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Schließungsantrag zu stellen.

Kaution für die Fortführung des Unternehmens

Um die Unternehmensschließung bei Vorliegen einer negativen Prognose für das Betriebsergebnis abzuwenden, hat der Schuldner noch die Möglichkeit, eine Fortführungskaution zu hinterlegen. Diese wird nicht aus dem Unternehmen finanziert, sondern von dritter Seite. Durch sie soll verhindert werden, dass die Gläubiger durch die Fortführung des Unternehmens einen finanziellen Ausfall erleiden. Die Kaution muss mindestens so hoch sein wie ein allfälliger negativer Fortführungserfolg. Maximal ist ein Betrag in Höhe der fixen und variablen Kosten für den berechneten Fortführungszeitraum zu leisten. Die Kaution wird in der Regel beim Insolvenzverwalter hinterlegt.  

Fortführung des Unternehmens

In der Berichtstagsatzung berichtet der Insolvenzverwalter sowohl über das Vorliegen der Schließungs- oder Fortführungsvoraussetzungen, als auch darüber, ob ein Sanierungsplan dem Interesse der Gläubiger entspricht und erfüllbar ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Fortführung des Unternehmens vor, hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Gläubiger mit Beschluss die Fortführung des Unternehmens auszusprechen. Kommt auch ein Sanierungsplan in Frage, weil er im Interesse der Gläubiger und voraussichtlich erfüllbar ist, hat der Schuldner die Möglichkeit, eine Frist für die Einbringung eines Sanierungsplans zu beantragen. Die Frist, die das Gericht dem Schuldner einräumt, darf maximal 14 Tage betragen. Ziel eines Sanierungsplans ist die Bezahlung einer bestimmten Quote und Befreiung von der Restschuld.

Praxistipp:
Nur der Schuldner, nicht aber ein Gläubiger, kann einen Sanierungsplan beantragen. Den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann der Schuldner bereits mit dem Insolvenzantrag stellen. Stellt der Schuldner selbst den verfahrenseinleitenden Antrag, kann er auch ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung beantragen.

Stellt der Schuldner in der Berichtstagsatzung den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans, so darf das Unternehmen innerhalb dieser maximal 14-tägigen Frist nicht verwertet werden. Beantragt der Schuldner dann innerhalb dieser Frist einen Sanierungsplan darf nur dann geschlossen und verwertet werden, wenn der beantragte Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird, er nicht den Interessen der Gläubiger entspricht oder die Voraussetzungen für den Fortbetrieb wegfallen. In diesen Fällen hat der Insolvenzverwalter einen Schließungsantrag zu stellen. Jedenfalls hat das Gericht die Schließung anzuordnen, wenn ein Sanierungsplanvorschlag nicht binnen einem Jahr angenommen wurde.  

Schließung des Unternehmens

Liegen die Voraussetzungen für die Fortführung des Unternehmens schon in der Berichtstagsatzung nicht vor, ordnet das Gericht die sofortige Schließung an. Das Unternehmen wird dann möglichst vorteilhaft durch Veräußerung des lebenden Unternehmens (Zustimmung von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht nötig) oder Zerschlagung verwertet.

Stand: 12.11.2021

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