Personen mit Brille unterhalten sich einem öffentlichen Verkehrsmittel
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Das „Öffi-Ticket“

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

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Unter dem allgemeinen Begriff „Jobticket“ – im Einkommensteuergesetz „Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln“ bezeichnet – verstand man bisher, dass der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen konnte.  

Seit 1.7.2021 gibt es das „Öffi-Ticket“, wobei nunmehr sogar die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten eines öffentlichen Verkehrsmittels steuerfrei ersetzt werden können.


Wochen-, Monats- oder Jahreskarte statt Streckenkarte 

Beim Öffi-Ticket kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (Bsp: Wohnort Wien, Arbeitsort Krems, begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist). Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt. 

Kostenübernahme statt Zurverfügungstellung der Karte 

Auch eine Kostenübernahme des Tickets ist steuerfrei möglich, d.h. der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Der Mitarbeiter muss die Rechnung vorweisen und der Arbeitgeber muss sie als Nachweis zum Lohnkonto geben. 

Ein Kostenzuschuss kann auch monatlich mit der Gehaltsauszahlung erfolgen. Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.

Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d.h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst eine etwaige Verlängerung der Karte wäre begünstigt. Der Mitarbeiter muss die Rechnung vorweisen und der Arbeitgeber muss sie als Nachweis zum Lohnkonto geben.

Keine Gehaltsumwandlung 

Wie bereits bisher darf es sich beim „Öffi-Ticket“ um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Ticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder anstatt einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung zur Verfügung gestellt wird bzw. die Kosten übernommen werden. Keine Gehaltsumwandlung, daher Steuerfreiheit, liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bisher einen Fahrtkostenzuschuss – steuerpflichtig – bezahlt hat und nun die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels übernimmt.

Hinweis: Für die Steuerfreiheit wäre es auch nicht schädlich, wenn das „Öffi-Ticket“ als Incentive gewährt wird - zusätzlich zur Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. 

Pendlerpauschale und „Öffi-Ticket“: Neuregelung seit 1.1 2023 

Für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2022 gilt, dass nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, die nicht vom „Öffi-Ticket“ umfasst ist.


Beispiel (bis 31.12.2022):
Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.


Ab 2023 wird das Pendlerpauschale in einem ersten Schritt nunmehr so berechnet, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist die zurückzulegende Strecke Wohnung - Arbeitsstätte.

Im nächsten Schritt ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Öffi-Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.


Beispiel (ab 1.1.2023, ohne Berücksichtigung der befristeten Erhöhung des PP):

Eine Arbeitnehmerin pendelt von ihrem Wohnort an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte. Es steht der Arbeitnehmerin laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale in Höhe von 2.016 EUR pro Jahr (168 EUR pro Monat) sowie der Pendlereuro in Höhe von 142 EUR pro Jahr zu. 

Variante a): Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Jahreskarte im Wert von 365 EUR zu. Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= 30,42 EUR) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 EUR – 365 EUR/12). Somit erhält die Arbeitnehmerin monatlich 137,58 EUR an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu. 

Variante b): Die Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet in Höhe von 1.095 EUR. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 921 EUR pro Jahr (= 2.016 EUR – 1.095 EUR) zu, der jährliche Pendlereuro steht für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zu.


Hinweis: Arbeitnehmer haben keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein „Öffi-Ticket“. Dem Arbeitgeber steht es völlig frei, ob und welchen Arbeitnehmern er eine steuerfreie Netzkarte gewährt bzw. in welcher Höhe er die Kosten ersetzt.

Lohnkonto und Lohnzettel 

Auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel sind gemäß der Lohnkontenverordnung die Kalendermonate einzutragen, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird. Der Arbeitgeber hat nach der Neuregelung auch die Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel am Lohnkonto und am Lohnzettel des Arbeitnehmers einzutragen. 

Sozialversicherung 

Rückwirkend mit 1.7.2021 erfolgte eine Gleichstellung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung mit der steuerlichen Begünstigung. Unter denselben Voraussetzungen ist somit die Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel sozialversicherungsfrei, sofern diese Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Lohnnebenkosten 

Die Kosten des „Öffi-Tickets“ sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben und verursachen keine Lohnnebenkosten (kein DB, kein DZ, keine KommSt).

Stand: 01.01.2024