Person an Schreibtisch sitzend telefoniert und sichtet Unterlagen
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Telearbeit

Begriff - Beschäftigungsbedingungen - Datenschutz - Ausrüstung - Arbeitsplatz - Arbeitsorganisation

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Telearbeit ist die regelmäßige Verrichtung von Arbeit außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten des Arbeitsgebers unter Verwendung von Informationstechnologien (z.B. Internet, Telefon). 

Telearbeit kann auf Grundlage eines echten Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages vereinbart werden. 

Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf Telearbeit in einem echten Dienstverhältnis.

Freiwilligkeit 

Soll der Arbeitnehmer an einem Telearbeitsplatz beschäftigt werden, ist seine Zustimmung erforderlich. Telearbeit kann bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder danach vereinbart werden. Neben den Inhaltserfordernissen eines Dienstzettels sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer folgende Informationen schriftlich zur Verfügung stellen: 

  • Form der Arbeitszeitaufzeichnungen und der Berichtspflichten,
  • die zu verrichtende Arbeit,
  • die organisatorische Eingliederung ins Unternehmen und
  • die zuständigen Vorgesetzten.

Vorsicht!
Die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers wird durch den Wechsel zu Telearbeit nicht berührt. Eine Dienstgeberkündigung darf nicht alleine deswegen ausgesprochen werden, weil der Arbeitnehmer Telearbeit verweigert.


Tipp! 

Zur Zulässigkeit einer Versetzung an einen Telearbeitsplatz siehe unsere Info "Versetzung“.

Beschäftigungsbedingungen

Auf Telearbeitnehmer finden jene gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Anwendung, die auch für Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte des Arbeitgebers in vergleichbaren Positionen gelten (z.B. Angestelltengesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz).

Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung, die Installation und die Wartung der für eine regelmäßige Telearbeit erforderlichen Arbeitsmittel verantwortlich. Dem Telearbeitnehmer sind die durch die Telearbeit entstehenden Kosten (z.B. Telefon- und Internetkosten) zu ersetzen. Der Telearbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln und darf kein illegales Material über das Internet sammeln oder verteilen.

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Telearbeitnehmers am Telearbeitsplatz verantwortlich und hat die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes (insbes. über Bildschirmarbeit) einzuhalten. Der Telearbeitnehmer ist darüber zu informieren.

Arbeitsorganisation

Der Telearbeitnehmer organisiert seine Arbeitszeit im Rahmen der geltenden Vorschriften (insbes. des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes). Die Arbeitsbelastung und die Leistungsstandards des Telearbeitnehmers müssen denen vergleichbarer Arbeitnehmer in Arbeitsstäten des Arbeitgebers entsprechen.

Der Arbeitgeber hat dem Telearbeitnehmer ein regelmäßiges Zusammentreffen mit Kollegen und Zugang zu Unternehmensinformationen zu ermöglichen.

Betriebsrat

Der Betriebsrat muss über die Einführung von Telearbeit unterrichtet und auf dessen Verlangen auch angehört werden. Die Kommunikation mit dem Betriebsrat, die Teilnahme und Bewerbung bei Betriebsratswahlen sowie die Teilnahme an Betriebsversammlungen darf dem Telearbeitnehmer nicht erschwert werden.

Privatsphäre

Der Arbeitgeber hat die Privatsphäre des Telearbeitnehmers zu respektieren. Wird ein Überwachungssystem eingeführt und dadurch die Menschenwürde berührt, ist eine Betriebsvereinbarung notwendig. In betriebsratslosen Betrieben ist dafür eine Einzelvereinbarung mit dem Telearbeitnehmer abzuschließen. 


Vorsicht!
Verrichtet der Telearbeitnehmer seine Tätigkeit von zu Hause aus, dürfen der Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertreter sowie das Arbeitsinspektorat den Telearbeitsplatz nur nach vorheriger Zustimmung des Telearbeitnehmers betreten.


Aus- und Weiterbildung

Telearbeitnehmer haben denselben Zugang zu Aus-, Weiterbildungs- und Karriereentwicklungsmöglichkeiten wie vergleichbare Arbeitnehmer in den Arbeitsstätten des Arbeitgebers. Für Telearbeitnehmer gelten dieselben Beurteilungskriterien wie für andere Arbeitnehmer, die keine Telearbeit verrichten.

Datenschutz

Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der vom Telearbeitnehmer für berufliche Zwecke benutzten und verarbeiteten Daten sicherzustellen. Der Arbeitgeber hat den Telearbeitnehmer über die Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzes zu informieren.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2018