Rahmenkollektivvertrag Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2016

Gilt für:
Österreichweit

Rahmenkollektivvertrag und Zusatzkollektivverträge für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband der Bekleidungsindustrie*) geltenden Fassung

Ausgabe 1. Juli 2016

Inhaltsverzeichnis 

§ 1. Vertragschließende

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Geltungsdauer

§ 4. Normalarbeitszeit

§ 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 6. Nachtarbeit

§ 7. Freizeit bei Dienstverhinderung

§ 8. Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit

§ 9. Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen

§ 9 a. Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b des ASVG

§ 9 b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23 a AngG)

§ 9 c. Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten

§ 9 d. Wechsel in das System der „Abfertigung neu“

§ 10. Gehaltszahlung im Todesfall

§ 10 a. Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten  für die Bemessung der Abfertigung

§ 11. Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)

§ 12. 14. Monatsgehalt

§ 12 a. Sonderbestimmungen für teilzeitbeschäftigte Angestellte

§ 13. Behaltepflicht

§ 13 a. Information bei befristeten Dienstverhältnissen

§ 14. Diensterfindungen

§ 14 a. Verbesserungsvorschläge

§ 14 b. Ausbildungskosten

§ 15. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen

§ 15 a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte

§ 16. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

§ 16 a. Ein- bzw. Austritt

§ 17. Bezüge der Aufsichtsorgane

§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung

§ 18 a. Praktikanten

§ 19. Verwendungsgruppenschema – Mindestgrundgehälter

§ 20. Sondervereinbarungen und Arbeitsordnungen

§ 21. Einstellungsbeschränkungen

§ 22. Fachverbandsverhandlungen

§ 23. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

§ 24. Aufhebung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel

Anmerkung 1 zu § 5 Abs. 6

Anmerkung 2 zu § 7

Anmerkung 3 zu § 10 Abs. 4

Anmerkung 4 zu § 10 a

Anmerkung 5

Anmerkung 6

Anmerkung 7 zu § 15 Abs. 2

Dienstzettel

Empfehlung betreffend Dienstjubiläum

Anhang I  Empfehlung Karenzurlaub

Anhang II  Kollektivvertrag  Regelung der Öffnungszeiten

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG Reisekostenregelung für Auslandsdienstreisen

Diese Kollektivvertragstext-Ausgabe ist keine formal hinterlegte Fassung. Sie dient der besseren Übersicht in der Praxis.
 

ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009 


§ 1. Vertragschließende

 

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk­schaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.

 

§ 2. Geltungsbereich

 

(1) Der Kollektivvertrag gilt

 

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

 

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Bekleidungsindustrie *);

 

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische Lehrlinge gelten auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet werden.

 

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

 

a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;

 

b) für Pflichtpraktikanten und Volontäre; Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden, Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18 a. Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden;

 

c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und Kassierinnen in Selbstbedienungsläden.

 

§ 3. Geltungsdauer

 

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in Kraft.

 

(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum von 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden.

 

(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi­gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

  

*) ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009


(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19 Abs. 3) und Vereinba­rungen, die gemäß § 22 Abs. 1 lit. d und e getroffen worden sind, können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

 

(5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monats­letzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

 

(6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne der Abs. 3 und 5 ist unternehmerseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, zu­ständig. Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne des Abs. 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fachverbände zuständig.

 

(7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.

 

§ 4. Normalarbeitszeit

 

§ 4 wurde für den Fachverband der Bekleidungsindustrie *) durch Sonderregelungen abgeändert oder ergänzt:

Betten-, Knopf- u. Bekleidungsverschlussindustrie……………….      ab 1.7. 1993

 

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden wöchentlich, in Be­trieben, in denen für die Arbeiter/innen über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.

 

(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgeset­zes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausge­dehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet.

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderli­che Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammen­hängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat.*

 

(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durchschnittlich nicht über­schreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntags­arbeit bleiben unberührt.

Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

 

*) ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009
(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normalarbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche vom 26. September 1969.

 

(5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 3 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 4 in Frage kommen, gilt für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

 

(6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Ar­beitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.

 

(7) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.

Für die am 24. und 31. Dezember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden Arbeitsstun­den erfolgt kein Gehaltsabzug.

 

(8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obi­ger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen.

Im Sinne des § 11 Abs. 2 Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf fünf Wochentage zulässig.

 

(9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die  Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.

 

§ 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

§ 5 wurde für den Fachverband der Bekleidungsindustrie *) durch Sonderregelungen abgeändert oder ergänzt:

Betten-, Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie………….           ab 1.7. 1993

 

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn be

rücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.

*) ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009

(2) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstunden­zuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinaus­gehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.

Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.

 

(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- und Feier­tagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag  von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

 

(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

 

(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit über­schritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, ge­bührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit ge­leisteten Sonntagsstunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.

 

(6) Für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsent­gelt für jede geleistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes.*

Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wo­chentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100 Prozent.

 

(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 7 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Über­stundenzuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.

Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs. 7 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitstag geleis­tete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.

Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrund­vergütung mit 100 Prozent Zuschlag.

 

(8) Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurück­berufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.

 

(9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.

 

(10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs. 4 Überstundenvergütung schon bisher ab der kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte hö­here Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls unberührt.

 

(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrund­lage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

 

(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durch­schnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

 

(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmen­leitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

 

(14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.

 

§ 6. Nachtarbeit

 

Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung re­gelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herange­zogenen Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sonder­vergütung auch der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver­gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübli­che dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.

 

§ 7. Freizeit bei Dienstverhinderung

 

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangele­genheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:

 

a)  bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG............................ 3 Tage

b)  bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden

     eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines

     eigenen Haushaltes .......................................................................................... 2 Tage

c)  bei Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise

     Lebensgefährtin................................................................................................ 1 Tag

d)  bei Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG von Geschwistern

     oder Kindern................................................................................................... 1 Tag

e)  beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder des/der eingetragenen Partners/in........... 3 Tage

f)   beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er

     (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte ................................ 3 Tage

g)  beim Tod eines Elternteiles .............................................................................. 3 Tage

h)  beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im
    gemeinsamen Haushalt lebte………………………………………………..     3 Tage

i)   beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten,
     von Geschwistern, Schwiegereltern oder eines Elternteils des/der eingetragenen Partner/in
     sowie der Großeltern ...................................................................................... 1 Tag

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis c ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieb­licher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.

 

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. d gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG auf einen ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt.

 

(4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. 1 lit. e bis i zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen ar­beitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im Falle der lit. i keine besondere Freizeit; in den Fällen der lit. e bis h sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des oben ge­nannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die je­doch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.

 

(5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs. 1 lit. e, f und i genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages.*

 

§ 8. Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der
Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit

 

(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulor­ganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zu­rückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.

 

(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als Krank­heitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetzlich zu ge­währenden Erholungsurlaub angerechnet werden.

 

(3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer be­rufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfäl­lig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den Studienberechtigungsge­setz (StudBerG – BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.

Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.

Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.

Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

 

(4)** HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff. Ingenieurgesetz in der Fas­sung des BGBl. 512/94 sich bei gegebenem betrieblichen Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.

 

§ 9. Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei
Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen

 

(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23 a Abs. 1, 2, 4 und 5 des Angestell­tengesetzes mit folgenden Ergänzungen:

An Stelle der Voraussetzung einer zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 23 a Abs. 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienst­verhältnisses.

