Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Wann sie steuerfrei sind
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Verpflegung am Arbeitsplatz
Verpflegt ein Dienstgeber freiwillig (d.h. keine Verpflichtung aufgrund einer KV-Regelung) seine Dienstnehmer unentgeltlich oder verbilligt am Arbeitsplatz, ist dieser Vorteil – betraglich unbegrenzt – steuerfrei.
Diese Abgabenbegünstigung gilt für Mahlzeiten im Unternehmen (Kantine, Werksküche) und auch dann, wenn Unternehmen (z.B. Gastwirte) die Verpflegung in das Unternehmen liefern und diese dort konsumiert wird.
Notwendige Voraussetzung für die abgabenfreie Mahlzeit ist, dass die Rechnung an den Dienstgeber gestellt wird und die Bezahlung durch den DG erfolgt.
Gutscheine für Mahlzeiten (Essenszuschuss)
Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu einem Wert von 8 EUR pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
Können Gutscheine auch dazu verwendet werden, um Lebensmittel einzukaufen, sind diese bis zu einem Betrag bis max. 2 EUR pro Arbeitstag steuerfrei.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2 EUR bzw. 8 EUR pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Es können z.B. bei einer 5 Tage Woche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr 8 EUR bzw. 2 EUR X 220 ausgegeben werden.
Der Nachweis, dass der Dienstnehmer max. einen Essensbon pro Arbeitstag erhält, ist vom Dienstgeber zu erbringen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass bei einer Lohnabgabenprüfung die abgabenfreie Ausgabe der Essensbons anerkannt wird.
In der Praxis könnte bspw. der Dienstgeber einem vollzeitbeschäftigten Dienstnehmer am Monatsbeginn 22 Essensbons für diesen Monat geben. (Annahme 22 Arbeitstage in diesem Monat). Am Monatsende kontrolliert der Dienstgeber, an wie vielen Arbeitstagen der Dienstnehmer tatsächlich nicht gearbeitet hat (z.B. aufgrund Krankheit, Urlaub, Feiertag, Pflegefreistellung etc.). Diese zu viel ausgegebenen Essensbons hat der Dienstnehmer zurückzugeben oder der Dienstgeber setzt einen entsprechenden Sachbezug in der Gehaltsverrechnung an.
Konsumation in Gaststätten
Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu 8 EUR pro Arbeitstag steuerfrei, wenn diese in Gaststätten, die Speisen jeder Art anbieten, zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Eine reine Handelstätigkeit eines Unternehmens, aber auch ein Fleischergewerbe allein reichen beispielsweise nicht aus.
Betreibt die Fleischerei aber auch einen gastgewerblichen Betrieb, gilt der erhöhte abgabenfreie Betrag von 8 EUR pro Arbeitstag nur dann, wenn der Betrieb organisatorisch getrennt ist und der Gutschein für Mahlzeiten nachvollziehbar beim Gastgewerbebetrieb eingelöst wurde (eigene Kassa) und vertraglich ausgeschlossen ist, dass der Gutschein im Handelsbetrieb eingelöst werden kann.
Konsumation der Mahlzeiten zu Hause
Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 EUR pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von einer Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.
Elektronische Gutscheine für Mahlzeiten
Essensgutscheine können ua in Papierform, als Chipkarte, als digitaler Essensbon, als Prepaid-Karte, aber auch über eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte App ausgegeben werden.
Mit der Verwendung von elektronischen Speichermedien (Chipkarte, digitaler Essensbon, App ua) identifiziert sich der Dienstnehmer (Voraussetzung für Steuerbefreiung) und erwirbt den unwiderruflichen Anspruch auf (teilweisen) Dienstgeber-Zuschuss.
Die elektronische Karte kann auch öfter, als 1x pro Arbeitstag verwendet werden.
Die Zahlung des Dienstnehmers und ein geleisteter Dienstgeber-Zuschuss für die Mahlzeit müssen exakt zuordenbar sein.
Einlösung der Gutscheine für Mahlzeiten
Die Gutscheine für Mahlzeiten können kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Tag (auch am Wochenende) eingelöst werden.
Dienstreise
Restaurantgutscheine (Essensbons bis max. 8 EUR pro Arbeitstag) sind wie Taggeld zu behandeln. Übersteigt der Gesamtbetrag an ausbezahltem Taggeld + Wert des Restaurantgutscheines den abgabenfreien Taggeldmaximalwert für diese Dienstreise (z.B. 20,- EUR für eine 8-stündige Inlandsdienstreise), dann ist der übersteigende Betrag abgabenpflichtig.
Lebensmittelgutscheine (Essensbons bis max. 2 EUR pro Arbeitstag) bleiben bei einer Dienstreise hingegen unberücksichtigt.
Stand: 01.01.2025