Besteuerung von Vergleichssummen – FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 2 Minuten
1. Was ist ein Vergleich?
Bei einem Vergleich werden strittige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben festgelegt.
2. Kann ein Vergleich nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden?
Der Vergleich kann sowohl nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als auch während aufrechtem Arbeitsverhältnis geschlossen werden (z.B. über Anzahl geleisteter Überstunden oder Anzahl verbrauchter Urlaubstage).
3. Was kann unter dem Begriff "Vergleichssumme“ subsumiert werden?
Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, Bereinigungen und Nachzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen und Bescheiden von Verwaltungsbehörden sowie Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtungsklage sind als Vergleichssumme zu versteuern.
4. Muss die Vergleichssumme mit laufenden Bezügen ausbezahlt werden?
Die Vergleichssummenbesteuerung ist idR vergangenheitsbezogen. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine Vergleichssumme neben laufenden Bezügen bezahlt wird.
5. Muss bei der Besteuerung der Vergleichssumme unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer dem Abfertigungssystem "Alt“ oder dem Abfertigungssystem "Neu“ unterliegt?
Ja, wegen unterschiedlicher Versteuerung.
6. Wie hat die Besteuerung einer Vergleichssumme zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dem Abfertigungssystem "Alt“ unterliegt?
Nach Ausscheiden der gesondert zu versteuernden Bezüge und nach Abzug der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, ist ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch 1/5 der 9-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2019: € 9.396,-). Der Rest ist wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern.
7. Wie hat die Besteuerung der Vergleichssumme zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dem Abfertigungssystem "Neu“ unterliegt?
Vergleichssummen sind bis zu einem Betrag von € 7.500,-- mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Vergleichszahlungen, die den Betrag von € 7.500,-- übersteigen, bleiben im Ausmaß eines Fünftels des übersteigenden Betrages steuerfrei, höchstens jedoch 1/5 der 9-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2019: € 9.396,-). Der Rest ist wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nah dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern.
8. In welchem Kalendermonat ist die Vergleichssumme steuerlich zu erfassen?
Im Kalendermonat der Zahlung.
9. Wie hat die Lohnsteuerberechnung zu erfolgen?
Es ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat der Auszahlung Vergleichssummen gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Lohnsteuertarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern.
Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist trotz Unterstellung des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen Beendigung (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen.
10. Wie hat die Lohnsteuerberechnung zu erfolgen, wenn die Vergleichssumme nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt wird?
Erfolgt die Zahlung nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats).
11. Sind Vergleichssummen auf steuerfreie Bestandteile aufzuteilen?
Wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf einen derartigen Betrag fällt, ist eine Aufteilung und somit eine gesonderte steuerliche Behandlung vorzunehmen.
12. Kann die Widmung der Vergleichssumme willkürlich getroffen werden?
Nein, die Widmung muss dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprechen.
Stand: 01.01.2019