 

(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beim glei­chen Dienstgeber zu berücksichtigen.

 

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie Pen­sionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Ver­sorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl der Abferti­gungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes auf Grund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässige Ver­einbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vor­sehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs. 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.

 

(4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

§ 9 a. Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b des ASVG

 

(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht der Anspruch auf Abferti­gung auch für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alters­pension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b ASVG selbst kündigen. Für diesen Fall gilt § 23 a Abs. 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.

 

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhält­nisses eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser fünfjährigen Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeite­rInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird, den der Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages oder mangels einer Vereinbarung auf Grund des § 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.

 

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie Pen­sionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Ver­sorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl der Abferti­gungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes auf Grund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässige Ver­einbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vor­sehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs. 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.

 

§ 9 b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG)
und Abfertigung nach Entbindung (§ 23 a AngG)

 

Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankengeldanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.

Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmass von insgesamt zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind. Diese Regelung gilt ab dem 1.7.2010, wobei Karenzen (Karenzurlaube), welche nach dem 1.1.2007 begonnen haben, mit eingerechnet werden.

 

§ 9 c. Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten

 

(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.

 

(2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen.

  

§ 9 d. Wechsel in das System der „Abfertigung neu“

 

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsver­einbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) be­stimmt ist.

 

§ 10. Gehaltszahlung im Todesfall

 

(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.

Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltan­spruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats das Gehalt in voller Höhe nur für den ab dem To­desfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.

 

(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs.1 sind auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.

 

(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetz­lich verpflichtet war.

 

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach den Abs. 1 bis 3 auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nach Abs. 5 oder 6, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden.**

 

(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.

Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erb­lasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw. dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im To­desfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.

 

(6) Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin, bzw. ein/e eingetragene/r Partner/in im Sinne des EPG, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70 Prozent der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragenen Partner/in zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.

 

§ 10 a. Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten
für die Bemessung der Abfertigung

 

Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterIn oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom 23.2.1979, BGBl. Nr. 107/79, sowie die darin enthaltene Abänderung des Angestelltengesetzes.

Der § 10 a in der bis zum 31.10.1984 geltenden Fassung gilt für jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch auf Grund der §§ 9, 9 a und 9 b Abs. 2 dieses Kollektivvertrages zusteht oder die Anwendung des § 10 a in der genannten Fassung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem günstigeren Ergebnis führt.*

 

§ 11. Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)

 

(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weih­nachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Überstundenentloh­nungen sind hiebei nicht einzubeziehen.

 

(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration.**

 

(3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.

 

(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil.

 

§ 12. 14. Monatsgehalt

 

(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allen Ange­stellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.

 

(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf eine 14. Zahlung.*

 

(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebüh­rende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentloh­nungen sind hiebei nicht einzubeziehen.

Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monat der Auszahlung zu berechnen.

Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs. 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber gemeinsam mit der Weih­nachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung) gebührenden Lehrlingsentschädigung, anderseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.

 

(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an einem bestimmten Stichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Spätestens ist das 14. Monatsge­halt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig.

 

(5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Ka­lenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

 

(6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.

 

(7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des Abs. 6.

 

§ 12 a. Sonderbestimmungen für teilzeitbeschäftigte Angestellte

(Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes)

 

Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw. der zuviel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.

 

§ 13. Behaltepflicht

 

(1) Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge müssen nach ordnungsgemä­ßer Beendigung der Lehrzeit noch 6 Monate als Angestellte beschäftigt werden; wenn diese Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.

 

(2) Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Behaltezeit hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der in Abs. 1 bestimmten Behaltezeit zu kündigen.

 

(3) Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirt­schaft und der Landesexekutive der Gewerkschaft der Privatangestellten kann die Behalte-pflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Berufsausbildungs­gesetzes verkürzt werden.

 

§ 13 a. Information bei befristeten Dienstverhältnissen

 

Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.

Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsu­mierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen. § 13 a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30.06.2003 beginnen.

     

§ 14. Diensterfindungen

 

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des Be­standes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 des öster­reichischen Patentgesetzes. Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.

  

§ 14 a. Verbesserungsvorschläge

 

Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.

 

§ 14 b. Ausbildungskosten

 

Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren (gilt ab 1. August 1998).

 

§ 15. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen

 

(1) Angestellte unter 18 Jahren sind im ersten Monat ihrer Tätigkeit als Angestellte, ungeachtet der Art ihrer ausgeübten Tätigkeit, in Verwendungsgruppe I einzureihen.

 

(2) Alle über 18 Jahre alten Angestellten sowie jene Angestellten unter 18 Jahren, die 1 Monat Praxis zurückgelegt haben, werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 19 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.

 

(3) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Praxis- und Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekanntzugeben.

 

 (4) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.

In jeder Verwendungsgruppe sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 10 Gehaltsstu­fen (9 Biennien), vorgesehen. In Verwendungsgruppe VI 8 Verwendungsgruppenjahre, geglie­dert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).

 

(5) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienst­zeiten als VorarbeiterIn sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jah­ren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein Angestellter ab dem 1. Oktober 1999 von der Verwendungsgruppe M I in die Ver­wendungsgruppe M II umgestuft wurde bzw. wird. Für die Anrechnung der VorarbeiterInnen­jahre ist Abs. 9 nicht anzuwenden. Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1. Oktober 1999 ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden.

 

(5) Gilt für Vorarlberg: In den Verwendungsgruppen II bis IV sind hinsichtlich der Entlohnung im Verwendungsgruppenschema Praxiszeiten vorgeschrieben. Das in den einzelnen Gehaltsstufen einer Verwendungsgruppe festgesetzte Mindestgrundgehalt gebührt dem Angestellten im vollen Ausmaß erst dann, wenn er die in der betreffenden Verwendungsgruppe vorgeschriebene Praxiszeit aufweist. Bis zur Erreichung dieser Zeit gebühren ihm 95 % des Mindestgrundgehaltes der jeweils in Betracht kommenden Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe. Der Angestellte darf jedoch nicht weniger erhalten als das Mindestgrundgehalt, das ihm in der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe auf Grund der dort anzurechnenden Praxis- bzw. Verwendungsgruppenjahre zustehen würde.

 

„(6) Als Praxisjahre im Sinne der Verwendungsgruppen II bis V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als ”Angestellter“ im Sinne des Angestelltengesetzes - gleichgültig mit welcher Art der Verwendung – verbracht hat. Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sowie ausländische Vordienstzeiten werden gleichfalls als Praxisjahre angerechnet, sofern diese frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach.

Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungs-gruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.

Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sind auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen werden auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.“

 

(7) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 305/1990, sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen Zivildienstgesetzes, BGBl. 679/1986, während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind ab 1. Jänner 1992 nach Maßgabe des § 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. 683/1991, als Verwen­dungsgruppenjahre anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten wer­den voll angerechnet.

 

(8) Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MSchG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Voraus­setzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses. (siehe auch § 9b)

 

(9) Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.

Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungs­gruppe nur im Höchstausmaß von 10 Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch ent­sprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.

 

(10) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehalts­erhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.

 

(11) Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwen­dungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat.

Dem Angestellten gebührt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der die­sem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen Fällen jedoch nicht.

Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Ange­stellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung bzw. durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde.

 

(11a) Die Bestimmungen des Abs. 11 wurden durch Kollektivverträge über die Zeitvor-rückung innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt. (gegenstandslos!)

 

(12) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.

 

§ 15 a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte

 

Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterlie­gen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich geltenden Teiler für die Normalarbeitsstunde zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.

 

§ 16. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

 

(1) Sozialzulagen (Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen), Provisionen sowie jene Remunerationen, durch die die dem Angestellten zustehenden Ansprüche gemäß § 11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, sind auf das Mindestgrundgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des Kalenderjahres zu prüfen, ob der Jahresbezug des Angestellten der Summe der in den 12 Monaten des Kalenderjahres jeweils gebührenden Mindestgrundgehälter plus dem Zweifachen des Dezember-Mindest­grundgehaltes entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am Jahresende nach­zuzahlen.

 

(2) Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten Ansprüche gemäß § 11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, insofern sie das Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht überschreiten. In solchen Fällen ist nur der das Ausmaß eines Monatsgehaltes überschreitende Teil der Remuneration (Sonderzahlungen) auf das Mindestgrundgehalt anrechenbar.

 

§ 16 a. Ein- bzw. Austritt während eines Kalendermonats

 

Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Ar­beitstag eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; gleiches gilt sinngemäß bei Be­endigung des Dienstverhältnisses (gilt ab 1. Juli 2003).

§ 17. Bezüge der Aufsichtsorgane

 

Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichti­gung, Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen un­terstellten Arbeiterkategorien wie folgt übersteigen:

Aufseher um.................................................................................................... 15 Prozent

Meister und Montageleiter um......................................................................... 20 Prozent

Obermeister um.............................................................................................. 25 Prozent

Der Bezug der Meister, Steiger, Montageleiter, Obermeister und Obersteiger muss mindestens den Akkordrichtsatz bzw. Gedingerichtlohn der unterstellten Arbeiter erreichen.

 

§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung

 

(a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1  beträgt ab 1. Juli 2011:

 

1. Lehrjahr                          €   451,00

2. Lehrjahr                          €   587,00

3. Lehrjahr                          €   788,00

4. Lehrjahr*                         € 1030,00

 

Lehrlingsentschädigung für Vorarlberg ab 1. Juli 2011:

 

                                           Tabelle I                           Tabelle II

1. Lehrjahr                          €   490,00                        €    647,00

2. Lehrjahr                          €   647,00                        €    866,00

3. Lehrjahr                          €   866,00                        € 1.078,00

4. Lehrjahr*                         € 1.164,00                       € 1.251,00

 

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

 

(c) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung ver­bleibt. (Gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1. Juli 1996 beginnen).

 

(d) Integrative Berufsausbildung

 

1. Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 wer­den für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

 

2. Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsent­schädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.

 

3. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung:

Wird die teilqualifizierte Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderung des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurech­nen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt be­zahlte. (gilt ab 1. Juli 2004)

 

(e) Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von € 200,-. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie von € 250,-. Die betragsmäßige Verringerung der geförderten Prämie gemäß der Richtlinie des Bundesberufsausbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 führt zur entsprechenden Anpassung, die Aufhebung führt zum Entfall dieses Anspruchs. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.

  

§ 18 a. Praktikanten

 

Für Pflichtpraktikanten im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b (Bezeichnungsänderung von Ferialpraktikanten auf Pflichtpraktikanten ab 1.11.1998, vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen) sind Vergütungen unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.

   

§ 19. Verwendungsgruppenschema – Mindestgrundgehälter

 

Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie* gilt § 19 mit den in der Anmerkung 6 ange­führten Ergänzungen betreffend Praxiszeiten.

 

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden

*) ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009

Derartige zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in
§ 22 genannten zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.

 

(2) Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes „Großbetrieb“ im Sinne der Verwendungs­gruppe VI Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.

 

(3) Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindest­grundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festge­legt.

 

Verwendungsgruppe I

 

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.

 

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z. B. Ma­schinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw. Lohnschreiber);
  • Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten);
  • Adremapräger und ähnliche.
 

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Kopisten.
 

Verwendungsgruppe II

 

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einrei­hung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.

     

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Stenotypisten,
  • Phonotypisten,
  • Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen,
  • Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
  • Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedie­nen,
  • Fernschreiber,
  • Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäf­tigt sind,
  • qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand,
  • qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwen­dungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
  • Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
  • Inkassanten,
  • Verkäufer im Detailgeschäft,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Datenträ­ger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
 

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

  • technische Zeichner.
 

Verwendungsgruppe III

 

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmän­nische Arbeit im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.

 

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Korrespondenten,
  • Übersetzer,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache,
  • Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonsti­gen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
  • Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Fi­nanzamt durchführen),
  • Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
  • Sekretär(in),
  • Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Bran­chenerfahrungen notwendig sind,
  • Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder sol­che, die einem Hauptkassier unterstehen.
  • Angestellte im Ein- und Verkauf,
  • Statistiker,
  • Magazineure,
  • Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),
  • Registraturleiter,
  • Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbei­tung,
  • Operator,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion,
  • Vertreter,
  • Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,
  • diplomiertes Krankenpflegepersonal.
  

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Hilfskonstrukteure,
  • Teilkonstrukteure,
  • Techniker (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich),
  • Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tä­tigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
  • Zeitnehmer,
  • Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Verwendungsgruppe IV

 

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu beson­dere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (2 bis 5 Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungs­gruppe III befinden müssen) beauftragt sind.

 

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

  • selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
  • Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
  • Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)Tätigkeiten selbständig ausführen,
  • selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienst-nehmern auch Bilanzbuchhalter),
  • selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,
  • Hauptkassiere,
  • selbständige Programmierer,
  • Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Analytiker,
  • Sachbearbeiter im Versand (Versandleiter) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,
  • Vertreter im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
  • Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
  • selbständige Filialleiter,
  • Hauptmagazineure.
 

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Konstrukteure,
  • Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme-, War­tungs- und Servicebereich),
  • technische Sachbearbeiter (z. B. technische Ein- und Verkäufer),
  • selbständige Arbeitsvorbereiter,
  • selbständige Ablauf-(Termin-)Planer,
  • selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
  • selbständige Vor- und Nachkalkulanten,
  • Entwicklungstechniker,
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
 

Verwendungsgruppe V

 

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.

Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Un­terweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von de­nen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.

 

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

  • Bilanzbuchhalter,
  • Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
  • Leiter des Personalbüros,
  • Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z. B. Roh­stoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätig­keitsmerkmale erfordert,
  • Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche auf Grund ihres Schwierigkeitsgrades sowie auf Grund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
  • Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
  • Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z. B. Programmierer, die projektbe­zogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
  • Analytiker, die auf Grund ihrer besonderen Qualifikation (System- und Organisations-kenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
  • Betriebsärzte,
  • Dolmetsch (Diplomdolmetsch, Mag. phil.) in mehrjähriger, besonders verantwortungsvoller Verwendung, die auf Grund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere Qualifikation     und spezifische Branchenkenntnisse erfordert.

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

  • leitende Konstrukteure,
  • Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
  • Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,
  • technische Ein- und Verkäufer mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätig­keitsmerkmale,
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
  

Verwendungsgruppe VI

 

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unterneh­men in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen.

Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.

 

Zum Beispiel:

Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,

Betriebsleiter,

Chefingenieure,                        in Großbetrieben,

Chefkonstrukteure,

leitende Chemiker

Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.

   

GRUPPE MEISTER

Verwendungsgruppe M I

Hilfsmeister, Betriebsaufseher

Verwendungsgruppe M II

Meister

  

ohne abgeschlossene                                                 mit abgeschlossener Fachschule

Fachschule                                                                oder der Tätigkeit entsprechen-

                                                                                     der abgeschlossener fach-

                                                                                    einschlägiger Meister- bzw.

                                                                                         Konzessionsprüfung

   

Fachschulen:

Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen.

Zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen.

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung.

Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne der Meistergruppe II:

Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsin­stitute der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit min­destens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienst­verwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.

Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbil­dung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.

   

Verwendungsgruppe M III

Obermeister

 

§ 20. Sondervereinbarungen und Arbeitsordnungen

 

(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie Rechtsverhältnisse zwi­schen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes).

 

(2) Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden.

 

§ 21. Einstellungsbeschränkungen

 

(1) Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen.

 

(2) Als Volontäre können nicht Personen eingestellt werden, die nach abgeschlossener Fach­schulbildung oder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einer Hochschule ein halbes Jahr Praxis in ihrem Beruf zurückgelegt haben.

 

(3) Im übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingestellt wer­den:

 

Betriebe mit weniger als 10 Angestellten................................. kein Volontär

Betriebe mit 10 bis 34 Angestellten......................................... 1 Volontär

Betriebe mit 35 bis 70 Angestellten......................................... 2 Volontäre

Betriebe mit mehr als 70 Angestellten 3 Prozent der Angestelltenzahl.

 

§ 22. Fachverbandsverhandlungen

 

(1) Um den in den einzelnen Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessektion Industrie und der Zentrale der Sektion Industrie und Gewerbe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:

 

a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie Trennungskostenentschädigungen.

Wenn Fachverbandsverhandlungen über diesen Gegenstand binnen 3 Monaten von dem Zeit­punkt an, zu welchem seitens des Fachverbandes oder der Gewerkschaft die Einleitung von Verhandlungen begehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.

 

b) Interpretationen der Verwendungsgruppen.

 

c) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicher Sonderentlohnungen und Sonderbegünstigungen.

 

d) Verhandlungen über die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden
monatlichen Mindestgrundgehälter und über die Höhe der effektiven Monatsgehälter.

 

e) Regelung des Verwendungsgruppenschemas und der monatlichen Mindestgrundgehälter sowie der effektiven Monatsgehälter der Gruppe „Meister“.

 

f) Regelungen betreffend die Arbeitszeit.

 

(2) Für die Betriebe des Bundeslandes Vorarlberg sind zu Verhandlungen über die vorher in lit. d und e genannten Angelegenheiten unternehmerseits die Sektion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bzw. deren Fachgruppen zuständig. Diese sind auch – abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 6 letzter Satz – für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen solcher, das Bundesland Vorarlberg betreffender Vereinbarungen zuständig.

 

§ 23. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

 

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivver­trages ergeben, hat sich ein paritätischer, aus je drei Vertretern der vertragschließenden Orga­nisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

   

§ 24. Aufhebung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel

 

(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten mit Ausnahme der in Abs. 2 ge­nannten Kollektivverträge bisher geltende kollektivvertragliche Regelungen außer Kraft.

 

Weitergeltung bestehender kollektivvertraglicher Sonderregelungen*

    

(2) Sämtliche am 31. Oktober 1991 geltende Gehaltsordnungen im Sinne des § 19 Abs. 3, die in Kollektivverträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthaltenen Regelungen und die für das Bundesland Vorarlberg geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehaltsregelungen sowie nachstehende kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben für ihren Geltungsbereich weiterhin in Kraft.


16. Für alle in § 4 genannten Bereiche:

Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitregelungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unbe­rührt.

 

Wien, am 1. November 1991

 

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

 

        Der Präsident:                                                                    Der Generalsekretär:

Abg. z. NR Ing. Leopold

     MADERTHANER                                                                DDr. Karl KEHRER

  

SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER

DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

 

         Der Obmann:                                                                          Der Syndikus:

     Dkfm. R. Engelbert

       WENCKHEIM                                                                 Dr. Friedrich PLACEK

  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

 

       Die Vorsitzende:                                                                   Der Zentralsekretär:

  Eleonora HOSTASCH                                                            Hans SALLMUTTER

  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

 

      Der Vorsitzende:                                                                         Der leitende

                                                                                                     Sektionssekretär:              

  Erwin REICHHARDT                                                        Ing. Walter LAICHMANN

  

Anmerkung 1 zu § 5 Abs. 6

  

Gesetzliche Feiertage:

Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBl. Nr. 144/83, § 7 Abs. 2 und 3.

§ 7 Abs. 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:

1. Jänner (Neujahr),

6. Jänner (Heilige Drei Könige),

Ostermontag,

1. Mai (Staatsfeiertag),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

15. August (Mariä Himmelfahrt),

26. Oktober (Nationalfeiertag),

1. November (Allerheiligen),

8. Dezember (Mariä Empfängnis)

25. Dezember (Weihnachten),

26. Dezember (Stephanstag).

§ 7 Abs. 3: Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

  

Bezahlter Ruhetag am Versöhnungstag für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glau­bensgemeinschaft angehören:

Auszug aus den Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3. April 1952, 18. Februar 1953 und 30. April 1954.

Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glau­bensgemeinschaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Versöhnungstag von der Arbeits­leistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.

  

Anmerkung 2 zu § 7

 

Auszug aus dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, § 8 Abs. 3:

Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

          

Anmerkung 3 zu § 10 Abs. 4

 

Im Falle des Todes des Angestellten können die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10 Abs. 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 10 Abs. 5 und 6 dieses Kollektivvertrages bestimmten Abfertigung wählen. Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:

Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von

  3 Dienstjahren ..................................................................... 1          Monatsentgelt,

  5 Dienstjahren ..................................................................... 1 ½      Monatsentgelte,

10 Dienstjahren ..................................................................... 2          Monatsentgelte,

15 Dienstjahren ..................................................................... 3          Monatsentgelte,

20 Dienstjahren ..................................................................... 4 ½      Monatsentgelte,

25 Dienstjahren ..................................................................... 6          Monatsentgelte.

 

Anmerkung 4 zu § 10 a

 

§ 10 a. Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die

Bemessung der Abfertigung

 

(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen als ArbeiterInnen beschäftigt waren und in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf eine Abfertigung auf Grund des Angestelltengesetzes oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Berücksichtigung ihrer ArbeiterInnenvordienstzeiten auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

 

(2) Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wird der zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektivvertrages ermittelt. Das heißt, es wird ermittelt, auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der Arbeiter/die Arbeiterin Anspruch hat.

 

(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfer­tigung (Monatsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Angestelltengesetz) ermittelt.

 

(4) Die nach Z 2 und Z 3 getrennt errechneten in Wochen bzw. Monaten ausgedrückten An­sprüche werden addiert.

