Nebenverdienstgrenzen 2024
Studenten Familienbeihilfe/Stipendium - Kinderbetreuungsgeld - Ehegatten / Alleinverdienerabsetzbetrag - Pensionisten - Arbeitslose
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Studenten/Familienbeihilfe
Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr | € 15.000,- |
Erläuterungen:
- Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sog. „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.
- Informationen dazu auch unter der Internetseite www.bundeskanzleramt.gv.at
Tipp!
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist ab 2013 nur mehr der Überschreitungsbetrag und nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückzuzahlen.
Studenten/Stipendium (Studienbeihilfe)
Tätigkeit | maximales Jahreseinkommen |
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selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit | € 15.000,- |
Erläuterungen:
- Die jährliche Zuverdienstgrenze für Studierende beträgt € 15.000,- (ab dem Kalenderjahr 2021); wird nicht während des ganzen Jahres Studienbeihilfe bezogen, gilt folgende Berechnung: € 1.250,- x Zahl der Monate mit Beihilfenbezug.
- Das Gesamtjahreseinkommen ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben und das Werbungskostenpauschale.
- Es wird nicht mehr zwischen selbständigen und unselbständigen Einkünften unterschieden.
- Siehe dazu auch unter www.stipendium.at
Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld
Zuverdienstgrenze bei pauschalem KBG | € 18.000,- oder 60 % des Einkommens lt. Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes |
Zuverdienstgrenze bei Ersatz des Erwerbseinkommens | € 8.100,- brutto |
Erläuterungen:
- Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
- Für unselbständig Erwerbstätige berechnet sich die Zuverdienstgrenze auf folgende Weise: Die Summe aller Einkünfte während der Zeit des KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld) wird durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen KBG bezogen wird, und mit 12 multipliziert. Davon werden die Werbungskosten abgezogen. Danach wird dieser Betrag um 30% erhöht.
- Bei selbständig Erwerbstätigen werden für Geburten nach dem 31.12.2011 die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte um 30 % erhöht.
- Informationen dazu auch unter der Internetseite: www.oesterreich.gv.at
Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für Bezugszeiträume ab 1.1.2008 nur mehr in Höhe des Überschreitungsbetrages (Einschleifregelung) zurückbezahlt werden.
Tipp!
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen liegt bei Unselbständigen (wenn von Jänner bis Dezember gearbeitet und KBG bezogen wird) die Zuverdienstgrenze bei ca. € 1.370,- brutto pro Monat.
Ehegatten/Alleinverdienerabsetzbetrag
Familienstand | Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr |
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Kinder | € 6.729,- |
Pensionisten
Pensionsart | Zuverdienstmöglichkeit |
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vorzeitige Alterspensionen | geringfügige Beschäftigung |
Alterspension (Frauen: je nach Geburtsjahr - ab 60,5 J. ansteigend, Männer 65 J.) | unbeschränkt |
Invaliditätspension/Erwerbsunfähigkeitspension | unbeschränkt |
geringfügige Beschäftigung | |
monatlich | € 518,44 |
Verdient ein Alterspensionist (Frauen: je nach Geburtsjahr – ab 60,5 J., Männer 65 J.) über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die im Bereich der Pensionsversicherung ab 2004 zu einer Erhöhung der Pension führen. Aber: Von Einkommen bis 1.036,88 € pro Monat entfallen 10,25% des DN-Beitrages zur PV.
Verdient ein Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspensionist über der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu Pensionskürzungen.
Arbeitslose
Sozialleistung | Zuverdienstmöglichkeit |
Arbeitslosengeld + Notstandshilfe | geringfügige Beschäftigung |