Kollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2018

Gültigkeit:
1.7.2018 - 30.6.2022
Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen

c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge. 

II. Geltungsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2018 in Geltung.

III. Lohnordnung

Die zuletzt ab 1. Juli 2018 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 8,16 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) zum 1. Juli 2018 mit einem Ecklohn von € 8,36 ersetzt.

Die Lehrlingsentschädigungen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle. 

IV. Effektivlohnerhöhung 

1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2018 um 2,2 % zu erhöhen. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Stundenlohn laut Anlage (Tabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der ISTLohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.

Unter den ”tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen” ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien - mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen - zu verstehen.

Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.

2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern: 
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2018 um 2,2 % zu erhöhen.

Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2018 mit dem Umrechnungsfaktor 1,0220 multipliziert wird.

Bei Prämienlöhnen (ausgenommen ”starre Prämien” gem. Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.

Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2018 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohnerhöhung angerechnet werden.

V. Urlaubszuschuss 

Der Urlaubszuschuss 2018 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin. 

VI. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien

Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996 

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2022.


Feldkirch, 21. Juni 2018

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG,
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Der Obmann:

Dipl. Ing. Georg Comploj 

Der Geschäftsführer:

Mag. Andreas Staudacher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,

Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer 

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach 

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer


Lohntabelle

Lohntabelle (Lohntarif) für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gem. § 7 Abs. 2 RKV  für die Arbeiter der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)

Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 8,36 gültig ab 1. Juli 2018

Lohn- gruppe Grundstundenlohn
= 100 %
Garantierter Gruppendurchschnitt
= 107,5 %
Akkordgruppen- durchschnitt
= 115 %
 
1 8,01 8,61 9,21
2 8,01 8,61 9,21
3 8,01 8,61 9,21
4 8,16 8,77 9,38
5 8,36 8,99 9,61
6 8,64 9,29 9,94
7 8,79 9,45 10,11
8 9,19 9,88 10,57
9 9,45 10,16 10,87
10 9,88 10,62 11,36
11 10,26 11,03 11,80
12 10,72 11,52 12,33
13 11,29 12,14 12,98
14 11,91 12,80 13,70

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,2 % zu erhöhen.

Lehrlingsentschädigungen (monatlich):

a) bei vierjähriger Lehrzeitb) bei zweijähriger Lehrzeit
1. Lehrjahr €    660,00 1. Lehrjahr € 660,00
2. Lehrjahr €    767,00 2. Lehrjahr € 873,00
3. Lehrjahr €    931,00    
4. Lehrjahr € 1.068,00