Lohnnebenkosten bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb ist wichtigstes Kriterium
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Wer ist wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer?
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 % beziehen grundsätzlich keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. D.h. ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gilt aus einkommensteuerlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer und kann für seine Bezüge nicht die begünstigte Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mit 6 % in Anspruch nehmen.
Wenn die Vorjahresumsätze nicht mehr als 220.000 EUR betragen, kann er von den Einnahmen 6 % als pauschale Betriebsausgaben (maximal 13.200 EUR) sowie zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Bei der Pauschalierung (bzw. bei Ermittlung der Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen) steht nur der Grundfreibetrag von 33.000 EUR und damit ein Gewinnfreibetrag 4.950 EUR zu. Details finden Sie auf unserer Infoseite zum Gewinnfreibetrag.
Lohnnebenkosten
Auf Grund der verschärften Rechtsprechung des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018 werden jedoch für den Bereich der Lohnnebenkosten
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
- Kommunalsteuer (KommSt)
wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer idR als Dienstnehmer qualifiziert. D.h. Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt), obwohl diese Personen nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Achtung: Vollendet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das 60. Lebensjahr, sind ab dem Folgemonat die zugeflossenen Bezüge nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Dienstgeberzuschlag einzubeziehen (UFS 4.7.2011, RV/0102-W/11). Diese Befreiung ab Vollendung des 60. Lebensjahres gilt jedoch nicht für die Kommunalsteuer.
Beitragspflicht für Kostenersätze
Auch die von der Gesellschaft an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Kostenersätze (z.B. Reisekosten, Telefonkosten usw.) unterliegen in der Regel der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ und KommST).
Dies bedeutet eine wesentliche Unterscheidung zu Dienstnehmern (z.B. nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25% Beteiligung), bei denen Kostenersätze gem. § 26 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen und daher nicht DB-, DZ- und KommSt-pflichtig sind.
Details zu den Lohnnebenkosten finden Sie auf unseren Infoseiten: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer.
Auch die private Nutzung des Firmen-PKWs zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und unterliegt den Lohnnebenkosten. Durch eine Verordnung wird die Art der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmen PKWs klar geregelt:
Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt - wie bei Dienstnehmern - gemäß der Sachbezugswerteverordnung. Abweichend vom Wert laut Sachbezugswerteverordnung kann wahlweise als geldwerter Vorteil die auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen angesetzt werden. Das Ausmaß der privaten Nutzung ist entsprechend nachzuweisen (z.B. Fahrtenbuch).
Details zum Sachbezug bei privater Nutzung eines Firmen PKWs finden Sie auf unserer Infoseite zum KFZ-Sachbezug.
Merkmale zur Abgrenzung der Lohnnebenkostenpflicht
- Wenn die Beschäftigung alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, ist die Pflicht zur Abfuhr der Lohnnebenkosten gegeben. Merkmale sind:
- Arbeitskraft wird geschuldet (Dauerschuldverhältnis, Leistung persönlich erbringen)
- Weisungsgebundenheit – unter Leitung des Arbeitgebers oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisung zu folgen verpflichtet (Beteiligungshöhe, Sperrminorität, Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsmittel, arbeitsbezogenes Verhalten, wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit, betriebliche Abläufe, Kontrollmöglichkeit)
- organisatorische Eingliederung Laut Rechtsprechung liegt die Eingliederung bereits dann vor, wenn man eine nach außen hin auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit ausübt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (z.B. Geschäftsführung).
- Fehlen von Unternehmerrisiko (Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt, regelmäßiges Einkommen, keine Einkommensschwankungen)
Ermöglichen die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung, so sind noch weiter Kriterien (wie beispielsweise Unternehmerwagnis, laufender Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, fest Urlaubsteinteilung, etc.) heranzuziehen.
Stand: 01.01.2025