Lehrlingsförderung: Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung
Infos und Voraussetzungen
Lesedauer: 3 Minuten
Was wird gefördert?
- Die Kosten von Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung.
- Falls die Kosten vom Lehrbetrieb übernommen wurden, finden Sie weitere Informationen auf unserer Infoseite.
- Vorbereitungskurse auf die LAP, insb. den theoretischen Prüfungsteil - auch eingeschränkt spezifisch auf einzelne Pflichtgegenstände. Falls die Kosten vom Lehrbetrieb übernommen wurden, finden Sie weitere Informationen auf dieser Infoseite. Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.
Methodik Präsenz/Online
Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.
Wer kann die Förderung beantragen?
- Lehrlinge
- Nicht gefördert werden Lehrlinge aus § 30 BAG Einrichtungen (überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen).
- Personen, deren Lehrzeitende max. 36 Monate zurückliegt und die mindestens einen Tag in einem Lehrbetrieb gelernt haben, d.h. einen Lehrvertrag haben oder hatten.
Wie hoch ist die Förderung?
- 100 % der Kosten für genehmigte Kurse (inkl. allfälliger USt.).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Kurse sind dann förderbar, wenn sie 12 Monate vor Lehrzeitende bzw. maximal 36 Monate nach Lehrzeitende besucht werden.
- Der Kursteilnehmer muss eine Teilnahmebestätigung über mindestens 75% der Kursdauer vorweisen können.
- Es liegt eine auf den Lehrling ausgestellte Rechnung des Bildungsanbieters vor.
- Förderbar ist die Teilnahme an gemäß den jeweils geltenden "Richtlinien zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen" gemäß § 19 c Abs. 1 Z 1-7 BAG, Punkt III.3 (lit. d), genehmigten Kursen. Bei der Genehmigung wird auch auf marktkonforme Kosten und auf die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung geachtet.
- Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.
- Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich implizit, aber eindeutig, dass nur Kurse gefördert werden können, die nicht in die Unterrichtszeit der Berufsschule fallen. Sofern ein Kurs ganz oder teilweise in einem Zeitraum stattfindet, in dem den Schüler von Seiten der Berufsschule eine unterrichtsbezogene Anwesenheitspflicht trifft, ist dieser Kurs nicht förderbar. Das betrifft alle genehmigten und alle zukünftigen Kursmaßnahmen für Lehrlinge.
Wer beantragt die Förderung bis wann?
- Der Förderantrag inkl. Beilagen (Rechnung, Teilnahmebestätigung und Zahlungsnachweis) ist durch den Lehrling einzubringen.
- Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 6 Monate nach Kursende.
Wege der Antragstellung
- E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (=ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
Falls ihr Mailserver keine Transportverschlüsselung (TLS - Transport Layer Security) unterstützt, sind die per Mail an uns übermittelten Daten beim Versand nicht vor unbefugter Einsicht und Manipulation durch Dritte geschützt. Ob der Schutz gegeben ist, können Sie u.a. auf diversen Webseiten (z.B. starttls-everywhere.org) selbst überprüfen. - Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer, auch per e-Fax.
- Ein mit TLS 1.0 oder 1.1 gesendetes Mail wird von uns empfangen und verarbeitet wie ein unverschlüsseltes E-Mail.
- Unverschlüsselter gescannter Anhang zu einem E-Mail ohne Verschlüsselung an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
- Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert).
Was gilt nicht als fristwahrende Antragstellung?
Nicht zulässige Antragstellungen sind nachstehend gelistete Varianten, da die Inhalte bzw. Anhänge weder gelesen noch verarbeitet werden. Diese Varianten der versuchten Antragstellung können daher keine fristwahrende Antragstellung begründen.
- Die Bereitstellung eines ausgefüllten Antragsformulares inkl. Beilagen in der Cloud, etwa als Link in einem E-Mail, beispielsweise durch Google-Drive oder andere Dienste.
Aus Sicherheitsgründen werden keine Links in E-Mails angeklickt. - Eine E-Mail, die samt ihren Anhängen anders als mit dem Standard TLS verschlüsselt versendet wird.
Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird. - Eine E-Mail, deren Anhänge irgendwie verschlüsselt wurden. Die Anhänge werden gelöscht.
Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird.
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Stand: 27.09.2024