Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
Können Vertragspartner des insolventen Schuldners laufende Verträge beenden?
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Ein Ziel der Insolvenzordnung ist eine Erleichterung der Sanierung von überlebensfähigen Unternehmen. Daher ist eine Vereinbarung, einen Vertrag wegen Insolvenz aufzulösen, nur stark eingeschränkt zulässig:
Eine Vertragsauflösung durch den Vertragspartner des insolventen Schuldners ist, wenn diese die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch aus wichtigem Grund zulässig. Dies bedeutet insb. den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts.
Nicht als wichtiger Grund gilt
- eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie
- der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
Diese Beschränkungen gelten nicht
- wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist (z.B. drohende eigene Insolvenz),
- bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
- bei Arbeitsverträgen.
Diese Regelungen dürfen auch vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, ebenso ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig (außer bei bestimmten Geschäften nach Bankwesengesetz bzw. Börsegesetz).
Diese Einschränkungen gelten nur, wenn das Unternehmen fortgeführt wird und dann nur längstens sechs Monate.
Diese Beschränkungen der Vertragsauflösung ändert aber nichts daran, dass wie bisher den Vertragspartnern bei Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren selbst alle Rechte zustehen, wie
- Kündigung wegen Nichtzahlung (z.B. von Miete, Strom, Lohn, Versicherungsprämien ab Insolvenzeröffnung);
- Vertragsrücktritt wegen Verzuges nach Eröffnung;
- Gewährleistung;
- Auch vertraglich für den Insolvenzfall vereinbarte Änderungen von Zahlungskonditionen sind daher zulässig (z.B. Vorausleistung, Zug-um Zug);
insoweit nicht eine Umgehung der genannten Beschränkungen damit verbunden ist.
Ebenso ist festzuhalten, dass diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangene rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vertragspartners haben, die z.B. Fristen auslösen oder terminlich relevant sind (z.B. Nachfristsetzung, Kündigung) und bei denen das Fristende auf einen Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.
Nicht von dieser Bestimmung umfasst sind jene Verträge, für die gesetzlich spezielle Auflösungsbestimmungen gerade für den Insolvenzfall vorgesehen sind (z.B. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die anderen Gesellschaftsformen, wie OG und KG, GmbH und AG).
Die Vertragspartner können allerdings zu ihrer Absicherung, wenn sie zur Vorausleistung verpflichtet sind (z.B. Liefervertrag), die Leistung verweigern, solange die Gegenleistung (v.a. Zahlung) nicht erfolgt oder sichergestellt ist. Dies jedoch nicht, wenn sie den Vertrag geschlossen haben, obwohl ihnen die schlechten Vermögensverhältnisse bekannt waren oder bekannt sein hätten müssen.
Stand: 01.01.2025