Pendlerpauschale - FAQ
Kriterien für das Pendlerpauschale und Zweck des Pendlerrechners
Lesedauer: 4 Minuten
1. Wozu dient der Pendlerrechner?
Der Pendlerrechner, der auf der Homepage des BMF zur Verfügung steht, dient der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar oder unzumutbar ist.
Basierend auf diesen Ergebnissen wird die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros ermittelt. Der vom Dienstnehmer unterschriebene Pendlerrechnerausdruck bildet die Grundlage für die Berücksichtigung bei der Berechnung der Lohnsteuer.
2. Wann steht ein Pendlerpauschale zu?
Das volle Pendlerpauschale steht zu, wenn die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen zurückgelegt wird (d.h. im Lohnzahlungszeitraum in zeitlicher Hinsicht überwiegend) und
- der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleine Pendlerpauschale) oder
- bei der Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar ist (große Pendlerpauschale)
Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte (Pendlertage)
- an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales,
- an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht Anspruch auf 2/3 des Pendlerpauschales.
3. Wie hoch ist das volle Pendlerpauschale (erhöht von Mai 2022 bis Juni 2023)?
Das Energiepaket der Bundesregierung sah eine befristete Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 % von Mai 2022 bis 30.6.2023 vor.
Das kleine Pendlerpauschale beträgt:
Entfernung Wohnung Arbeitsstätte | Betrag pro Monat | Zuschlag | Mai 2022 bis Juni 2023 |
---|---|---|---|
ab 20 km | 58 EUR | 29 EUR | 87 EUR |
ab 40 km | 113 EUR | 56,50 EUR | 169,50 EUR |
ab 60 km | 168 EUR | 84 EUR | 252 EUR |
Das große Pendlerpauschale beträgt:
Entfernung Wohnung Arbeitsstätte | Betrag pro Monat | Zuschlag | Mai 2022 bis Juni 2023 |
ab 2 km | 31 EUR | 15,50 EUR | 46,50 EUR |
ab 20 km | 123 EUR | 61,50 EUR | 184,50 EUR |
ab 40 km | 214 EUR | 107 EUR | 321 EUR |
ab 60 km | 306 EUR | 153 EUR | 459 EUR |
4. Wie profitiert man vom Pendlereuro?
Der Pendlereuro steht bislang in Höhe von jährlich 2 EUR pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat.
Der Pendlereuro wird nun vervierfacht: Für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro von 0,50 EUR monatlich (6 EUR jährlich) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 beträgt der Pendlereuro somit jährlich 8 EUR pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
5. Wie kann man Pendlerpauschale und Pendlereuro beantragen?
Die Berücksichtigung hat direkt durch den Dienstgeber zu erfolgen, wenn der Dienstnehmer mittels amtlichen Formulars L34-EDV (=Ausdruck des Pendlerrechners) eine Erklärung über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen abgibt. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 sind nur mehr Pendlerrechnerausdrucke mit Abfragedatum ab dem 25.6.2014 gültig.
Bei eindeutig und offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Dienstgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht berücksichtigen, da er sonst haftbar gemacht werden kann. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im benachbarten Ausland, ist der Pendlerrechner nicht anwendbar. In diesem Fall ist ein Formular L 33 abzugeben.
6. Wie erfolgt die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros?
Pendlerpauschale und Pendlereuro werden grundsätzlich bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung (monatlich) berücksichtigt. Erfolgt keine Berücksichtigung durch den Dienstgeber können Pendlerpauschale und Pendlereuro im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (Arbeitnehmerveranlagung L1) geltend gemacht werden.
7. Steht ein Pendlerpauschale auch bei Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges zu, für das ein Sachbezug verrechnet wird?
Seit 1.5.2013 steht kein Pendlerpauschale mehr zu, wenn Dienstnehmern ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
8. Was versteht man unter dem „Jobticket“ bzw. „Öffiticket“?
Unter dem allgemeinen Begriff „Jobticket“ – im Einkommensteuergesetz „Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln“ bezeichnet – verstand man bisher, dass der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen konnte.
Seit 1.7.2021 kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsort Krems, begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist).
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
9. Steht das Pendlerpauschale auch bei Homeoffice zu?
Hinsichtlich des Pendlerpauschales bestand aufgrund der Corona-Krise die Möglichkeit, dieses auch für Homeoffice-Tage zu berücksichtigen. Diese Begünstigung ist nun mit 30.6.2021 ausgelaufen.
Seit 1.7.2021 wird für den Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro – wie vor der befristeten Begünstigung – einzig und allein auf die Anzahl der tatsächlichen Pendlertage abgestellt (siehe ).
Wenn nicht ausreichend tatsächliche Pendlertage vorliegen, kann es zu einer Kürzung des Pendlerpauschales kommen.
Pendlertage sind „normale“ Büroarbeitstage. Urlaubs- und Krankenstandstage sind als Bürotage zu werten, nicht aber tageweiser Abbau von Gutstunden und Dienstreisen.
Ein ausschließlicher Homeoffice-Tag ist nicht als Pendlertag zu werten.
Hinweis: Das Pendlerpauschale konnte in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gewährt werden wie vor dem Lockdown, wenn beispielsweise vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice Tage und/oder Dienstverhinderungen hatten somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Diese standenn weiterhin zu.
Stand: 01.08.2024