Dienstzettel bei Auslandsentsendung
Pflichten und Bestimmungen bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern
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Hat der Arbeitnehmer länger als einen Monat Tätigkeiten im Ausland zu verrichten, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung eines erweiterten Dienstzettels vor Aufnahme einer Auslandstätigkeit verpflichtet. Der Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder kann auf Wunsch des Arbeitnehmers auch elektronisch übermittelt werden.
Tipp!
Nicht erforderlich ist die Aushändigung eines Dienstzettels bei Auslandsentsendung dann, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle zusätzlichen Angaben für eine Tätigkeit im Ausland enthält.
Erweiterte Angaben bei Auslandstätigkeit
Der Dienstzettel hat zusätzlich folgende Angaben zu beinhalten:
- der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
- die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist*,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
- allenfalls Angaben hinsichtlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird*,
- Angaben über einen allfälligen Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- Hinweis auf die Website des Staates nach Art 5 Abs 2 der RL 2014/67/EU, in dem die Tätigkeit erbracht wird.
* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien.
Konsequenz bei Nichtaushändigung
Wird dem Arbeitnehmer kein Dienstzettel ausgestellt, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer inzwischen einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitsgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Ein geringes Verschulden ist dabei insbesondere bei einem erstmaligen Verstoß anzunehmen.
Motivkündigungsschutz und Benachteiligungsverbot
Verlangt ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Dienstzettels, darf der Arbeitnehmer aufgrund dieses Verlangens nicht benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden. Wird eine Kündigung im Zusammenhang mit der Anforderung eines Dienstzettels ausgesprochen, kann diese angefochten werden. Es besteht ein Motivkündigungsschutz.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer binnen 5 Kalendertagen nach Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen, welche der Arbeitgeber binnen 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Verlangens auszustellen hat. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nicht nach, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“