 

(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Z 2 ist das letzte Monatsgehalt heranzuzie­hen. Entgeltsteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, sind nur insofern heranzuziehen, als eine entsprechende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorgesehen ist. Im übrigen ist der Berechnung der Abfertigung das im letzten Monat des Angestelltendienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

 

(6) Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenem Anspruch nach oben begrenzt, den der Dienstnehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit im Unternehmen als An­gestellter zurückgelegt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 6 und 23 a Abs. 2 und 4 Angestelltengesetz sowie § 10 Abs. 5 und 6 dieses Kollektivvertrages sind auf die Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwenden.

 

(7) Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvordienstzeiten entfällt, wenn der ArbeiterIn beim Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.

 

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Unternehmungen, bei denen günstigere betriebliche Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

 

Anmerkung 5

(gilt nicht für den FV der Bekleidungsindustrie *))

 

ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009

Anmerkung 6

 

Ergänzende Bestimmungen zu § 19 (Praxiszeiten):*

 

Verwendungsgruppe II

 

Vorgeschriebene Praxis 1/2 Jahr. Bei vierjähriger technischer Fachschule: 3 Monate. Bei einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule: keine.

 

Verwendungsgruppe III

 

Vorgeschriebene Praxis: 1 Jahr. Bei vierjähriger technischer Fachschule: 9 Monate. Bei einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule: 3 Monate. Bei Hochschule: keine.

 

Verwendungsgruppe IV

 

Vorgeschriebene Praxis: 21 Monate. Bei vierjähriger technischer Fachschule: 15 Monate. Bei einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule: 9 Monate. Bei Hochschule: 3 Monate.

 

Verwendungsgruppe V

 

Vorgeschriebene Praxis: 31/2 Jahre. Bei einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höhe­ren Schule: 2 Jahre. Bei Hochschule: 1 Jahr.

 

Anmerkung 7 zu § 15 Abs.

 

Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berücksichtigt die erforderlichen Angaben ge­mäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unbeschadet allfälliger weiterer im Einzelfall bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.

Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwie­sen wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen, wofür hinsichtlich Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel gemäß § 15 Abs. 2 RKV (Muster siehe Ziffer 2) dienen kann.

Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in ihrem jeweiligen Umfang unberührt. Im übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG.

 

(1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG

 

Dienstzettel

gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

für Angestellte

 

 1.        Arbeitgeber (Name und Anschrift):

            ......................................................    

 

 2.        Arbeitnehmer:

  •             Herr/Frau* .................... geb. am: ....................  Anschrift: .......................................

 3.        Beginn des Dienstverhältnisses:

            Der erste Monat gilt als Probemonat iS § 19 Abs. 2 AngG.*

            Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis...................      befristet.*

 

4.        Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestellten­gesetzes bzw. des anzuwendenden Kollektivvertrages*

Kündigungsfrist/-termin:*.............................................. 

 

5.        Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Ar­beits(Einsatz)orte: .....................................................................................

 

6.         Vorgesehene Verwendung: .............................................................................

 

7.         Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, Gehalts­ordnung für die ........................industrie. Verwendungsgruppe .............

            Angerechnete Verwendungsgruppenjahre .....................

 

8.         Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt* (Fixum)* beträgt ...................

            Fälligkeit der Auszahlung:....................................

Allfällige sonstige Entgeltsbestandteile

            richten sich nach anzuwendenden         Kollektivverträgen*

                                                                       Betriebsvereinbarungen*

auf Grund Vereinbarung*        

            .............................................................

Provisionsregelung / Prämie*   

            .............................................................

 

9.        Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes idgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des Nacht­schwerarbeitsgesetzes bzw. kollektivvertraglichen Regelungen.

            Ergänzende Regelungen:*

            .............................................................




10.       Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektiv­vertrag und beträgt ...............             Stunden.*

            Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt     ..................Stunden

(Teilzeitbeschäftigung).*

Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten derzeit der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF und die jeweils anzu­wendenden (Zusatz)Kollektivverträge idgF für die Angestellten der ........ industrie.

Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen Betriebsinha­ber/Unternehmensleitung und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen Arbeit­nehmervertretung auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene abgeschlossenen Betriebsver­einbarungen iS des Arbeitsverfassungsgesetzes. Diese sind gemäß Arbeitsverfassungs­gesetz in ................... zur Einsichtnahme aufgelegt.

 

allfällige Unterschriften:

...........................................                ..........................................

 

............, am ..................

 

gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG

 

(2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 15 Abs. 2 RKV

 
Dienstzettel
 

Herrn/Frau .................................................   

 

Gemäß § 15 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie werden Sie in die

Verwendungsgruppe................

eingereiht.

Auf Grund Ihrer Angestelltendienstzeiten werden Ihre Verwendungsgruppenjahre ab ......................... gerechnet. Das Monatsbruttogehalt beträgt € ............................ .

 

................, am ............

 

gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG


Empfehlung betreffend Dienstjubiläum

 

(1) Es ist seit jeher üblich, Angestellte, die längere Zeit ununterbrochen in einem Dienstver­hältnis zur gleichen Firma stehen, anlässlich ihres Dienstjubiläums durch Überreichung von Werbegeschenken oder Geldzuwendungen zu ehren. Es liegt in Natur der Sache, dass eine kollektivvertragliche Regelung derartiger Fragen nicht möglich ist.

Die Bundessektion Industrie empfiehlt jedoch für derartige Fälle die nachstehend genannten Richtsätze:

 

Beim 25jährigen Dienstjubiläum ............................................. 1 Monatsgehalt,

beim 35jährigen Dienstjubiläum .............................................. 2 Monatsgehälter,

beim 45jährigen Dienstjubiläum............................................... 3 Monatsgehälter.

 

(2) Es bleibt vorbehalten, dass ausnahmsweise einzelne Betriebe im Falle wirtschaftlich und finanziell ungünstiger Umstände auch geringere Zuwendungen erwägen können. Selbstver­ständlich kann die Bargeldzuwendung auch durch Wertgeschenke, wie Uhren und dergleichen, ganz oder teilweise ersetzt werden.

 

Wien, am 10. November 1992

  

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

 

        Der Präsident:                                                                    Der Generalsekretär:

          Abg. z. NR                                                                             Abg. z. NR

Ing. Leopold Maderthaner                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

  

SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER

DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

 

         Der Obmann:                                                                          Der Syndikus:

Dkfm. R. Engelbert Wenckheim                                                 Dkfm. Joachim Lamel

 

Anhang I

 

Empfehlung der Kollektivvertragspartner betreffend Karenzurlaube

 

Den Arbeitgerber/innen wird empfohlen, Arbeitnehmer/innen, sofern diese eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beanspruchen, - zu Beginn der Karenz  – über das Ende der Karenz und den Wiederantrittstag der Beschäftigung nachweislich schriftlich zu informieren. Der Erhalt der Information darüber ist von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen.

 

Diese Empfehlung gilt ab 1. Juli 2006


Anhang II

Kollektivvertrag

 

betreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem Bun­desgesetz, BGBl. I, Nr.  48/2003, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge­werkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.

 

§ 1. Geltungsbereich

 

(1) Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören;

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und für Lehrlinge, soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie geltenden Rah­menkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.

 

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungs­zeiten gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. I, Nr. 48/2003, zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für die Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang ste­hen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden.

