Gehaltsumwandlung für e-Fahrzeuge
Das gilt für die Überlassung an Dienstnehmer
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Wer Elektromobilität im Unternehmen einsetzt, weiß wahrscheinlich auch, dass dabei Begünstigungen im Steuerrecht vorgesehen sind. Im Rahmen der Privatautonomie ist es nach bestimmten Richtlinien möglich, den Bruttobezug von Mitarbeitern zu reduzieren und dafür ein Elektrofahrzeug zu gewähren.
Überlassung an Dienstnehmer
Eine wesentliche Begünstigung besteht zum Beispiel bei der Sachbezugsbewertung. Bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen e-Kfz durch den Dienstnehmer ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs üblicherweise verbunden sind, abgegolten.
Gewährt der Dienstgeber ein firmeneigenes e-Kfz (e-Auto, Elektroroller oder e-Bike) und wird arbeitsrechtlich zulässig vereinbart, dass dafür der Bruttobezug des Dienstnehmers um einen (frei zu vereinbarenden) Betrag befristet oder unbefristet reduziert wird (= Gehaltsumwandlung), ist dies im Rahmen der Privatautonomie möglich. Für den gehaltsumgewandelten Betrag entfallen konsequenterweise auch die Lohnnebenkosten.
Zu beachten ist, dass der verbleibende Bruttobezug zumindest dem kollektivvertraglichen Mindestlohn (oder sonstigen lohngestaltenden Vorschriften) entsprechen muss. Seit 1. Jänner 2023 erkennt die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) die Reduktion der Beitragsgrundlage in Fällen von Gehaltsumwandlung an und erachtet es nicht mehr als relevant, ob die Bezugsreduktion befristet oder unbefristet vereinbart wurde oder ob vereinbart wurde, dass sich die Bezugsreduktion auch auf sonstige Ansprüche (Sonderzahlungen, Überstunden, Jubiläumsgeld, o.ä.) auswirkt. Wesentliche Voraussetzung ist die Bezahlung über dem Kollektivvertrag mindestens in Höhe des Betrages der Bezugsumwandlung.
Ein Beispiel: Der Kaufpreis für ein Elektrofahrzeug beträgt 39.990 EUR, die Leasingrate 712 EUR. Der Arbeitnehmer im Beispiel verfügt über ein Monatseinkommen von brutto 4.000 EUR. In diesem Bruttoeinkommen muss eine notwendige KV-Überzahlung von 712 EUR stecken, ansonsten ist das Modell nicht zulässig.
Mögliche Auswirkungen auf die Pension und alle sonstigen Ansprüche
Zu beachten sind bei einer Gehaltsumwandlung auch mögliche (negative) Auswirkungen auf die Pension des Arbeitnehmers und auf alle sonstigen Ansprüche, deren Höhe vom Bruttolohn abhängt. Keine Auswirkung auf die Pension gibt es nur bei all jenen Mitarbeiter, die (mindestens) um die Gehaltsumwandlung über der Höchstbeitragsgrundlage (2025: 6.450 EUR/ Monat) verdienen.
Bei allen anderen ist bei einer Gehaltsumwandlung eine Auswirkung auf die Pension zu erwarten: Über ein ganzes Kalenderjahr gesehen, führt eine monatliche Bezugsumwandlung in der Höhe von 100 EUR zu 1,78 EUR weniger an monatlichem Pensionsbezug.
Angewendet auf das genannte Beispiel würde das bedeuten: Der Arbeitnehmer verdient jedenfalls unter der Höchstbeitragsgrundlag. Der Betrag von 712 EUR an Bezug wird umgewandelt. Daraus ergibt sich bei einer einjährigen Bezugsumwandlung eine Reduktion der monatlichen Pension in Höhe von 12,67 EUR. Bei einer dreijährigen Bezugsumwandlung würde das etwa 38 EUR an monatlicher Pensionsreduktion bedeuten (Anmerkung: jährliche Aufwertungen der Gesamtgutschrift sind nicht berücksichtigt)