 

§ 2. Arbeitsleistung im Rahmen der Normalarbeitszeit und als Mehrarbeit

 

(1) Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeits­zeit) und für Mehrarbeitsstunden im Sinne des Abs. 4, die an Werktagen von Montag bis Frei­tag zwischen 18.30 und 21 Uhr und am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift oder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (Zeitgutschrift oder Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, besteht An­spruch auf Bezahlung.

 

(2) Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs. 1 beträgt für Arbeitsleistungen

a) von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und 20 Uhr ................................ 70 Prozent

b) von Montag bis Freitag ab 20 Uhr ........................................................ 100 Prozent

c) am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr ...................................................... 50 Prozent

der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstun­den.

 

3) Die Bezahlung im Sinne des Abs. 1 beträgt für Arbeitsleistungen

a) von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und 20 Uhr ................................ 70 Prozent

b) von Montag bis Freitag ab 20 Uhr ........................................................ 100 Prozent

c) am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr ...................................................... 50 Prozent

des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen Fachverband geltenden Teiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).

 

(4) Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das Ausmaß der Ver­kürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) bestehen oder weiterhin in Kraft treten, gelten diese Bestimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der Abs. 1 bis 3, die die tägliche oder jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten, unbeschadet der zusätzlichen Abgeltung der Abs. 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfällig vorgesehene über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche Abgeltung der Abs. 2 oder 3 voll anzurechnen ist.

 

§ 3. Arbeitsleistung als Überstunde

 

Für Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträumen geleistet werden, gelten die Bestim­mungen für Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband geltenden Fassung. Der Über­stundenzuschlag beträgt 75 Prozent, für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag ab 20 Uhr 100 Prozent.

 

§ 4. Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung dieses Kollektivvertrages steht für jene Arbeitsleistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vor dem 1. September 1988 – auf Grund des Ladenschlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung – geltenden Offenhaltemöglichkeiten erbracht werden.

Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für Arbeitsleistungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem Stichtag 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten über­schreiten.

 

(2) Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes an Werktagen (Montag bis Freitag) die Öffnungszeit über 20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf Zeitgutschrift gem. § 2 Abs. 2 lit. b bzw. Bezahlung gem. § 2 Abs. 3 lit. b zu, sofern die Regelung jener Verordnung entspricht, die aufgrund des Art. I, Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 397/1991 (§ 6 Abs. 3) bis zum Inkrafttreten des ÖZG 2003 in Geltung war.

 

(3) Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Form von Zeitgutschrift vereinbart, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift zusammenhängend in Form von halben Tagen (bis 13 Uhr bzw. ab 13 Uhr) zu gewähren.

Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbindung mit Samstagarbeit freie Halbtage ge­geben werden, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagen verbraucht werden.

 

(4) Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Zeitgutschrift verfallen nicht. Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgutschriften nicht verbraucht, sind sie im Verhältnis 1:1 zu bezahlen.

 

(5) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 2 und 3 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.

 

(6) Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehrzeit dürfen zur Arbeitsleistung im Rahmen der §§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.

(7) Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu beachten.

 

§ 5. Arbeitszeit

 

In jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden gilt oder weiterhin in Geltung tritt, kann vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebene die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit die in den einzelnen Fachverbänden geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet.

Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denen die Verkürzung der wöchentlichen Nor­malarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in Gel­tung tritt, ab dem Geltungsbeginn der kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit.

 

§ 6. Geltungsbeginn

 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. November 2004 in Kraft.

 

Wien, am 4. November 2004

 

Wirtschaftskammer Österreich

 

        Der Präsident:                                                                Der Generalsekretär-Stv.:

     Dr. Christoph Leitl                                                             Dr. Reinhold Mitterlehner

  

Sparte Industrie

der Wirtschaftskammer Österreich

 

         Der Obmann:                                                                     Der Geschäftsführer:

KR Ing. Wolfgang Welser                                                       Dr. Wolfgang Damianisch

  

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

 

      Der Vorsitzende:                                                             Der Geschäftsbereichsleiter:

        Hans Salmutter                                                                          Karl Proyer

  

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Wirtschaftsbereichsgemeinschaft Globalrunde

 

      Der Vorsitzende:                                                           Der leitende Sektionssekretär:

      Erich Neumärker                                                                    Peter Schleinbach

  

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

 

abgeschlossen zwischen dem

FACHVERBAND DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE *)

einerseits und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.

 

§ 1. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich:                       für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:                        für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbands der Bekleidungsindustrie*). Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vor­genannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertrags­zugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich:                    für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerIn­nen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Indust­rie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

 

§ 2. Kilometergeld

  1. Wird einem/einer Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkos­tenentschädigung) für eine ihm/ihr freigestellte Verwendung seines/ihres Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne des Zusatzkollektivvertrages für Inlandsdienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
  2. Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.

    *) ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
    Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009


  3. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:

    Im Sinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr

    bis 10.000..............................................€ 0,42
    ab 10.001 bis 15.000............................. € 0,376
    ab 15.001 bis 20.000............................. € 0,35
    darüber..................................................€ 0,34

    Diese neue Staffelung gilt für Dienstreisen, die ab dem 1.7.2011 angetreten werden.

    Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschrei­ten der angeführten Kilometergrenzen.
    Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäfts­jahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des/der Angestellten, vereinbart werden. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

  4. Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.
  5. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeld­verrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den/die Angestellte/n entstehen.

§ 3. Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder

 

Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die ge­fahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der/die Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Fahrten­buch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Ge­schäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des/der Angestellten vor Ablauf des Kalender- oder Ge­schäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem/der Angestellten vereinbart wurde.

§ 4. Verfall der Ansprüche

Der /Die Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.

 

§ 5. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen,

betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel

 
  1. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel VertreterInnen), und mit de­nen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird.
  2. Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten an Stelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
  3. Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs. 1 befassten Angestellten günstiger ist.

 

§ 6. Schlichtungsverfahren

 

Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu be­fassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kol­lektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

 

§ 7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

 
  1. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1. November 1999 in Kraft. Die ab 1.1.1999 gefahrenen Kilometer sind für das Jahr 1999 auf die Kilometerstaffel gem. § 2 Abs. 3 anzurechnen.
  2. Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien unter Einhal­tung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
  3. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw. Abände­rungen dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
 

Wien, am 15. Juli 1999

     

FACHVERBAND DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

ÖSTERREICHS

 

Vorsteher-Stv.:                                                                                Geschäftsführer:

 

Sigmund Klein                                                                                  Mag. Christoph Haidinger

  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

 

Vorsitzender:                                                                                              Zentralsekretär:

 

Hans Sallmutter                                                                                          Wolfgang Katzian

  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

 

Vorsitzender:                                                                                              Leitender

                                                                                                                  Sektionssekretär:

 

Ing. Martin Krassnitzer                                                                               Ing. Walter Laichmann

 

Sekretär:

 

Romana Wolfram-Banar


ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

 

abgeschlossen zwischen dem

FACHVERBAND DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE *)

einerseits und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.

 

§ 1. Geltungsbereich

 

Der Kollektivvertrag gilt

 

räumlich:                       für alle Bundesländer der Republik Österreich;

 

fachlich:                        für alle Mitglieder des Fachverbands der Bekleidungsindustrie*). Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die                    Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten           Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion   Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon                                  auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

 

persönlich:                    für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInen      auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden      ist.

 

§ 2. Geltungsdauer

 
  1. Der Zusatzkollektivvertrag in der vorliegenden Fassung tritt mit seinen rahmenrechtlichen Bestimmungen am 1. November 1999 in Kraft.
  2. Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen, unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung einer dreimo­natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekün­digt werden.
  3. Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 5 und 6) kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

    *) ab 11.6.2010 Fachverband der Textil- Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe
    Bekleidungsindustrie gemäß Branchenvertrag vom 1.12.2009
  4. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

§ 3. Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen

 
  1. Wenn der/die Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm/ihr die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgen­den Bestimmungen zu erstatten.
    Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 11 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem die Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind.
    Enthält das vereinbarte Pauschale oder entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs.4 über die „Fahrvergütung“.

    Die Bestimmungen des Abs. 5 lit b)bis 11, mit Ausnahme des Abs. 6 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und für die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs. 5 lit a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung* abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs. 5 lit a) vereinbart werden. (Diese Änderung wird ab 1. Juli 2011 vereinbart.)
 

Weiters finden die Bestimmungen des Abs.5 bis 11 nicht auf jene Angestellten Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung an weiteren Betriebsstätten oder Filialen tätig werden.

Bei Entsendungen zu Messen außerhalb des Dienstortes finden die Bestimmungen der Absätze 5 - 11 keine Anwendung, wenn die entstehenden Mehraufwendungen anderweitig getragen werden.

 

Fußnote zu Abs.1): *) iSd. § 68 EStG

 

Begriff der Dienstreise

  1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Angestellte seinen/ihren Dienstort verlässt, um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines/ihres Dienstgebers auszuführen. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des/der Angestellten liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.

Bemessung der Reisedauer

  1. Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.

Fahrtvergütung

  1. Die Angestellten erhalten die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus ersetzt.
    Das gleiche gilt bei angeordneten Nachtfahrten. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen.

    Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur auf Grund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
    Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.

Reiseaufwandsentschädigung

  1. a) Für die Angestellten, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben, ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.
 

Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen.

 
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens


  Taggeld Nachtgeld

Volle

Reiseaufwandsentschädigung

(Tag- u. Nachtgeld)

  Mindestens
  € 20,00 € 11,36 € 31,36


Fußnote  zu Abs. 5a): *)iSd. § 68 EStG
Diese Änderung wird ab 1. Juli 2011 vereinbart

 

b)  Für die Bestreitung des mit der Dienstreise generell verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Angestellte eine Reiseaufwandsentschädigung.Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:


  Taggeld*) Nachtgeld*)

Volle

Reiseaufwandsentschädigung

(Tag- u. Nachtgeld)

  € 26,40 *) € 15,00 *) € 41,40
 

*) das ist der gem. § 26 Z 4 Einkommenssteuergesetz anerkannte Satz.
Diese Änderung wird ab 1. Mai 2003 vereinbart.

c) Die Regelungen gemäß Abs. 5a und 5b gelten nicht für hauptberuflich tätige Lenker von Lieferfahrzeugen. Bereits bestehende innerbetriebliche Regelungen im Sinne des Abs. 5b bleiben jedoch aufrecht.
Diese Änderung wird ab 1. Juli 2011 vereinbart.

  1. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.

Für Dienstreisen bis zu einer Dauer von 3 Stunden gebührt keine Aufwandsentschädigung.

 
  1. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
    Wird Mittagessen oder Abendessen zur Verfügung gestellt, verringert sich das Taggeld um das Ausmaß der Hälfte von € 26,40 je zur Verfügung gestellter Mahlzeit.
    Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung beziehungsweise bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung beziehungsweise angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.
    Unvermeidliche Mehrausgaben für Übernachtungen werden gegen Vorlage der Quartier­rechnung gesondert vergütet.
 
  1. Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwands­entschädigung (Abs. 5 und 6) um 25 %.

Sonstige Aufwendungen

  1. Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.

Reisezeitvergütung

(10) Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittel­baren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw., einschließ­lich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die normale Arbeitszeit fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde zusätzlich 1/7 der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ¼ der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs. 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effekti­ven Reisestunden.

Fahrtvergütung und Überstunden auf Dienstreisen

(11) Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrtzeiten außerhalb der täglichen beziehungsweise wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgeltes gewährt. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben wie z.B. VertreterInnen, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.

 

(11a) Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienst­reise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebüh­renden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.

Verfall von Ansprüchen

(12) Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise - bei sonstigem Verfall - durch Rechnungslegung beim Dienstgeber geltend gemacht werden.

 

§ 4. Schlussbestimmungen und Günstigkeitsklausel

 
  1. Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

  2. Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen, Betriebsvereinbarungen und Rege­lungen bleiben aufrecht. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betref­fenden Regelungen dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3, Reisekosten- und Auf­wandsentschädigung) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

  3. Insoweit jedoch Betriebe schon bisher den Angestellten für auswärtige Tätigkeiten inner­halb des Dienstortes im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufwandsentschädigungen gewährt haben, bleiben solche Übungen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages unberührt.
 

Wien, am 1. Juli 2011



FACHVERBAND TEXTIL–, BEKLEIDUNGS–, SCHUH– UND LEDERINDUSTRIE

  

Fachverbandsobmann:                                             Geschäftsführer:

  

Ing. Reinhard Backhausen                                         Dr. Franz J. Pitnik

   

BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

  

Vorsitzender:

  

Komm.-Rat Ing. Wolfgang Sima

   

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS,

PAPIER

  

Vorsitzender:                                                          Geschäftsbereichsleiter

Interessenvertretung:

 

Wolfgang Katzian                                                    Karl Proyer

    

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS,

PAPIER

WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

  

Vorsitzender:                                                          Wirtschaftbereichssekretär:

 

Willi Mungenast                                                       Paul Prusa

  

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über die Reisekostenregelung für Auslandsdienstreisen abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreichs; Fachverband Textil, Bekleidung, Schuh, Leder; Berufsgruppe der

Bekleidungsindustrie

 

einerseits und dem

 

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier; Geschäftsbereich Interessenvertretung; Wirtschaftsbereich 10 Textil, Bekleidung, Schuh

 

andererseits.

  

§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Berufsgruppe der Bekleidungsindustrie des Fachverbandes TBSL Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband

angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, Wirtschaftsbereich 10 Textil, Bekleidung, Schuh festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

 

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

 

§ 2 Auslandsdienstreisen

 

Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein/e Angestellte/r von seinem/ihrem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.

 

§ 3 Reisevorbereitung

 

Dem/Der Angestellten ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.

 

§ 4 Schriftliche Aufzeichnungen

 

Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie).


Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung. Dem/Der Angestellten ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:

  1. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
    1. Höhe des Tag‐ und Nachtgeldes,
  2. Art des Verkehrsmittels,
    1. Überweisungsart des Entgelts,
    2. Entlohnungs‐ und Abrechnungszeiträume,
  3. Art und Höhe der Versicherungen.

Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.

 

§ 5 Beförderungsmittel und Fahrtkosten

 
  1. Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber. Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des/der Angestellten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen.
    1. Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
    2. Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die

entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.

 

§ 6 Arbeitszeit und Wochenruhe

 
  1. Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen  Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit ArbeitnehmerInnen des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.
  2. Gilt in dem Auslandsstaat, in den der/die Angestellte entsendet wird ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.

§ 7 Aufwandsentschädigung

 
  1. Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der/die Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag‐ und Nachtgeld besteht. Das   Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.
  2. Durch die Vereinbarung des Tag‐ und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden.

(2a) Abs 2 gilt nicht, insoweit generell oder für bestimmte Bereiche durch Betriebsvereinbarung nachfolgende Regelung besteht oder getroffen wird, die als der Regelung gemäß Abs 2 gleichwertig gilt:

Bis zu den Verwendungsgruppen IV und M II (für Vorarlberg: IVa und M V) gebührt das Tag‐ und Nachtgeld der Gebührenstufe 2b, für die Verwendungsgruppen V, VI und M III (für Vorarlberg: V bis VI und M VI) jenes der Gebührenstufe 3.

  1. Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1. 11. 2001 sowie in die Schweiz und Liechtenstein gebühren Tages‐ und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
  2. Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag‐ und Nachtgeld (Abs 2 bzw 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der/die Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Abs 2 bzw 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der/Die Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem/der Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom/von der Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 7 Abs 4 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
  4. Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie zB Porti, Telegramm‐ und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu‐ und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
  5. Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag‐ und Nachtgeld) entfällt im Falle eines  unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.
    1. Bis zum Grenzübertritt bzw. zum letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung

nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24‐stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden   Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.


  1. Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Abs  2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.
 

§ 8 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit

 
  1. Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen   der Kollektivverträge betreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigung (Tag‐ und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen. Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des/der Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegolten.
    1. Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In‐ und Ausland als Einheit.

Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der Zusatzkollektivverträge über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.

 

§ 9 Familienheimfahrt

 

Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der/die Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist. Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird jedoch die Heimreise bedingt zB durch die  Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jeden darüber hinausgehenden Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jeden über 11 Monate hinausgehenden Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin‐ und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nichtkonsumierte Heimreise.

 

§ 10 Unfallversicherung

 

Der Arbeitgeber hat dem/der Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits‐ und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens 10.900,93 €, für dauernde Invalidität von mindestens 21.801,85 € festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risiken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem/der Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.

 

§ 11 Tod naher Angehöriger

Bei Tod des/der Ehegatten/in, des/der eingetragenen Partners/in im Sinne des EPG, des/der Lebensgefährten/ in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.

 

§ 12 Erkrankungen und Unfälle

 

Bei Erkrankung im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat


die Firma im Falle des Todes des/der Angestellten während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zB Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit 7.267,28 € nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.

 

§ 13 Höhere Gewalt

 

Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (zB durch Krieg, innerpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der/die Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der/die Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen – und dazu zählen auch eingetragene Partner/innen im Sinne des EPG – , zu deren Erhaltung der /die Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er/sie bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.

 

§ 14 Bevorschussung und Reiseabrechnung

 

Die Aufwandsentschädigung (Tag‐ und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem/der Angestellten zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren. Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 weiteren Kalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.

 

§ 15 Abtretung von Ansprüchen

 

Über Aufforderung des Dienstgebers hat der/die Angestellte bzw. seine/ihre Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.

 

§ 16 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel

 
  1. Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch eine Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden. Als solches gilt auch die Abrechnung gegen Beleg.
  2. Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach In‐Kraft‐Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
  3. Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

§ 17 Schlichtungsverfahren

 

Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 16 Abs 3 hat sich vor Anrufung des Arbeits‐ und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

 

§ 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

 
  1. Dieser Kollektivertrag tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt für jene Auslandsdienstreisen, die nach dem 31. Juni 2016 angetreten werden.
    1. Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.

   

Wien, am 10. Juni 2016


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

  

Obmann:                                                                                       Geschäftsführer:

     

Ing. Manfred KERN                                                                Dr. Wolfgang ZEYRINGER

  

BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

  

Vorsitzender:                                                                           Berufsgruppenleiterin:

     

KommR. Ing. Wolfgang SIMA                                                Mag. Eva-Maria STRASSER

  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

  

Geschäftsbereichsleiter

Vorsitzender:                                                                          Interessenvertretung:

     

Wolfgang KATZIAN                                                                          Alois BACHMEIER

  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

  

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:                                       Wirtschaftsbereichssekretär:

     

Willi MUNGENAST                                                                                    Paul PRUSA

       

57

 

                                                              GEHALTSORDNUNG                            

gültig ab 1. Juli 2016

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes Textil–, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, das ist die Bekleidungsindustrie Österreichs inklusive die industriellen Wäschereien,

Chemischputzereien und Färbereien

ausgenommen die Firmen in Vorarlberg (in Euro, Rundung auf Cent)

 

Ver-

wendungs- gruppe

I II III IV V VI MI

M II

 

o.F.

M II

 

m.F.

M III
1.u.2.VGj 1223,18 1254,84 1554,27 1991,60 2619,03 3984,23 1528,73 1894,55 2011,04 2225,62
n. 2 VGj 1223,18 1314,12 1647,25 2116,27 2783,57 4490,10 1592,06 2007,96 2107,10 2369,70
n. 4 VGj 1249,75 1372,38 1744,30 2237,86 2949,09 4807,86 1659,50 2123,41 2204,15 2512,77
n. 6 VGj 1301,87 1431,63 1842,43 2360,51 3113,62 5124,66 1723,86 2236,87 2302,27 2654,81
n. 8 VGj 1351,92 1489,88 1933,35 2484,17 3281,22 5441,42 1789,27 2350,30 2397,29 2796,82
n.10 VGj 1403,01 1549,12 2030,46 2605,76 3446,75   1859,80 2462,69 2494,37 2940,91
n.12 VGj 1454,13 1608,42 2126,51 2730,43 3611,26 1926,21 2576,09 2592,47 3081,95
n.14 VGj 1494,99 1657,47 2202,11 2823,41 3743,10 1971,19 2650,72 2661,96 3178,00
n.16 VGj 1535,87 1707,55 2277,72 2919,47 3875,95 2016,14 2727,35 2732,46 3273,04
n.18 VGj 1573,67 1757,62 2355,40 3015,52 4008,79 2060,10 2801,97 2801,97 3368,07
 

Die monatliche Lehrlingsentschädigung, gültig ab 1.Juli 2016, beträgt im

 
1. Lehrjahr 508,00
2. Lehrjahr 660,00
3. Lehrjahr 884,00
4. Lehrjahr* 1157,00
 

* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften

 

* Siehe Anhang I: Kollektivvertrag erweiterte Öffnungszeiten – Ladenschluss.

* Siehe Anmerkung 1, Seite 28.

* Siehe Anmerkung 2, Seite 28.

** Gilt ab 1.2.1996.

  • * Siehe auch § 15 Abs. 8 (Anrechnung als Verwendungsgruppenjahr).

** Siehe Anmerkung 3, Seite 28.

* Siehe Anmerkung 4, Seite 29.

** Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.

* Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.

 

* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

* Abgedruckt sind nur die für den Fachverband TBSL, Berufsgruppe Bekleidung, geltenden kollektivvertraglichen Sonderregelungen.

* Bezüglich der angeführten Schulen gilt § 19 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 1991 geltenden Fassung.

  • * Nichtzutreffendes bitte streichen.

* Nichtzutreffendes bitte streichen.